Schlagwort-Archive: AG Nauen

Einsicht II: Einsicht in Messung im OWi – Verfahren, oder: Messreihe, Falldatei, Token, Passwort

entnommen wikimedia.org
Original uploader was VisualBeo at de.wikipedia

Im zweiten Posting dann einige AG-Entscheidungen, die sich mit der Frage der (Akten)Einsicht im Bußgeldverfahren befassen, und zwar geht es – mal wieder oder – leider – immer noch – um die Einsicht in die Messreihe um Token, Passwörter usw. Die damit zusammenhängenden Fragen sind, wie man sieht, noch (immer) nicht erledigt.

Dazu dann folgende Entscheidungen mit den jeweiligen Leitsätzen:

Dem Verteidiger ist auf Antrag auch bei einem standardisierten Messverfahren die vollständige Messreihe zur Verfügung zu stellen. Ohne die Herausgabe der entsprechenden Daten wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Wird ein standardisiertes Messverfahren eingesetzt, muss der Betroffene zur Verteidigung konkrete Einwendungen gegen die Messung vorbringen.

Das Gericht muss auf der Grundlage einer Interessenabwägung eine Einzelfallentscheidung darüber treffen, ob der Betroffene einen Anspruch auf die Übermittlung von bestimmten Unterlagen über die Richtigkeit der Messung hat, oder nicht. Dabei sind unter Berücksichtigung aller Umstände die Interessen des Betroffenen an einer Übermittlung eher dann überwiegend, wenn dem Betroffenen entweder ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen zu vieler Punkte, also wenn er bereits sieben Punkte hat, ernsthaft droht.

Dem Verteidiger des Betroffenen ist auf seinen Antrag Einsicht in die Original-Messreihe nebst Passwort und Token zu gewähren, indem die entsprechenden Dateien auf einen vom Verteidiger zur Verfügung gestellten Datenträger übertragen werden. Wird kein Speichermedium zur Verfügung gestellt, ist dem Verteidiger die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Räumlichkeiten einer Verwaltungsbehörde in unmittelbarer Nähe zum Kanzleisitz des Verteidigers einzuräumen.

Dem Verteidiger ist die vollständige Falldatei des Messgerätes samt Token und Passwort zur Verfügung zu stellen.

Insbesondere die „Messdatenreihe“ ist dem Betroffenen unter dem Gesichtspunkt „faires Verfahrens“ zur Verfügung zu stellen.

OWi I: Einsicht in Messunterlagen – der Kampf geht weiter

entnommen wikimedia.org
Urheber KarleHorn

Heute dann seit längerem mal wieder Entscheidungen zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, über die zum Teil auch schon der Kollege Gratz im VerkehrsrechtsBlog berichtet habe. Ich tue es hier nur noch sporadisch, da die Problematik sich – man kann so viel berichten, wie man will – letztlich doch nicht erledigt. Die Verwaltungsbehörden, zum Teil die AG und noch schlimmer: die OLG, wollen einfach nicht und bleiben zum Teil bei ihren – nicht nur in meinen Augen – falschen Auffassungen.

Aber es gibt auch Lichtblicke, wie die hier heute vorgestellten Entscheidungen zeigen.

So z.B. der AG Dillenburg, Beschl. v. 26.11.2018 – 3 OWi – 2 Js 57859/18 – zur Form der Einsicht in die sog. Falldatei:

„Nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt hat der Betroffene einen Anspruch darauf, dass ihm „seine“ Falldatei vom RP zur Verfügung gestellt wird. Hier hat die Verteidigung die Daten trotz ausdrücklicher Bitte nicht erhalten.

In der maßgeblichen Entscheidung des OLG Frankfurt wird ausgeführt: ,Sie [die Verwaltungsbehörde] ist zumindest verpflichtet, in den Räumen der Verwaltungsbehörde die Einsicht in die vom Messgerät erzeugte digitalisierte Falldatei des Betr. zu gewähren und dort das Auswerteprogramm, mit dem die Auswertung vorgenommen wird, zur Verfügung zu stellen‘.‚ (NStZ-RR 2016, 385, beck-online). Damit soll aber wohl ausgedrückt werden, dass auch dem Betroffenen, der kein Auswerteprogramm zur Verfügung hat, zumindest dies ermöglicht werden muss – nicht aber, dass dieses Vorgehen in jedem Fall ausreichend ist.

Dagegen spricht, dass die vorgesehen Vorgehensweise für Betroffene und Verteidiger unpraktikabel ist und einen unzumutbaren Aufwand erfordert. Es sollte in Zeiten der Digitalisierung möglich sein, einen solch bescheidenen Datentransfer auf die eine oder andere Weise ohne körperliche Anwesenheit des Empfängers im Einklang mit datenschutzrechtlichen Anforderungen zu ermöglichen. Das RPI hat immerhin jahrelang anders Verfahren, ohne dass klar wird, warum dies auf einmal nicht mehr möglich sein soll.“

In die grundsätzlich gleiche Richtung zielt der AG Dillenburg, Beschl. v. 04.01.2019 -3 OWi 80/18, allerdings: Es besteht für den Betroffenen nur ein Recht auf Einsicht in „seine Falldatei“.

Und dann habe ich noch:

Mal was Neues im Vollmachtsstreit

© Gina Sanders – Fotolia.com

Es gibt im Straf-/Bußgeldverfahren Probleme, bei denen hat man den Eindruck, dass sie sich nie erledigen. Denn sie bleiben aktuell, selbst wenn es obergerichtliche Rechtsprechung gibt, die das Problem löst. Zu diesen Problemen/Fragen gehört der Dauerbrenner: Schriftliche Vollmachtsvorlage des Verteidigers erforderlich, ja oder nein. Die Frage war/ist m.E. endgültig durch den  BVerfG, Beschl. v. 14.09.2011 – 2 BvR 449/11, den der Kollege Wings erstritten hatte (vgl. hier “Triumph im Vollmachtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht“ und „Gratulation zum “Triumph im Vollmachtsstreit vor dem Bundesverfassungsgericht” entschieden – war m.E. allerdings auch schon vorher klar: Nein, das muss er nicht.

Das scheint sich aber noch nicht allgemein herumgesprochen zu haben. Denn sonst wären solche Beschlüsse, wie der AG Nauen, Beschl. v. 25.02.2013 – 34 OWiE 59/13 – nicht notwendig. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Bußgeldverfahren hatte der Verteidiger für den Betroffenen unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung Einspruch gegen den ergangenen Bußgeldbescheid eingelegt. Die Verwaltungsbehörde wollte aber eine schriftliche Vollmacht sehen und hat den Einspruch als unzulässig verworfen, als die vom Verteidiger nicht vorgelegt wurde. Dazu dann das AG:

„Für die Wirksamkeit des Einspruchs ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die Verteidigervollmacht des Rechtsanwalts durch diesen anwaltlich versichert wird und er in der Sache tätig wird (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 05.10.2011, Az. 1 RBs 278/11, Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 17.01,2005, Az. 2 Ws 7/05 — beide zitiert nach juris.de). Die rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung des Verteidigers ist an keine Form gebunden. Anders sieht es nur für eine Vertretungsvollmacht aus für eine Vertretung des abwesenden Betroffenen in der Hauptverhandlung, welche hier jedoch nicht erforderlich ist. Die Verteidigungsvollmacht ermöglicht die Vornahme von Prozesshandlungen für den Betroffenen, zu denen der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zählt. Wenn sich wie hier ein Verteidiger für den Betroffenen meldet und eine Prozesshandlung vornimmt, spricht die Vermutung für die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts (vgl. für Strafverfahren Meyer-Goßner, § 137 StPO, Rn. 9). Ansatzpunkte für Zweifel an der Bevollmächtigung sind hier nicht ersichtlich, so dass kein Anlass für die Bußgeldbehörde bestand, eine Vollmachtsurkunde zu verlangen.“

Und dann gibt das AG der Verwaltungsbehörde gleich noch einen mit:

Im Übrigen hat sich die Bußgeldbehörde selbst zu ihrer Auffassung in Widerspruch gesetzt, indem sie den Verwerfungsbescheid förmlich an den Rechtsanwalt und nicht an den Betroffenen zugestellt hat. Eine Zustellung kann nach § 145a StPO nur dann wirksam an den Verteidiger erfolgen, wenn tatsächlich eine schriftliche Verteidigungsvollmacht vorliegt. Da dies hier offensichtlich nicht der Fall war und die Behörde die Vollmacht außerdem anzweifelt, durfte sie unter keinen Umständen an den Verteidiger zustellen.“

Im Übrigen: Die Verwaltungsbehörde hätte, wenn ihre Auffassung richtig gewesen wäre, nicht nur den Verwerfungsbescheid dem Rechtsanwalt nicht zustellen dürfen, sie hätte ihm auch keine Akteneinsicht gewähren dürfen.