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Das abgestellt Fahrrad fällt um – und dann?

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Als ich die PM vom 15.07.2013 zum AG München, Urt. v. 11.06.2013, 261 C 8956/13 entdeckt hatte, war meine rster Gedanke: Klar, dass das AG Münster sich mit einer solchen Frage befassen musste – Münster „Weltstadt des Fahrrades“. Bei genauerem Hinsehen, war es aber dann das AG München, das sich mit der Frage nach der Haftung für ein umgefallenes Fahrrad befassen musste.

Das AG München geht davon aus, dass das Parken eines Fahrrades auf dem Gehweg als Gemeingebrauch grundsätzlich zulässig ist, soweit das Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet wird. Erleide jemand einen Schaden an seinem PKW und geht er davon aus, dass dieser durch ein umgefallenes Fahrrad entstanden ist, habe er das aber zu beweisen. Verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche existieren für abgestellte Fahrräder nicht.

Im entschiedenen Fall hatte eine Münchnerin den BMW Mini ihres Vaters Ende Juni 2012 in der Maximiliansstraße abgestellt. Als sie ein paar Stunden später zurückkam, fand sie dort ein Fahrrad vor, das auf den rechten Kotflügel des PKWs gefallen war. Der Mini wies Kratzer sowie eine Delle am rechten Kotflügel auf. Bei Nachforschungen stellte sich heraus, dass das Fahrrad vorher durch seinen Besitzer auf dem Gehweg abgestellt worden war.

Die Reparatur des BMWs kostete 1745 Euro, die der Eigentümer des Wagens von dem Besitzer des Fahrrades verlangte. Schließlich habe dieser sein Fahrrad so abgestellt, dass es auf sein Auto fallen konnte. Dies sei grob fahrlässig gewesen. Jedes Fahrrad müsse so abgeschlossen werden, dass eine Beschädigung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Der Fahrradfahrer hätte einen angemessenen Sicherheitsabstand einhalten müssen.

Der Besitzer des Fahrrades weigerte sich zu zahlen. Er habe sein Fahrrad ordnungsgemäß abgestellt. Was dann passiert sei, wisse er nicht.

Der Mini-Fahrer erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Das hat die Klage abgewiesen: Zwar habe der Kläger einen Schaden an seinem PKW erlitten, es fehle aber der Nachweis der schuldhaften Verursachung des Schadens durch den Fahrradfahrer. Das Parken eines Fahrrades auf dem Gehweg sei als Gemeingebrauch grundsätzlich zulässig, soweit das Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet werde. Verschuldensunabhängige Schadensersatzansprüche existierten für abgestellte Fahrräder nicht. Nachdem das Fahrrad nicht befestigt gewesen sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es von einem Dritten aus einer zunächst gesicherten Position fortbewegt wurde – etwa um Platz für ein eigenes Fahrrad zu schaffen – und erst so in die das Eigentum des Klägers gefährdende Position gebracht wurde. Ein solches Verhalten eines Dritten wäre dem Fahrradfahrer nicht zuzurechnen. Die Behauptung des Klägers, der Beklagte selbst habe sein Fahrrad so abgestellt, dass es auf sein Auto fallen konnte, habe jener nicht beweisen können. Ein Schadenersatzanspruch sei deshalb nicht gegeben.

 Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Abspielen von Paulchen-Panther-Lied strafbar?

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Das AG München musste sich jetzt in einem Strafverfahren mit der Frage befassen, ob das Abspielen des „Paulchen-Pnather-Liedes“ strafbar ist. Zwei Neonazis hatten während einer Demonstration die im Bekennervideo der Terrorzelle NSU verwendete Melodie der Comicfigur Paulchen Panther abgespielt, sich kurz darauf aber von den Morden der Zwickauer Zelle distanziert. Ihnen war Billigung von Straftaten nach § 140 Abs. 2 StGB vorgeworfen worden.

Von dem Vorwurf hat das AG frei gesprochen (vgl. dazu hier den Bericht bei LTO und in der SZ. „… Die Münchener Richterin verurteilte die Aktion der beiden Neonazis zwar mit scharfen Worten, sprach die Angeklagten aber frei. Es lasse sich kein Straftatbestand nachweisen, so das GerichtDas Paulchen-Panther-Lied abzuspielen bedeute nicht gleichzeitig, die NSU-Morde zu billigen. Ob es anders geurteilt hätte, wenn die Beschuldigten sich nicht oder nicht schon unmittelbar nach dem Abspielen eines Teils des Liedes von den NSU-Morden distanziert hätten, ließ das Münchener Amtsgericht (AG) offen.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Immer an der Wand lang…..

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Ein Autofahrer, der sehr nah an einer Hauswand entlang fährt, muss besondere Vorsicht walten lassen und kann sich nicht auf die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers berufen, wenn er einen an der Hauswand befestigten Blitzableiter streift. Das hat das AG München mit dem AG München, Urt. v. 27.06.2012, – 241 C 31612/10 – entschieden, wie die PM des AG München vom 10.12.2012 mitgeteilt hat. Da heißt es:

Die Tochter des späteren Klägers parkte Ende 2009 mit dem Wagen ihres Vaters, einem Fiat Bravo, auf dem Kundenparkplatz eines Einrichtungszentrums. Beim Einparken stieß sie gegen einen Blitzableiter, der an der Außenfassade des Einrichtungshauses befestigt war und 6 cm von der Fassade in den Stellplatz hineinragte. Dadurch wurde der Kotflügel des Fahrzeuges beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen 795 Euro. Diese Kosten wollte der Eigentümer des Autos von dem Inhaber des Einrichtungszentrums. Schließlich habe dieser gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Der Blitzableiter sei in der Wandfarbe gestrichen und somit nicht erkennbar gewesen. Der Betreiber des Einrichtungshauses weigerte sich zu zahlen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Tochter des Autobesitzers derart nahe an die Außenfassade fahre. Sie hätte bei ihrem Einparken einen ausreichenden Sicherheitsabstand wahren müssen. Der Eigentümer des Fiats erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege nicht vor. Zwar sei derjenige, der eine Gefahrenlage schaffe, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Es müsse aber nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden, sondern nur diejenigen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten dürfe und die nach den Umständen zumutbar seien. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Blitzableiter nur 6 cm von der Wand in den Parkplatz hineinrage. Allein der Außenspiegel sei deutlich breiter als 6 cm. Zu einer Beschädigung des PKWs könne es daher nur kommen, wenn dessen Fahrer in einem sehr spitzen Winkel einparke und extrem nah an die Wand fahre. Tue er aber dieses, habe er besondere Vorsicht walten zu lassen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers des Einrichtungszentrums scheide daher aus.

Das Urteil ist rechtskräftig.“

 

 

 

Das Reißverschlussprinzip im Straßenverkehr – es gilt nicht immer

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Jeder kennt die Situation im Straßenverkehr. Man fährt auf einer zweispurigen Straße und sieht, die eigene Spur ist demnächst blockiert. Man wechselt auf die andere Spur und es knallt bzw. ein Autofahrer, der sich auf dieser Spur befindet, fährt auf. Man erinnert sich und ruft laut: Rerilßverschlussprinzip. Nun, zu laut/zu früh gerufen, denn das gilt nicht (immer) bzw. nicht in diesem Fall.

So das AG München, Urt. v. 07.03.2012 – 34 C 28675/11 – zu dem es bislang nur eine PM vom 05.11.2012 gibt, in der es heißt:

Reißverschlussverfahren im Straßenverkehr

Wird eine Fahrbahn durch ein Hindernis blockiert und wechselt ein Autofahrer, der sich auf dieser Fahrbahn befindet, deshalb die Spur, muss er jede Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausschließen. Der Autofahrer, der die andere, freie, Spur benutzt, muss ihn nach einem Urteil des AG München nicht einfahren lassen.

Anfang September 2011 fuhr eine Autofahrerin mit ihrem VW Cabrio auf der Widenmayerstraße in München auf der linken der zwei Fahrbahnen. Ein Möbelwagen, der in der Straße auf eben dieser Spur parkte, zwang sie zum Halten. Als sie auf die rechte Spur wechselte, kam es zu einem Zusammenstoß mit der Fahrerin eines Fiat Puntos. Kotflügel, Stossfänger und das Rad rechts vorne des Cabrios wurden dabei beschädigt. Die Reparaturkosten in Höhe von 1633 Euro, die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 370 Euro sowie Nutzungsausfall für zwei Tage in Höhe von 68 Euro wollte die Cabriobesitzerin von der Fahrerin des Fiat Punto ersetzt bekommen. Diese und ihre Versicherung weigerten sich zu zahlen. Schließlich habe die Fahrerin des Cabrios nicht aufgepasst. Im Gegenteil, so entgegnete diese, die andere Fahrerin sei rücksichtslos und extrem unaufmerksam gewesen. Die Besitzerin des VW Cabrios erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab: Der Unfall beruhe auf einem Spurwechsel der Klägerin. Bei einem Spurwechsel obliege es nach der Straßenverkehrsordnung dem wechselnden Autofahrer, eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Gegebenfalls müsse er anhalten oder vom Wechsel Abstand nehmen. Die Beklagte sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, den Spurwechsel zu ermöglichen. Das Reißverschlussprinzip gelte nur beim Wegfall einer Spur, nicht wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert sei.

 

Um den Hund gekommen

Eher in die Rubrik Kurioses/Außergewöhnliches gehört die Entscheidung , über die die PM 50/2012 des AG München v. 08.10.2012 berichtet. LTO titelt dazu: „Entführter Hund kein Grund für einstweilige Verfügung“. Man könnte aber eben auch sagen „Um den Hund gekommen“.

In der Sache geht es um die Rückgabe eines „entliehenden Hundes“ an dessen Eigentümerin. Zur Geschichte heißt es dann in der PM:

„Eine Münchnerin brachte Anfang 2012 ihren Hund zu ihrem Vater, da sie kurz zuvor ein Kind zur Welt gebracht hatte. Dort sah ihn eine Bekannte. Diese meldete sich bei der Hundebesitzerin und bot an, den Hund bei sich aufzunehmen. Diese war damit einverstanden, dass der Hund für 14 Tage bei der Bekannten untergebracht wurde. Als sie dann den Hund wieder zurückhaben wollte, um zu testen, ob dieser sich mit dem Säugling verträgt, gab die Bekannte den Hund nicht mehr heraus. Ja, sie gab sogar an, nach Berlin ziehen zu wollen und den Hund mitzunehmen. Darauf hin beantragte die Hundebesitzerin beim Amtsgericht München eine einstweilige Verfügung. Es müsse schnell gehandelt werden, da nicht klar sei, wo in Berlin die Bekannte sich aufhalten werde. Außerdem sei das Hundewohl gefährdet. Die derzeitige Hundebetreuerin habe psychische Probleme und trinke Alkohol.

Der zuständige Amtsrichter lehnte den Erlass der einstweiligen Verfügung allerdings ab: Eine Dringlichkeit liege nicht vor. Die Antragstellerin begehre den Erlass einer Leistungsverfügung. Eine solche könne nur ergehen, wenn die Antragstellerin auf die sofortige Erfüllung so dringend angewiesen sei, dass sie ein ordentliches Verfahren nicht abwarten könne, ohne unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden. Solche wesentliche Nachteile lägen hier nicht vor. Die erhöhte Schwierigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung nach einem geplanten Umzug genüge hierfür nicht. Die begehrte Verfügung käme einer vollständigen Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Eine solche sei nur in extremen Ausnahmefällen möglich. Ein solcher sei hier nicht gegeben. Auch das Wohl des Hundes sei kein Kriterium. Sofern eine artgerechte Haltung des Hundes nicht gewährleistet sei, sei für entsprechende Maßnahmen die untere Tierschutzbehörde der Landeshauptstadt München zuständig.“

Und strafrechtlich? Da fällt mir spontan Unterschlagung (§ 246 StGB) ein. Aber, um das abschließend beruteilen zu können, müsste man ein paar Einzelheiten kennen.