Schlagwortarchiv: AG München

Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich gebe es auf…., oder: Es röhrt der Elefant und er gebiert eine Maus

entnommen wikimedia.org Author Bubo

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Offen ist bzw. schuldig bin ich noch meine Nachricht, wie es in meiner letzten „Auseinandersetzung“ mit dem AG München weiter gegangen ist bzw. wie der Stand der Dinge ist (vgl. zum Ausgang Die Dickfelligkeit des AG München – wie gehabt, oder: Beim AG München ist alles anders). Nun, ich habe nach meinem Schreiben vom 17.08,2015 dann unter dem 03.09.2015 „erinnert“. Aber das war gar nicht mehr nötig, denn nach Absendung der Erinnerung habe ich dann eine Antwort des Präsidenten des AG München vom 02.09.2015 erhalten. In der heißt es dann:

„Urteilsanforderung AG München Urteil vom 11.06.2015 – Az. 1034 Ls 468 Js 199228/14
Anlage: Anonymisiertes Urteil im Verfahren 1034 Ls 468 Js 199228/14 vom 11.06.201.5

Sehr geehrter Herr Burhoff,
in der Anlage übersende ich Ihnen das weitere von Ihnen angeforderte Urteil in anonymisierter Form Von der Erhebung von Kosten wird abermals abgesehen und hinsichtlich der langen Dauer um Entschuldigung gebeten.

Wie bereits mit meinem Schreiben vom 25.03.2015 mitgeteilt, erhält das Amtsgericht München jeden Tag zahlreiche E-Mails auf die allgemeine Eingangsadresse. Trotz Prüfung durch die Mitarbeiter der zentralen elektronischen Eingangsstelle ist es bedauerlicherweise nicht vermeidbar, dass E-Mails weisungswidrig nicht an die zuständige Stelle weitergeleitet werden. Dies kann insbesondere in den Monaten der Vertretungszeiten vermehrt passieren.

Hinsichtlich presserechtlicher Anfragen – und um eine solche dürfte es sich m.E. auch bei Ihrer Anfrage handeln (vgl. Bayerisches Pressegesetz Art. 6 Abs. 1)  wird bei der zentralen elektronischen Eingangsstelle von hier aus nochmals auf die Weiterleitung an cie Pressestelle hingewiesen werden.

Aber es bietet sich auch an, derartige Anfragen direkt an die über das Internet bekanntgegebene direkte Mailadresse der Pressestelle zu übersenden.

Ob es sich bei der Informationsübermittlung an Presse und Fachschrifttum zu Publikationszwecken um eine (da anonymisiert: Teil-) Auskunftserteilung i.S.d. §§ 474 ff. StPO mit dort geregelten Voraussetzungen und Zuständigkeiten handelt oder aber um einen nach Landespressegesetz zu beurteilenden Informationsanspruch, wird nicht einheitlich gesehen (vgl. BeckOK StPO/Wittig StPO § 475 Rn. 4). Künftig werden beim Amtsgericht München derartige Anfragen einheitlich durch die von mir entsprechend Art. 4 BayPrG hierzu beauftragte Pressestelle beantwortet werden.

Das Urteil im oben genannten Verfahren ist mittlerweile rechtskräftig.

Mit freundlichen Grüßen“

So, nun bin ich also Presse? Wenn es denn dann schneller geht – demnächst. Ich habe da aber nach dem bisher Erlebten so meine Zweifel, aber keine Lust und vor allem auch keine Zeit, das mit dem Präsidenten des AG München auszudiskutieren. Vielleicht bei der nächsten Anfrage 🙂 . Aber ich denke, so viele Anfragen werde ich dann doch nicht mehr stellen. Denn „… ich gebe es auf…“. Nein, nicht das Bloggen, sondern die Suche nach Entscheidungen des AG München. Denn als ich die dem Schreiben vom 02.09.2015 anliegende Entscheidung, das AG München, Urt. v. 11.06.2015 – 1034 Ls468 Js 199228/14,  gelesen habe, war ich enttäuscht. Denn da stand zu der Frage, die mich interessierte und wegen der ich den steinigen Weg gegangen war – nämlich die Frage der Bewährung für die junge Mutter –  nicht mehr drin als schon in der PM Nr. 37/2015 des AG München v. 13.07.2015. Dafür lohnt sich dann das Hin und Her nicht. Denn: Es röhrt der Elefant und er gebiert eine Maus. Servus also 🙂 .

Die Dickfelligkeit des AG München – An der Antwort drückt man sich präsidial vorbei

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Ich hatte ja bereits zweimal über meine Probleme mit dem AG München und der Anforderung des AG München, Urt. v. 05.02.2014 – 343 C 28512/12 – berichtet. Einmal am 09.03.2015 mit: Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich bin es leid und dann am 20.03.2015 mit: Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich bin einen Schritt weiter. Nun kann ich ein drittes Mal berichten, allerdings: So richtig weiter bin ich nicht. Also:

Inzwischen hat sich mit  Schreiben des AG München v. 25_03_2015 der Präsident des AG München gemeldet und mir auf mein Schreiben vom 08.03.2015 – meine Dienstaufsichtsbeschwerde – geantwortet. Nun, so richtig weiter kommt man damit nicht, wenn man liest:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

in der Anlage übersende ich Ihnen das von Ihnen angeforderte Urteil in anonymi­sierter Form. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Das Amtsgericht München erhält tagtäglich eine Fülle von E-Mails, die sowohl anhängige Verfahren. Anfragen und Mitteilungen aller Art wie auch nicht selten Unsachliches enthalten. Die Mitarbeiter der zentralen elektronischen Eingangs­stelle sind gehalten, jede der eingegangenen Nachrichten zu prüfen und bei Ver­anlassung an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Jedoch wird auch zur Informa­tion des Absenders die auch an Sie versandte Antwortmail geschickt. Soweit ein Aktenzeichen angegeben und die Weiterleitung veranlasst ist, wird die Nachricht an die zuständige Stelle weitergeleitet. Bei der Fülle von E-Mails ist es jedoch durchaus möglich, dass eine Nachricht hierbei übersehen wird.

Hinsichtlich der Anforderungen von Urteilsabschriften erfolgt eine Versendung ohnehin nur in geschwärzter Form und – von Ausnahmen abgesehen – gegen Kostenerstattung. Eine Übermittlung per E-Mail an Antragsteller ohne Adressanten scheidet aus. Zuständig für die Erteilung von Urteilsabschriften ist die jeweilige Abteilung. Soweit veranlasst werden E-Mail-Nachrichten dorthin übermittelt.

Presserechtliche Anfragen werden an die Pressesprecherin weitergeleitet. Ihr Schreiben wurde zum Anlass genommen darauf hinzuweisen, dass presserechtli­che Anfragen zuverlässig an die Pressestelle weitergeleitet werden.

Abschließend möchte ich jedoch auch um Verständnis bitten, wenn bei der Masse von E-Mails und teilweise nicht ernstlich gemeinten Mitteilungen eine E-Mail- Nachricht (insbesondere mit „Hallo“ und ähnlichem) unbeantwortet bleibt.

Mit freundlichen Grüßen…“

Vorab: Einen Schritt weiter bin ich an einer Stelle. Das angeforderte Urteil habe ich jetzt zweimal erhalten. Einmal am 19.03.2015 – offenbar dann von der Geschäftsstelle/Pressestelle – gegen Aufgabe der Kosten von 12 € und einmal jetzt vom Präsidenten kostenlos. Die Kopie vom Präsidenten ist schöner. 🙂

Weiter bin ich auch – und einige meiner Kommentatoren wird es freuen – an einer an andern Stelle: Auf Mails und Schreiben, die „teeniehaft“ mit „Hallo“ eingeleitet werden, wird in Bayern – zumindest beim AG München – nicht geantwortet. Auch dann nicht, wenn sie erkennbar ein ernsthaftes Anliegen verfolgen und wenn an dessen Erledigung insgesamt drei Mal erinnert wird. Das wäre doch gelacht, wenn wir dem Anfragenden nicht Anstand und Sitte beibringen würde. Interessante Frage in dem Zusammenhang: Ist der Präsident des AG München selbst auf dieses Argument/diese Idee gekommen oder hat er ggf. die Kommentare hier im Block gelesen oder handelt es sich bei den anonymen Kommentatoren möglicherweise sogar um den Präsidenten des AG München 🙂 ?

So weit, so gut. Nur, Herr Präsident: Leider haben Sie übersehen – bewusst oder unbewusst ?? -, dass meine erste und auch die letzte Anfrage schön sittsam und im voraus eilenden Gehorsam überschrieben war mit „Sehr geehrte Damen und Herren…“. Auf die Anfragen hätte also – auch nach der eigenen „Einlassung“ – dann doch vielleicht geantwortet werden sollen/müssen, zumindest auf die vierte Anfrage. Aber nichts. Und auch aus dem Schreiben vom 25.03.2015 erschließt sich mir nicht bzw. bleibt offen, warum denn nun keine Reaktion erfolgt ist. Wer hat denn nun geschlampt: Geschäftsstelle oder Pressestelle? An der Antwort drückt man sich präsidial vorbei.

Ich weiß noch nicht, wie ich nun mit der Sache umgehe. Nochmals nachhaken oder die ganze Geschichte dem vorösterlichen Frieden zuführen? Mal sehen. Aber immerhin: Mein eigentliches Ziel ist erreicht. Ich habe das Urteil erhalten – und nun sogar zweimal.

Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich bin einen Schritt weiter

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Der regelmäßige Leser dieses Blogs erkennt/fragt sich, wenn er die Überschrift sieht/liest: Da war doch schon mal was mit dem AG München und der Dickfelligkeit? Richtig, und zwar das Posting vom 09.03.2015 – Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich bin es leid. Da hatte ich über meine vergeblichen – fast einen Monat dauernden – Versuche berichtet, an das AG München, Urt. v. 05.02.2014 – 343 C 28512/12 – zu kommen = davon vom AG München eine Kopie zu erhalten. Der Beitrag hat – wie nicht anders zu erwarten – eine ganze Reihe von Kommentaren gebracht und – war ebenfalls zu erwarten – einige der Kommentatoren konnten mal wieder so richtig „ihr Mütchen an mir kühlen“. Man fand meine Anfrage(n) „teeniehaft“ – vielen Dank bei fast 65 Lebensjahren – oder es sogar „unverschämt, der Anfrage sogleich eine “Erinnerung” folgen zu lassen“. Ich weiß nicht, was dran unverschämt sein soll, aber was soll es? Den Kern treffen diese Kommentare nicht. Denn sie gehen an der Frage, warum denn nun fast einen Monat nichts passiert ist, schlicht vorbei.

Inzwischen ist aber etwas passiert. Denn seit gestern bin ich nun endlich im Besitz einer (Papier)Kopie des AG München, Urt. v. 05.02.2014 – 343 C 28512/12 -, die mir – wie erbeten – vom AG München auf dem Postweg zugegangen ist mit der „Bitte“ 12 € an die LJK Bamberg zu zahlen (ist inzwischen geschehen). Die Kopie ist „einfach nur so gekommen“. Ohne Anschreiben. Das kommt dann sicherlich noch 🙂 . Ich will dann nicht schon wieder erinnern 🙂 . Allerdings ist die Kopie auch ohne Rechtskraftvermerk.

In dem Zusammenhang übrigens besten Dank an all diejenigen, die mich im Hinblick auf mein Posting – in Kommentaren aber auch hinter den Kulissen – darauf hingewiesen haben, dass die Entscheidung inzwischen bei Juris veröffentlicht war. Da müsste man jetzt nur noch wissen, wann? Geprüft habe ich das vor meiner ersten Anfrage, dann aber nicht mehr. Und ganz besonders herzlichen Dank an Benjamin Bremert von openjur, der mir schon am 09.03.2015 abends die erbetene Entscheidung im Volltext zugemailt hat mit dem Hinweis, dass er sie am Morgen von der Pressesprecherin des AG München erhalte hatte. Schöne Duplizität der Ereignisse. Die zeitlichen Zusammenhänge will ich nun aber nicht auch noch aufdröseln 🙂 .

Fazit: Da ich nun das Urteil auch im Original habe, kann ich jetzt also – ich habe bewusst gewartet – die Frage prüfen, ob sich aus dem Urteil etwas Neues für den „Begriff des Unfalls“ i.S. des § 142 StGB ergibt – nur darum ging es an sich. Antwort: Auf den ersten Blick m.E. nicht. Die Entscheidung liegt auf der Linie des LG Düsseldorf, Urt. v. 06.05.2011 – 29 Ns 3/11, StRR 2011, 399 = VRR 2011, 433 = NStZ-RR 2011, 355 = VA 2011, 212 = NZV 2012, 194 (vgl. dazu: Der (weg)rollende Einkaufswagen), wenn das AG ausführt:

Die Beklagte zu zwei ist als Kfz-Haftpflichtversicherung nur einstandspflichtig, wenn sich ein Unfall „bei Betrieb“ des bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeugs ereignet. Nach der in der Rechtsprechung üblichen Definition ereignet sich ein Unfall „bei Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs, wenn er „durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde“ und sich „von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben“. Dabei genügt ein naher zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Einrichtung des Kraftfahrzeugs, nicht jedoch eine bloße räumliche Nähe (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 7 StVG Rn. 4 f.)

Nach dieser Definition liegt hier kein Unfall vor, der im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs steht. Der Beklagte zu eins hat zwar im Zusammenhang mit dem Unfall einen Einkaufswagen beladen, den er zu diesem Zweck in der Nähe des Kastenwagens der Klägerin abgestellt hatte. Dass dieser sich dann in Bewegung setzte, hat aber nichts mit den typischen Gefahren zu tun, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Ducatos als Kraftfahrzeug stehen. Der Einkaufswagen hätte sich genauso gut in Bewegung setzen können, wenn zum Beispiel der Beklagte zu eins unmittelbar vor dem Supermarkt Getränkekästen von einem auf den anderen Einkaufswagen umgeladen hätte. Die Ursache des Unfalls liegt hier nicht in der Gefährlichkeit des Ducatos, sondern darin begründet, dass der Beklagte zu eins beim Abstellen des Einkaufswagens nicht darauf geachtet hat, dass dieser einen sicheren Stand hat und nicht wegrollt. So sieht es auch das LG Kassel (Urteil vom 16.1.2003, Az: 1 S 402/02, ZfSch 2003, 301-302). Demzufolge muss hier auch die Beklagte zu zwei, die die Betriebsgefahren im Zusammenhang mit der Benutzung des Fiat Ducatos absichern soll, für den entstandenen Schaden nicht aufkommen. Die Klage gegen die Beklagte zu zwei war abzuweisen.“

Aber das hatte das OLG Düsseldorf Urt. v. 07.11.2011 – III-1 RVs 62/11, StRR 2012, 228 = VA 2012, 120 = NStZ 2012, 326 = NStZ-RR 2012, 218 = NZV 2012, 350 schon anders gesehen (vgl. dazu Der (weg)rollende Einkaufswagen II – Unfall i.S. des § 142 StGB).

Jetzt bin ich dann nur noch gespannt, wie es weitergeht. Offen ist ja noch meine Dienstaufsichtsbeschwerde…..

Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich bin es leid

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Ich bin ratlos – kommt selten vor, aber ich bin es. Und zwar über so viel Dickfelligkeit, wie sie das AG München an den Tag legt. Dabei geht es um eine ganze einfache Geschichte/Sache:

Das AG München hatte in seiner PM 6/15 vom 06.02.2015 über das AG München, Urt. v. 05.02.2014 – 343 C 28512/12 berichtet. Der Verkündungszeitpunkt liegt zwar schon etwas zurück, aber immerhin gerade mal nur ein Jahr. Berichtet wird über einen rollenden Einkaufswagen. In der PM heißt es: „Kommt ein Einkaufswagen, der vom Fahrer eines PKW neben seinem Kofferraum abgestellt wird, beim Befüllen auf einem abschüssigen Gelände ins Rollen und beschädigt das daneben stehende Fahrzeug, haftet nicht die KFZ-Haftpflichtversicherung, sondern derjenige, der den Einkaufswagen ungesichert abgestellt hat.“ Das AG ist in seiner Entscheidung zu dem zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Unfall i.S. der Kfz-Haftpflichtversicherung vorliegt. Die Frage interessiert mich, da die Erwägungen des AG ja ggf. auch im Rahmen von § 142 StGB eine Rolle spielen können und der rollende Einkaufswagen ja da auch schon Gegenstand von Entscheidungen gewesen ist (vgl. u.a. das LG Düsseldorf, Urt. v. 06.05.2011 – 29 Ns 3/11 und: Der (weg)rollende Einkaufswagen oder: das OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2011 – III-1 RVs 62/11 und: Der (weg)rollende Einkaufswagen II – Unfall i.S. des § 142 StGB).

Also: Ich wollte den Volltext der Entscheidung anfordern. Und nun geht es los (oder auch nicht), jedenfalls entwickelt sich folgender – leider recht einseitiger – Email-Verkehr – immer unter dem Betreff: AG München 343 C 28512/12 – (ja, ich habe Email gewählt, den das AG München gibt auf seiner HP die Emailadresse „poststelle@ag-m.bayern.de“ an). Ich stelle zusammen:

Email vom 12.02.2015:

„Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Überlassung einer Kopie der Entscheidung des AG v. 24.02.2014 in der o.a. Sache, gern auch in digitaler Form. Kosten können mir aufgegeben werden.“

Antwort: Die übliche Mail mit dem Hinweis: dass der Übermittlungsweg per E-Mail ausschließlich dazu dient, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden, usw.,

Email vom 18.02.2015:

„Hallo, darf ich erinnern?“

Antwort: Keine.

Email vom 22.02.2015

„Hallo, ich frage dann jetzt zum 3. Mal nach. Bekomme ich jetzt eine Antwort und/oder die Entscheidung, oder muss ich über die Behördenleitung nachfragen. Die Übersendung einer Entscheidung kann doch nicht fast zwei Wochen dauern.“

Antwort: Wie am 12.02.2015

Email vom 01.03.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich frage jetzt zum vierten Mal nach der o.a. Entscheidung. Bisher habe ich weder eine Kopie noch eine Zwischennachricht erhalten. Ich empfinde das Verhalten inzwischen als unverschämt. Ich habe mir jetzt eine Frist von einer Woche notiert. Nach Ablauf werde ich über den Behördenleiter nachfragen und Dienstaufsichtsbeschwerde erheben.“

Antwort: Wie am 12.02.2015

Ich fasse zusammen:

  1. Das AG München bekommt es nicht auf die Reihe, in fast einem Monat ein mehr als ein Jahr altes Urteil in digitaler Form oder auch in Papierform zu übersenden.
  2. Das AG München hält es nicht für nötig, auf insgesamt vier Anfragen/Erinnerungen überhaupt konkret zu reagieren und ggf. mitzuteilen, was denn nun der Übersendung des Urteils entgegensteht. Die Kostenfrage kann es nicht sein – siehe meine Mal vom 12.02.2015.

So, das war es. Ich bin es leid. Für mich ist die Geschichte über Email dann hier erst mal zu Ende. Es scheint offenbar dem zuständigen Sachbearbeiter egal zu sein, wie es weitergeht. Mir nicht. Ich habe daher heute eine Dienstaufsichtsbeschwerde rausgeschickt – Kopie ist dann gleich an das Bayerische Staatsministerium der Justiz gegangen. Ich weiß: FFF (form-, frist und fruchtlos), Aber wie soll ich sonst dan das Urteil kommen.

Und: Ich bedauere die Kollegen, die nun wirklich auf Informationen aus dem AG München angewiesen sind. Ich kann nur hoffen, dass es da nicht so schleppend geht.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Grundlos gebremst

entnommen wikimedia.org Author Harald Wolfgang Schmidt at de.wikipedia

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Schon etwas älter ist das AG München, ‌Urt. v. 19‌.‌02‌.‌2014‌ – 345 C ‌22960‌/‌13‌, recht frisch aber die PM des AG München vom 30.01.2015. Mehr habe ich zu dem Urteil aber auch nicht. Den Volltext kann ich nicht bringen. Also muss die PM reichen, in der es heißt:

„Wer im Straßenverkehr sein Fahrzeug grundlos abbremst, gefährdet andere Verkehrsteilnehmer und haftet für einen daraus entstandenen Schaden mit 30 Prozent. Das hat das AG München mit einem Urteil entschieden.

Der Ehemann der Klägerin, ein Rechtsanwalt aus Ebenhausen, fuhr am 13.11.12 mit dem PKW Golf seiner Frau mit 50 Stundekilometern auf der Garmischer Straße in München. Auf Höhe der Einmündung der Lindauer Autobahn bremste die Fahrerin des bei der beklagten Münchner Versicherung versicherten PKW Mercedes Benz stark und unvermittelt ab, da aufgrund einer geänderten Baustellenführung die Fahrerin dachte, sie habe sich verfahren. Der Rechtsanwalt konnte nicht mehr bremsen und fuhr auf den PKW Mercedes vor ihm auf. Durch den Unfall ist der Klägerin an ihrem Golf ein Schaden in Höhe von 3892 Euro entstanden, wovon 1297 Euro bereits von der beklagten Versicherung bezahlt worden sind. Die Klägerin ist der Meinung, dass die Fahrerin des Mercedes den Unfall alleine verursacht hat und zu 100% die Schuld daran trägt. Die Klägerin verlangt von der gegnerischen Versicherung die restlichen 2595 Euro. Da sich diese weigerte, den Restbetrag zu zahlen, erhob die Klägerin Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab der Versicherung Recht. Es wies die Klage insoweit ab. Die Klägerin bekommt über den bereits bezahlten Betrag hinaus keinen Schadensersatz für ihren PKW Golf.

Das Gericht führt aus, dass grundsätzlich derjenige, der mit seinem PKW auf ein vorausfahrendes Fahrzeug auffährt (hier also der Ehemann der Klägerin), nach allem Anschein entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten hat oder mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist oder falsch reagiert hat. In dem vorliegenden Fall jedoch stehe fest, dass der Mercedes ohne jeden verkehrsbedingten Grund und somit vollkommen grundlos abgebremst worden ist. Insoweit liege eine Abweichung vom typischen Fall vor. Der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs wird vom Gericht vorgehalten, ohne irgendeinen Grund abgebremst zu haben. Nach Ansicht des Gerichts führt dies zu einer Mithaftungsquote von 30 Prozent zu Lasten der Fahrerin des PKW Mercedes und damit der beklagten Versicherung. „Bremst der unaufmerksame Beklagte ohne zwingenden Grund und trägt er durch dieses Verhalten zu einer Kollision bei, so gefährdet er andere Verkehrsteilnehmer im Sinn von § 1 Absatz 2 STVO. Diese Gefährdung begründet eine Mithaftung …, eine Mithaftungsquote von 30% ist gerechtfertigt“ (so Landgericht München I). Das Amtsgericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Landgerichts München I für einen Fall des grundlosen Bremsens. Da vorgerichtlich bereits 33 % von der beklagten Versicherung an die Klägerin bezahlt wurden, hat der Richter die Klage in der Hauptsache abgewiesen.“