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Urheber Christoph Wagener
Über das AG Lüdinghausen, Urt. v. 25.02.2016 – 9 Ds-81 Js 3303/15-174/15 – ist ja auch schon in anderen Blogs berichtet worden. Ich greife es dann heute an Christ Himmelfahrt auf. Das AG hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte, ein pensionierter Lehrer, der aus einem christlichen Elternhaus stammte,
„kam im Lauf seines Lebens zu dem Schluss, dass der christliche Glaube auf fragwürdigen Elementen beruhe. Da er der Auffassung war, dass die Bevölkerung nicht richtig aufgeklärt sei, beschloss er zumindest seit Sommer/Herbst 2014 durch verschiedene Sprüche auf der Heckscheibe seines Pkws der Marke XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX die Bevölkerung in seinem Sinne aufzuklären. Hierzu beklebte er die Heckscheibe mit verschiedenen Beschriftungen und fuhr damit anschließend durch XXX bzw. stellte seinen Pkw im öffentlichen Verkehrsraum ab.
Am Vormittag des XXX befuhr er die XXX Straße in XXX mit folgender Heckscheibenbeschriftung:
„Wir pilgern mit Martin Luther
Auf nach Rom!
Die Papstsau Franz umbringen.
Am Morgen des 20.10.2015 parkte sein XXX vor der Fahrschule auf dem Parkplatz XXX in XXX mit dem folgenden Text auf der Heckscheibe:
„Kirche sucht moderne Werbeideen. Ich helfe
Unser Lieblingskünstler:
Jesus – 2000 Jahre rumhängen
Und noch immer kein Krampf!“
Das AG hat ihn wegen Beschimpfens von Einrichtungen von Religionsgemeinschaften in 2 Fällen verwarnt und sich eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen zu je 100 Euro vorbehalten. Denn:
Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte wegen des Beschimpfens von Einrichtungen von Religionsgemeinschaften gemäß § 166 Abs.2 StGB in zwei Fällen strafbar gemacht. Da sich an zwei verschiedenen Tagen unterschiedliche Beschriftungen an seinem Pkw befanden, die jeweils für sich ein Vergehen nach § 166 Abs.2 StGB darstellen, sind zwei selbständige Taten im Sinne einer Tatmehrheit gem. § 53 StGB gegeben.
Der Angeklagte hat Einrichtungen im religiösen Bereich, nämlich das Papsttum sowie die Christusverehrung bzw. das Leiden Christi in einer Weise öffentlich beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Angriffsgegenstand des § 166 Abs. 2 StGB sind u. a. Einrichtungen der im Inland bestehenden Kirche bzw. anderer Religionsgemeinschaften oder Weltanschauungsvereinigungen. Dies sind die von den Institutionen gegebene Ordnungen bzw. Formen für die äußere und innere Verfassung sowie für die Pflege und Ausübung des jeweiligen Bekenntnisses (Fischer, StGB, 61. Auflage, § 166, Rz.8).
Eine solche Einrichtung ist auch das Papsttum (Fischer, StGB, 61.Auflage, § 166, Rz.9). Als Papsttum wird als Amt und die Institution des Papstes verstanden. Es ist das Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche als solcher der Nachfolger Petrus, dem die Leitung der Kirche übertragen wurde.
Auch die Christusverehrung bzw. das Leiden Christi sind Angriffsgegenstand des § 166 Abs.2 StGB (OLG Nürnberg, NStZ-RR 99, 238). Das Kreuz gehört zu den spezifischen Glaubenssymbolen des Christentums. Gerade im Opfertod Christi vollzog sich für die Glaubenden die Erlösung des Menschen.
Diese Einrichtungen einer Religionsgemeinschaft hat der Angeklagte durch seine auf der Heckscheibe seines Pkw angebrachten Beschriftungen beschimpft. Als Beschimpfung wird eine nach Inhalt und Form besonders verletzende Missachtungskundgebung aus Sicht eines auf religiöse Toleranz bedachten Beurteilers angesehen. Sie kann zum einen durch Rohheit der verwendeten Ausdrücke erfolgen, zum anderen aber auch inhaltlich durch die getroffenen Aussagen selbst (OLG Nürnberg, NStZ-RR 99, 238).
Bei der Beschriftung vom 13.10.2015 wird das Papsttum durch den Angeklagten durch den rohen Ausdruck „Papstsau“ beschimpft, aber inhaltlich auch durch den Aufruf, den Papst umzubringen. Hierdurch wird das Lebensrecht und damit auch die Stellung des Kirchenoberhauptes aberkannt. Insgesamt kommt durch die Beschriftung eine Missachtung bzw. Nichtachtung in ganz krasser Form zum Ausdruck.
Auch durch die Heckscheibenbeschriftung vom 20.10.2015 hat der Angeklagte die Christusverehrung bzw. die Leiden Christi im Sinne des § 166 Abs.2 StGB beschimpft, da er Christus am Kreuz als zentrales Glaubenssymbol und als Gegenstand der Frömmigkeitsausübung lächerlich macht, sogar verhöhnt, und durch seinen Spott deutlich seine Missachtung nach außen zum Ausdruck bringt. ….“
Na, mal schauen, was der Lehrer macht…