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Kauf der Bedienungsanleitung? – Nein, dem steht die Unschuldsvermutung entgegen!

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Einige AG hatten in der letzten Zeit in die Diskussion um die Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Stichwort: Bedienungsanleitung – mit dem Argument eingegriffen, dass der Betroffene sich ja beim Hersteller des Messgerätes eine Bedienungsanleitung kaufen könne und ihm deshalb von der Verwaltungsbehörde die Bedienungsanleitung nicht zur Verfügung gestellt werden müsse (siehe hier AG Wetzlar, Beschl. v. 4. 1. 2012 – 45 OWi 21/11; AG Wuppertal, Urt. v. 17. 10. 2011 – 12 OWi 135/11). Die Argumentation ist in meinen Augen falsch. So jetzt auch der AG Königs Wusterhausen, Beschl. v.31.07.2012 – 2.4 OWi 401/12:

„Zum herausragenden und rechtsstaatlichen Recht gehört es, dass der Betroffene, der straf-rechtlicher oder ordnungsrechtlicher Verfolgung unterliegt, sich umfassend gegen den staatlichen Eingriff zur Wehr seien können muss. Hierzu muss er Kenntnis von allen die Entscheidung begründenden Tatsachen haben. Hierzu gehört insbesondere auch die Gewinnung der Beweise, wozu im Falle Stützung einer Entscheidung auf Messergebnisse durch Geräte die Kenntnis von der Bedienungsanleitung gehört, weil auf der Grundlage dieser die Behörden die Messergebnisse zu erarbeiten haben. Bedarf es einer Bedienungsanleitung, um den Behördenmitarbeitern die ordnungsgemäße Bedienung eines Gerätes zu ermöglichen, so muss der der staatlichen Verfolgung unterliegende die Möglichkeit erhalten, zu überprüfen, ob die Behördenmitarbeiter den Anweisungen der Bedienungsanleitung gefolgt sind. Das aber wiederum setzt die Kenntnis der Bedienungsanleitung voraus. Der Betroffene ist auch keines­wegs, wie die Behörde meint, verpflichtet, sich die Bedienungsanleitung von der Herstellerfirma zu beschaffen, insbesondere nicht, hierfür auch noch Kosten aufzuwenden, Bis zum Beweis des Gegenteils — im Falle eines Bußgeldverfahrens mithin mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides — gilt wie im Strafverfahren die Unschuldsvermutung. Behörde und gegebe­nenfalls Gericht haben dem Betroffenen die den Bußgeldbescheid tragende Verfehlung mit einer Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, die vernünftigen Zweifeln an. der Schuld Schweigen gebietet. Nicht der Betroffene hat sich zu entlasten. Zur Unschuldsvermutung bis zum Beweis des Gegenteils gehört allerdings auch, dem Betroffenen alles zugänglich zu machen, was die hoheitliche Maßnahme trägt, damit er sich angemessen wehren und den Behörden, seinerseits aufzeigen kann, dass die Beweisführung mangelhaft ist.“

 

 

 

„Die Kreativität von Rechtspflegern“ und die Beratungshilfe

Ein Kollege hat mir vor einigen Tagen eine Entscheidung des AG Königs Wusterhausen zugesandt und die Übersendung wie folgt eingeleitet:

..die Kreativität von Rechtspflegern scheint insbesondere dann grenzenlos zu sein, wenn im Rahmen der Beratungshilfe Abrechnung vorgenommen wird.  So wurden mir zunächst im Rahmen einer Bußgeldsache nur 30,00 € Beratungsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer bewilligt, die Auslagen wurden abgesetzt. Erst auf meine Erinnerung hin hat der Direktor des hiesigen Amtsgerichtes zu meinen Gunsten entschieden.“

Dazu heißt es dann im AG Königs Wusterhausen, Beschl. v. 15.02.2012 – 2 d II UR 70/11:

„Die Erinnerung ist auch begründet, da die als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle handelnde Rechtspflegerin zu Unrecht die Kosten der vorbereitenden Akteneinsicht und der Entgelte für Post- und Telekommunikation abgesetzt hat.

 Gemäß Nr. 7002 VV-RVG kann der Anwalt nach seiner Wahl anstelle der tatsächlichen Aus­lagen eine Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen geltend machen. Diese beträgt nach dem Wortlaut der Vorschrift 20 % der Gebühren, höchstens jedoch 20,- €. Erforderlich ist, dass der Anwalt zumindest versichert, dass derartige Auslagen angefallen sind oder deren Anfall gegebenenfalls sogar nachweist. Dann kann er auch bei ei­ner bloßen Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV-RVG die Pauschale geltend machen (vgl. AG Halle, Beschluss vom 25.11.2011, Az.: 103 II 1540/11; AG Weißenfels, Beschluss vom 14.12.2011, Az.: 13 111115/10).

 So liegt es hier: Der Verfahrensbevollmächtigte hat in seinem Schreiben vom 21.06.2011 anwaltlich versichert, dass er im Rahmen seiner Beratungstätigkeit die zugrunde liegenden Akten der Polizei beigezogen und mit seiner Mandantin auch telefoniert hat. Damit ist die Pauschalgebühr nach Nr. 7002 VV-RVG in Ansatz zu bringen. Auch die zu Lasten des Prozessbevoll­mächtigten angefallene Gebühr für die Akteneinsicht in Höhe von 12,00 € darf er als tatsächliche Auslagen in Ansatz bringen.“