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OWI II: Einsichtnahme des Betroffenen in die gesamte Messreihe, oder: Geht doch

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Urheber Jepessen

Im zweiten Posting dann zwei Entscheidungen zum Dauerbrenner: Einsichtnahme des Betroffenen in die Daten der Messreihe.

Dazu werden wir dann ja – hoffentlich bald – etwas vom BGh hören, nachdem das OLG Zweibrücken mit dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 04.05.2021 – 1 OWi 2 SsRs 19/21 – die damit zusammenhängenden Fragen dem BGH vorgelegt hat (Sondermeldung: Einsichtnahme in die gesamte Messreihe, oder: OLG Zweibrücken legt dem BGH vor).

Vorher haben wir dazu jetzt etwas vom OLG Stuttgart gehört. Das konnte offenbar die Entscheidung des BGh nicht abwarten, denn es hat jetzt im OLG Stuttgart, Beschl. v. 03.08.2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20 -, über den ja der Kollege Gratz schon berichtet hat, zu den Fragen Stellung genommen (vielleicht hat das OLG aber auch den Vorlagebeschluss übersehen 🙂 ). Jedenfalls hat es sich geäußert, und zwar für den Betroffenen positiv. Hier der Leitsatz zu der Entscheidung:

1. Der Betroffene hat ein Recht auf Einsichtnahme in die Daten der Messreihe.

2. Der Betroffene muss aber die Einsichtnahme schon frühzeitig im Bußgeldverfahren beantragen und im Verfahren nach § 62 Abs. 1 OWiG weiterverfolgen. Die Verteidigung muss sich jedoch nicht darauf verweisen lassen, die Einsicht in den Räumen der Behörde vorzunehmen, sondern kann beispielsweise dieser einen Datenträger zur Verfügung zu stellen, um auf diesem die Messdaten zugesandt zu bekommen.

Ähnlich übrigens ja schon: OLG Karlsruhe, Beschl. v.- 16.07.2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19 und OLG Jena, Beschl. v. 17.03.2021 – 1 OLG 331 SsBs 23/20. Man darf gespannt sein, was der BGH daraus macht.

Und als zweite Entscheidung dann hier der AG Jülich, Beschl. v. 17.08.2021 – 14 OWi 290/21 (b) – mit folgenden Leitsätzen:

  1. In Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des AG Jülich besteht unter Berücksichtigung der durch das Bundesverfassungsgericht hierzu ergangenen Entscheidung (Beschl. v. 12.11.2020 — 2 BvR 1616/18) und der hierin festgelegten Grundsätze auf Antrag der Verteidigung neben dem Anspruch auf Übersendung des streitgegenständlichen Mess-Datensatzes nunmehr auch ein Anspruch auf Einsicht in die gesamte Messreihe durch Übersendung der weiteren Datensätze der gesamten Messreihe.

  2. Aus datenschutzrechtlichen Gründen hat der Verteidiger jedoch vor Zurverfügungstellen der Daten neben der Übersendung eines geeigneten Datenträgers schriftlich (per Post, Fax oder beA) eine anwaltliche Versicherung zur Akte zu reichen, dass er dafür Sorge trägt, dass die Daten von nicht verfahrensbeteiligten Personen auch durch etwaig von ihm beauftragte Sachverständige oder andere Personen, denen die Daten durch ihn zugänglich gemacht werden, vertraulich behandelt werden.

Zu 1) verständlich, zu 2) m.e. Unsinn, denn: Wie soll der Verteidiger sicher stellen bzw. dafür Sorge tragen, dass die Daten u.a. vom Sachverständigen vertraulich behandelt werden. Und: Was wird passieren, wenn das nicht klappt? Also: Kann man besser lassen.

OWi III: Löschung von Messdaten bei Leivtec XV 3, oder: Interessiert uns nicht.

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Und als dritte Entscheidung zum Bußgeldverfahren dann den schon etwas älteren OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.05.2018 – 4 Rb 16 Ss 380/18. Auch nicht erfreulich – aber gibt es überhuapt noch erfreuliche Beschlüsse im Bußgeldverfahren? M.E. nicht. Überall wird gemauert.

In diesem Beschluss geht es mal wieder um eine Messung mit Leivtec XV3. Also Messung mit einem Geschwindigkeitsmessgerät, das die Rohmessdaten löscht mit der Folge, dass eine Plausibilitätsprüfung der Messung nicht mehr möglich ist. Das hatten einige AG zum Anlass genommen, die Messung als nicht verwertbar anzusehen (vgl. u.a. hier zu der ähnlichen Problematik bei Traffistar S 350  TraffiStar S 350 ist nicht toll, oder Schönen Gruß vom AG Neunkirchen, nicht alles super oder Traffistar S 350, oder: Keine Urteilsgrundlage; weitere Nachweise beim Kollegen Gratz im VerkehrsRechtsBlog und auch hier: AG Meißen wie AG Jülich, oder: Leivtex XV3 ist nicht standardisiert).

Anders das OLG Stuttgart:

„Ein Beweisverwertungsverbot folgt auch nicht daraus, dass möglicherweise durch die Softwareversion und die damit verbundene Löschung von Rohmessdaten eine Plausibilitätsprüfung der Messung nicht möglich ist. Die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (vgl. http://www.leivtec.de/de/pdf/Zulassung_1ste_Neufassung_270520111.pdf) für das Messgerät Leivtec XV3 indiziert bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Gerätes nämlich die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes, da ihr die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (OLG Celle, NZV 2014, 232; OLG Bamberg, aaO). Dies gilt auch dann, wenn ein beauftragter Sachverständiger mangels Zugangs zu den patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen, die genaue Funktionsweise nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (OLG Bamberg, aaO, mwN). Vorliegend hat sich das Amtsgericht zutreffend die Überzeugung davon verschafft, dass im vorliegenden Fall sowohl die Bedingungen der Bedienungsanleitung als auch eine gültige Eichung vorlagen. Das Amtsgericht hat insofern eindeutige und rechtsfehlerfreie Feststellungen getroffen.“

Da ist es mal wieder, das „antizipierte Sachverständigengutachten“, vom OLG Frankfurt aus der Taufe gehoben und von den anderen OLGs gerne kopiert.

Das OLG befindet sich übrigens in „guter“ (?) Gesellschaft (vgl. Leivtec XV 3 ist/bleibt standardisiert, oder: Die PTP, die PTB, die PTB hat immer Recht).

AG Meißen wie AG Jülich, oder: Leivtex XV3 ist nicht standardisiert

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So, heute dann – auch seit längerem mal wieder – ein wenig (?) OWi-/Bußgeldverfahren. Und den Opener macht der AG Meißen, Beschl. v.18.04.2018 – 13 OWi 162 Js 60190/17 (2), den mir der Kollege A.Kaden aus Dresden geschickt hat. Es geht um Leivtec XV3. Das AG Meißen macht es wie das AG Jülich im AG Jülich, Urt. v. 08.12.2017 – 12 OWi-806 Js 2072/16-122/16 (dazu: Leivtec XV3 nicht standardisiert, oder: Honig saugen) und sagt: Leivtex XV3 ist kein standardisiertes Messverfahren und stellt das Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen ein. Begründung:

„Aufgrund eigener umfangreicher Ermittlungen des Gerichts zum Messgerät LEIVTEC XV3 in Parallelverfahren, die lediglich wegen der vorübergehenden Dezernatsentlastung von Bußgeldverfahren im Jahr 2017 nicht fortgeführt werden konnten, und der darin gewonnenen Erkenntnisse zum Zulassungsverfahren des fraglichen Messgeräts folgt das Gericht den Gründen im  freisprechenden Urteil des Amtsgerichts Jülich vom 08.10.2017, Aktenzeichen 12 OWi 122/16.

Danach leidet das nach dem bisherigen EichG durchgeführte Zulassungsverfahren der PTB an massiven Mängeln.

Hierzu äußern sich PTB und Hersteller wie folgt:

Die im Verfahren zur Bauartzulassung nach dem EichG durchgeführten Prüfungen, u.a. die EMV-Prüfungen seien in Art und Umfang nicht erforderlich gewesen, weshalb dortige Fehler keine Bewandtnis hätten (vgl. Stellungnahme vom 20.03.2018 – siehe Internet https://vut-verkehr.de/downloads/2018-03-20%20Das%20Geschwindigkeitsueberwachungsgeraet%20LEIVTEC%20XV3%20erfuellt%20alle%20EMV-Anforderungen.pdf

Unterstellt, diese Mitteilung entspräche den Tatsachen, was allerdings angesichts des stets vorhandenen Kostendrucks durchaus bezweifelt werden mag, wäre dies ein typischer Fall für einen Nachtrag zur Bauartzulassung gewesen.

Es existiert indes kein Nachtrag und seit dem Außerkrafttreten des EichG am 31.12.2014 sind Nachträge zu Bauartzulassungen nicht mehr zulässig.

Damit bedarf das Inverkehrbringen und Betreiben des Geschwindigkeitsmessgeräts LE[VTEC XV3 eines vollständig neuen Konformitätsverfahrens nach dem seit dem 01.01.2015 geltenden MEssEG

Dass die Firma LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH stattdessen nach Bekanntwerden der Mängel bei der Bauartzulassung aus ihrer eigenen und Sicht der PTB angeblich unnötige, jedoch durchaus kostenintensive EMV-Prüfungen durchführt, wecken allerdings Zweifel, ob das Messgerät ein solches Verfahren überhaupt bestehen würde.

Ohne ordnungsgemäße Bauartzulassung nach dem früheren EichG bzw. ohne Konformitätserklärung nach dem (MessEG darf das Geschwindigkeitsmessgerät LEITEC XV3 gemäß §§ 6 ff. MessEG nicht einmal in den Verkehr gebracht werden.

Erst recht handelt es sich hierbei nicht um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des BGH.

Die Annahme eines standardisierten Messverfahrens verfolgt den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen und setzt neben der Reduzierung des gemessenen Wertes um einen – die systemimmanenten Messfehler erfassenden – Toleranzwert die amtliche Zulassung der verwendeten Messgeräte und Messmethoden voraus (BGH, Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92  BGHSt 39, 291-305, Rn. 21), wobei das Tatgericht in einem solchen weithin standardisierten und tagtäglich praktizierten Verfahren ohnehin nur von den sachlichrechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe entlastet wird, nicht aber von den Anforderungen, die von Rechts wegen (S 261 StPO) an Messgeräte und -methoden gestellt werden müssen, um die grundsätzliche Anerkennung ihrer Ergebnisse im gerichtlichen Verfahren rechtfertigen zu können (BGH, Beschluss vom 19. August 1993-4 StR 627/92BGHSt 39, 291-305, Rn. 20).

Erfolgte die Messung mit einem nicht oder nicht ordnungsgemäß zugelassenen Messgerät, kann der Tatrichter die gemäß § 261 StPO für eine Verurteilung erforderliche freie, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpfte Überzeugung von der Ordnungsgemäßheit der einzelnen Messung, der nicht wissenschaftliche Erkenntnisse, Gesetze der Logik und Erfahrungssätze entgegenstehen, (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92BGHSt 39, 291-305, Rn. 16) regelmäßig nur unter Zuhilfenahme eines messtechnischen Sachverständigen gewinnen.

Doch im Fall des Geschwindigkeitsmessgeräts LEIVTEC XV3 scheitert auch die sachverständige Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung. Die hierfür erforderlichen Daten werden nicht mehr gespeichert.

Die Herstellerfirma LEMTEC Verkehrstechnik GmbH in Wetzlar ließ unmittelbar vor Außerkrafttreten des EichG am 30.12.2014 mit einem 1. Nachtrag zur 1. Neufassung der Bauartzulassung eine Softwareversion zulassen und aufspielen, mit der nur noch die Daten „Messung Start- und Ende-Distanz“, „Auswertung Start- und Ende-Distanz“ und „Zeitdifferenz zwischen Start- und Ende-Bild“ gespeichert werden. Ale anderen durch das Gerät über die gesamte Messtrecke erhobenen Messwerte und gerade jene, aus denen das Gerät die durchschnittliche Geschwindigkeit errechnet, werden nunmehr systematisch auf Null gesetzt, also nicht mehr gespeichert.

Damit ist es einem Sachverständigen nicht mehr möglich, das bei der Fallauswertung einem Fahrzeug Toleranz zugeordnete Messergebnis auf Plausibilität zu prüfen.

Dementsprechend ist auch das Gericht gehindert, den Tatvorwurf zu prüfen.

Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung vermag das Gericht die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung, dass die bei Auswertung des Falles angezeigte Geschwindigkeit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit des zugeordneten Fahrzeuges entspricht, nicht zu bilden

Die konkreten Gründe, welche die LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH dazu bewogen hatten, die bisherige als vorbildlich geltende Transparenzstrategie (siehe das frühere Messgerät  die bis zum 30.12.2014 verwendete Software) aufzugeben, sind unbekannt.

Die im Nachhinein bekannt gewordenen bei der Zulassung, die durchgeführte aber angeblich gar nicht erforderlich gewesene EMV-Prüfung, die durchaus überraschende und messtechnisch nicht begründete Aufhebung der Speicherung der Einzelmesswerte, die damit aufgehobene Nachprüfbarkeit des Mesergebnisses und nicht zuletzt die vom hiesigen Gericht erlebte und vom Amtsgericht Jülich dokumentierte Intransparenz der rückblickend als höchst ungewöhnlich zu bezeichnenden Vorgänge um dieses Messgerät zusammen mit der fehlenden Auskunftsbereitschaft von Herstellerfirma und PTB ließen jegliches Vertrauen des Gerichts in die Sicherheit des Messgeräts LEIVTEC XV3 schwinden.

Es kann den Verwaltungsbehörden, die wie jene im Landkreis Meißen aus verständlichem Grund gleich mehrere der ja an sich komfortabel und flexibel einsetzbaren Messgeräte angeschafft hatten, zur Sicherstellung einer effektiven, vom Bürger akzeptierten und gerichtsfesten Verkehrsüberwachung nur dringend angeraten werden, die Herstellerfirma zur Wiederherstellung der Transparenz zu mahnen als ersten Schritt zumindest zur Speicherung der über die Auswertestrecke gewonnenen Messwerte zurückzukehren.

As weiterer Schritt ebenso erforderlicher Schritt um das Messgerät überhaupt weiter in Betrieb setzen zu können, wird die Firma LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH die XV3 einem Konformitätsverfahren unterziehen müssen. Wenn Firma und PTB sich so sicher sind wie behauptet, dass die XV3 den Anforderungen an die Mess-, Speicher- und Auswertungssicherheit entspricht, fragt es sich, was sie daran hindert.

Nach erfolgreichem Bestehen eines Konformitätsverfahrens wird zu entscheiden sein, ob für ein nach dem MessEG als konform erklärtes Messgerät die Rechtsprechung über das standardisierte Messverfahren angewendet werden kann oder der Empfehlung des 54. Verkehrsgerichtstages zu folgen sein wird, dies jedenfalls vorerst nicht zu tun mit der Folge, dass jedenfalls bei fehlendem Geständnis jedes   einzeln überprüft werden muss.“

So weit, so gut. Schön auch die „Handlungshinweise“ an den Landkreis. 🙂 Was bleibt ist allerdings die Frage, ob die Messung gänzlich unverwertbar ist, oder ob sie nicht doch – mit einem höheren Sicherheitsabschlag – hätte verwertet werden können. Dazu gibt es OLG Rechtsprechung, mit der sich das AG – jedenfalls nicht erkennbar – nicht auseinander gesetzt hat.

Leivtec XV3 nicht standardisiert, oder: Honig saugen

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Nach den Ergebnissen vom 56. VGT dann noch zwei OWi-Entscheidungen, die schon seit einigen Tagen in meinem Blogordner hängen. Zunächst der Hinweis auf das AG Jülich, Urt. v. 08.1.2017 – 12 OWi-806 Js 2072/16-122/16, das mir vom Kollegen Jumpertz aus Jülich, der diese Entscheidung „erstritten“ hat, übersandt worden ist.  Es geht um eine mobile Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Leivtec XV3. Das AG sagt: Nicht (mehr) standardisiert.

Ich will das umfangreiche Urteil hier jetzt nicht einstellen, sondern empfehel das Selbststudium. Nur kurz: Das AG begründet seine Auffassung damit, dass im Rahmen des Verfahrens zur Bauartzulassung die maßgeblichen Anforderungen (PTB-A 18.11) nicht beachtet worden seien, welche hinsichtlich elektromagnetischer Verträglichkeit von Messgeräten die Einhaltung der DIN EN 61000 voraussetzen. Es seien nämlich erforderliche EMV-Tests gar nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Das AG hat den Betroffenen dann freigesprochen, da eine weitere Überprüfung der Messung nicht möglich war. Die Messdaten waren nämlich inzwischen gelöscht.

Nun, ob das mit dem Freispruch so richtig ist oder ob man nicht Rechtsprechung der OLG hätte anwenden müssen, wonach das Messergebnis in diesen Fällen anwendbar ist, aber ein größerer Sicherheitsabschlag gemacht werden müssen, lasse ich mal dahingestellt. Jedenfalls kann man aus der Entscheidung „Honig saugen“.

Leivtecmessung – Kabellänge passt nicht: AG Jülich stellt alle – alten und neuen – Verfahren ein….

© Kathrin39 Fotolia.com

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Ein Blog lebt u.a. auch von der Kommunikation. Daher bin ich immer dankbar über Nachrichten, die mich von Kollegen erreichen, entweder mit aktuellen Entscheidungen, die sie erstritten haben, oder mit sonstigen Schmankerln. Und eine solche Nachricht habe ich gestern von dem Kollegen Ramón Jumpertz aus Jülich erhalten, der mir mitteilt:

„….weiß nicht ob es Sie interessiert, aber alle Verfahren sind auch beim AG Jülich wegen der Kabellänge nach dem eingeholten Gutachten eingestellt worden. 

Heute habe ich jetzt auch erfahren, dass die Verfahren eingestellt werden sollen, deren Messung nach Austausch des Kabels erfolgt sind, sofern noch keine neue Eichung erfolgt ist. Dank dem vorletzten Absatz des Gutachtens….. „

Das in Bezug genommene Gutachten ist eins des Dipl.InG Roland Blandt – also auch kein „Fuzzy“ -, in dem es an der Stelle heißt:

„Zusätzlich bestätigt eine fotogrammaterische Auswertung hinreichend genau und plausibel die Messentfernungen des Tatfahrzeuges in den Beweisfotos und der daraus resultierenden Geschwindigkeit.

Die seit dem 22.05.2015 bekannt gewordene Verwendung unzulässig langer Verbindungskabel zwischen Bedieneinneil und Recheneinheit stellt nach Aussage der PTB einen Verstoß gegen die Festlegungen der Bauartzulassung dar.

Zudem kann nach bisher geführten Schriftwechseln zwischen Sachverständigen und der PTB seitens der Zulassungsbehörde nicht ausgeschlossen werden. dass es bei der Verwendung eines Kabels mit einer formal nicht korrekten Kabellange > 3 m in der Vergangenheit zu einer unzulässigen Beeinflussung des Messgerätes gekommen sein kann.

Aus Sachverständiger Sicht verbleiben daher technisch Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung

Hohenahr, 27.09.2015″

Vielleicht hilft es ja. Nicht nur am Niederrhein…. 🙂