OWi III: Löschung von Messdaten bei Leivtec XV 3, oder: Interessiert uns nicht.

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Und als dritte Entscheidung zum Bußgeldverfahren dann den schon etwas älteren OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.05.2018 – 4 Rb 16 Ss 380/18. Auch nicht erfreulich – aber gibt es überhuapt noch erfreuliche Beschlüsse im Bußgeldverfahren? M.E. nicht. Überall wird gemauert.

In diesem Beschluss geht es mal wieder um eine Messung mit Leivtec XV3. Also Messung mit einem Geschwindigkeitsmessgerät, das die Rohmessdaten löscht mit der Folge, dass eine Plausibilitätsprüfung der Messung nicht mehr möglich ist. Das hatten einige AG zum Anlass genommen, die Messung als nicht verwertbar anzusehen (vgl. u.a. hier zu der ähnlichen Problematik bei Traffistar S 350  TraffiStar S 350 ist nicht toll, oder Schönen Gruß vom AG Neunkirchen, nicht alles super oder Traffistar S 350, oder: Keine Urteilsgrundlage; weitere Nachweise beim Kollegen Gratz im VerkehrsRechtsBlog und auch hier: AG Meißen wie AG Jülich, oder: Leivtex XV3 ist nicht standardisiert).

Anders das OLG Stuttgart:

„Ein Beweisverwertungsverbot folgt auch nicht daraus, dass möglicherweise durch die Softwareversion und die damit verbundene Löschung von Rohmessdaten eine Plausibilitätsprüfung der Messung nicht möglich ist. Die Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (vgl. http://www.leivtec.de/de/pdf/Zulassung_1ste_Neufassung_270520111.pdf) für das Messgerät Leivtec XV3 indiziert bei Einhaltung der Vorgaben der Bedienungsanleitung und Vorliegen eines geeichten Gerätes nämlich die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes, da ihr die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (OLG Celle, NZV 2014, 232; OLG Bamberg, aaO). Dies gilt auch dann, wenn ein beauftragter Sachverständiger mangels Zugangs zu den patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen, die genaue Funktionsweise nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (OLG Bamberg, aaO, mwN). Vorliegend hat sich das Amtsgericht zutreffend die Überzeugung davon verschafft, dass im vorliegenden Fall sowohl die Bedingungen der Bedienungsanleitung als auch eine gültige Eichung vorlagen. Das Amtsgericht hat insofern eindeutige und rechtsfehlerfreie Feststellungen getroffen.“

Da ist es mal wieder, das „antizipierte Sachverständigengutachten“, vom OLG Frankfurt aus der Taufe gehoben und von den anderen OLGs gerne kopiert.

Das OLG befindet sich übrigens in „guter“ (?) Gesellschaft (vgl. Leivtec XV 3 ist/bleibt standardisiert, oder: Die PTP, die PTB, die PTB hat immer Recht).

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