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Pflichti II: Wenn nur Polizeibeamten Zeugen sind, oder: Nicht unbedingt Pflichtverteidiger, aber…

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Ich habe hier ja schon mehrfach in Zusammenhang mit der Bestellung eines Pflichtverteidigers über die Konstellation/den Bestellungsgrund „Nur Polizeibeamte sind Zeugen“ berichtet (vgl. zuletzt den LG Dortmund, Beschl. v. 14.01.2019 – 32 Qs 6/19 – und dazu: Pflichti I: Bestellungsgrund: Ausschließlich Polizeibeamte als Zeugen, oder: Aber auch andere Umstände, oder auch LG Bielefeld, 15.06.2016 – 8 Qs 246/16).

M.E. kann man ausd er Rechtsprechung die Tendenz ableiten, dass in den Fällen ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist. Etwas anders sieht das allerdings inzwischen das AG Ebersberg im AG Ebersberg, Beschl. v. 06.09.2019 – 1 Ds 37 Js 16717/19, den mir der Kollege Alte aus Anzing geschickt hat.

Das AG bestellt zwar einen Pflichtverteidiger, aber mit einem „Aber“:

„Zwar ist dem Angeschuldigten nicht ein Pflichtverteidiger zu bestellen, weil eine sachgerechte Verteidigung nur durch Kenntnis des gesamten Akteninhalts gewährleistet ist und als Zeugen hauptsächlich Polizeibeamte in Betracht kommen. Die Entscheidung des LG Dortmund vorn 14.01.2019, Az. 32 Qs 6/19, verkennt insoweit, dass gem. § 147 IV StPO dem Angeschuldigten ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zusteht. Die vom LG Dortmund zitierte Entscheidung des LG Bielefeld vom 15.06.2016, Az. 8 Qs 246/16, erging vor der entsprechenden Gesetzesänderung. Die Entscheidung des LG München I vom 29.01.2019, Az. 28 Qs 5/19, die sich mit einem ähnlichen Antrag beschäftigt, betrifft einen anders gelagerten Fall, in welchem maßgeblich darauf  abgestellt wurde, dass der geschädigte Polizeibeamte als Nebenkläger auftrat und anwaltlich vertreten war.

Unabhängig davon ist jedoch die Rechtslage im vorliegenden Fall für einen Laien nicht einfach zu erfassen. Es wird zu prüfen sein, inwieweit eine Vollstreckungshandlung und deren Rechtsmäßigkeit gegeben ist, sodass aus diesem Grund die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu erfolgen hat.“

Im Grunde ist die Begründung für die Bestellung noch „schöner“. Denn die Prüfung der Rechtslage beim Widerstand dürfte für einen Laien immer schwierig sein.

Nebenklage im JGG-Verfahren – geht das?

© froxx - Fotolia.com

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Nebenklage im JGG-Verfahren, geht das? Nun, das geht, nach § 80 Abs. 3 JGG aber nur in bestimmten Ausnahmefällen – i.d.R. bei bestimmten Verbrechen, nicht aber bei Vergehen. So weit, so gut. Es stellt sind dann aber die nächste Frage: Was ist in Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, von denen zumindest (nur) einer Jugendlicher ist. Ist dann die Nebenklage, wenn die Anklage nur Vergehen zum Gegenstand hat, auch gegen mitangeklagte Heranwachsende oder Erwachsene jedenfalls dann ausgeschlossen?

Mit der Frage befasst sich der AG Ebersberg, Beschl. v. 07.05.2014 – 3 Ls 24 Js 3529/13 jug (2). Das AG hat sie bejaht.

In den §§ 79 ff JGG hat der Gesetzgeber den Ausschluss von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts für das Jugendgerichtsverfahren ausdrücklich geregelt und in § 80 Abs. 3 JGG n.F. die Nebenklage mit Ausnahme von Verbrechen nach wie als unzulässig ausgeschlossen. Anders als § 48 Abs. 3 JGG, der für Verfahren, in denen Heranwachsende oder Erwachsene mitangeklagt sind – in Abweichung vom Grundsatz der Nichtöffentlichkeit in Verfahren gegen Jugendliche – die Öffentlichkeit der Verhandlung vorsieht, trifft § 80 JGG eine vergleichbare Ausnahmeregelung nicht. Deshalb ist in Verfahren gegen mehrere Beschuldigte, von denen zumindest einer Jugendlicher ist, die Nebenklage auch gegen mitangeklagte Heranwachsende oder Erwachsene ausgeschlossen, jedenfalls wenn die Anklage Vergehen zum Gegenstand hat (vgl. Eisenberg, JGG, 12. Aufl., § 80 Rn. 13).

Hätte der Gesetzgeber eine andere Regelung gewollt, hätte er sie bei Neufassung des § 80 Abs. 3 JGG zweifelsohne getroffen. Die hier im Streit stehende Konstellation hat er aber erkennbar nicht geändert, was die Annahme rechtfertigt, dass der Gesetzgeber an der Regelung des § 80 Abs.3 JGG a. F. – dass die Nebenklage bei weniger schwerwiegenden Straftaten Jugendlicher (Vergehen) unzulässig ist – festhalten wollte….“