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OWi I: (Drogen)Grenzwert nicht erreicht, oder: Aber Ausfallerscheinungen usw.

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Ich hatte schon länger keinen OWi-Tag mehr, daher heute dann mal wieder, und zwar zur „Sonderproblematik“ des § 24a StVG.

Zunächst weise ich in dem Zusammenhang hin auf das – schon etwas ältere – AG Dortmund, Urt. v. 02.04.2019 – 729 OWi-254 Js 281/19 -63/19. Das hatte eine Drogenfahrt zu verhandeln. Nach einem Verkehrsunfall auf einer privaten Stichstraße mit anschließendem Garagenhof – das AG sieht den Bereich als „öffentlich“ an – ist der Betroffene von der Polizei  routinemäßig nach möglichem Drogenkonsum gefrgat worden. Der Betroffene hat den für den Vorabend bejaht, Schnelltests haben dann Hinweise auf Cannabiskonsum und Kokainkonsum ergeben. Der Betroffene hatte am Vorabend einen „Joint“ geraucht. Die Polizei ordnete daraufhin eine Blutprobeentnahme an, die ergab, dass der Betroffene eine THC-Konzentration von 0,9 µg/l aufwies. Im Rahmen der ärztlichen Blutprobeentnahme konnte eine fehlende Pupillenlichtreaktion bei dem Betroffenen festgestellt werden.

Das AG hat dann nicht nach § 24a Abs. 2 StVG – Drogenfahrt – verurteilt:

Der Betroffene hat den Unfall eingestanden.

Die Höhe der THC-Konzentration im Blut des Betroffenen konnte das Gericht feststellen durch – mit Zustimmung des Betroffenen und des Verteidigers – erfolgte Verlesung des Sachverständigengutachtens des Labors V, dort als Sachverständiger tätig: Dr. R. Das Gutachten datiert vom 02.11.2018 und ergab den genannten Drogenbefund. Festzustellen war, dass der Betroffene unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Die Nachweisgrenze von 1,0 µg/l Blut war jedoch noch nicht erreicht.

Das Gericht hat daher im Weiteren entsprechend der Entscheidung des OLG Bamberg vom 11.12.2018, 3 Ss OWi 1526/18 geprüft, ob drogentypische Verhaltensauffälligkeiten oder Ausfallerscheinungen festzustellen waren, die trotz Unterschreitung der Nachweisgrenze eine für eine Verurteilung ausreichende Drogenwirkung nahelegten.

Hierzu hat das Gericht den ärztlichen Bericht, der begleitend zur Blutprobeentnahme gestellt wurde, urkundsbeweislich verlesen und zudem den Polizeibeamten P, der den Betroffenen angetroffen hat und der auch den Drogentest genommen hat, als Zeugen vernommen.

Während in dem ärztlichen Bericht das Verhalten des Betroffenen als redselig eingestuft wurde, ergab sich aus der polizeilichen Aussage distanzloser Kontakt.

Der Zeuge P erklärte insoweit, dass der Betroffene laut gewesen sein und viel geredet habe. Dies könne sich auch seiner Ansicht nach aus der Situation vor Ort ergeben haben und sei wohlmöglich nicht drogenbedingt. Zum Gedankenablauf stellte der Zeuge P fest, dass dieser nach seinen Aufzeichnungen schwerfällig und langsam gewesen sei, wobei sich aus dem ärztlichen Bericht ein sprunghafter Gedankenablauf ergab.

Diese Feststellungen sind nach Ansicht des Gerichtes eher als widersprüchlich anzusehen.

Zur Sprache des Betroffenen konnten sowohl die Polizei, als auch der Arzt feststellen, dass diese deutlich war.

Lediglich zur Pupillenlichtreaktion konnte deren Fehlen in dem ärztlichen Bericht festgestellt werden.

Da der Zeuge P als tatnächster Zeuge jedoch ausgesagt hat, dass der Betroffene für ihn in keinster Weise dahin auffällig gewesen sei, das er Drogen konsumiert habe, sondern lediglich auf routinemäßige Nachfrage einen Drogenkonsum eingeräumt habe, reichen nach Ansicht des Gerichtes weder die Feststellungen in dem ärztlichen Bericht zur Blutprobeentnahme noch die übrigen Feststellungen der Polizei nicht aus, um bei Unterschreitung der Nachweisgrenze des § 24 a StVG gleichwohl eine Verurteilung im Sinne dieser Norm vornehmen zu können.

Dementsprechend war der Betroffene lediglich wegen des Unfallgeschehens gemäß §§ 1 Abs. II, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen. Hierfür war die Regelgeldbuße von 35,00 EURO festzusetzen.

OWI III: Halterhaftung nach § 25a StVG, oder: VerfGH Saarland und AG Dortmund

German Law StVG abbreviation for Road Traffic Act Strassenverkehrsgesetz

Und zum Tagesschluss dann zwei Entscheidung zur Halterhaftung (§ 25a StVG), ich muss mal etwas zusammenfassen, da ich derzeit recht viel Material habe. Also: § 25a StVG sieht die Kostentragungspflicht des Halters eines Kfz vorsieht, wenn bei einem Parkverstoß nicht ermittelt werden kann, wer den Verstoß begangen hat. Und dazu dann:

Zunächst der Hinweis auf den VerfGH Saarland, Beschl. v. 29.08.2019 – Lv 3/19, schon wieder die 🙂 . Dort war der Parkverstoß mit einem Pkw begangen worden, für den eine sog. Übermittlungssperre für die Halterdaten (§§ 41 StVG, 43 FeV) – der Halter war Kriminalbeamter – galt. Deshalb konnte er erst knapp zwei Monate später als Halter festgestellt und zu dem Verstoß angehört werden. Gegenüber der Bußgeldbehörde gab er u.a. an, sich nach der langen Zeit nicht mehr an den Fahrer erinnern zu können. Es erging dennoch Kostenbescheid gemäß § 25a StVG. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel des Halters hatten beim AG keinen Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde war hingegen erfolgreich.

Der VerfGH nimmt noch einmal zu den Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Halters Stellung. Diese sei nur zulässig, wenn dem Halter die Möglichkeit gegeben werde, den verantwortlichen Fahrer zu ermitteln. Mit zunehmendem Zeitablauf könne man dies aber nicht mehr erwartet, wobei hier meist eine Dauer von zwei Wochen als regelmäßige „Grenze“ angenommen werde. Ob dies auch beim Bestehen einer Übermittlungssperre für die Halterdaten gelte, müsse von den zuständigen Gerichten geklärt werden. Zudem müssten die Gerichte Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und in ihre Erwägung einbeziehen. Das sei hier nicht geschehen. Denn auf die Beanstandung des Halters hinsichtlich des Zeitablaufs sei das AG mit keinem Wort eingegangen, sondern habe lediglich ausgeführt, den Einwand, den Anhörungsbogen nicht erhalten zu haben, nicht berücksichtigen zu können, obwohl der Halter diesen Einwand nie erhoben habe.

Und als zweite Entscheidung das AG Dortmund, Urt. v. 16.07.2019 – 729 OWi-254 Js 863/19-168/19. Das AG geht davon aus, dass die Vorschrift des § 25a StVG auch im gerichtlichen Verfahren gilt. Deshalb hat es einem Betroffenen, der vom Vorwurf eines Parkverstoßes freigesprochen worden war, die Kosten des Verfahrens und (seine) notwendigen Auflagen auferlegt. Im Zweifel wäre es für den Betroffenen also billiger gewesen, das „Parkknöllchen“ zu akzeptieren.

Vvgl. im Übrigen eingehend zur Halterhaftung Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., 2018, Rn. 2301), <<Werbemodus an>> zur Bestellung geht es hier >>

OWI III: Erzwingungshaft, oder: Vollstreckungshandlungen sind bei hoher Geldbuße vorrangig

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Und zum Tagesschluss dann noch der AG Dortmund, Beschl. v. 05.03.2019 – 729 OWi 10/19 [b], der sich mit der Frage der Erzwingungshaft bei hohen Geldbußen befasst. Das AG meint/sagt: Bei hohen Geldbußen sind Vollstreckungshandlungen vorrangig vor einer Inhaftnahme als schwerstes Mittel der Vollstreckung.

Hier der Leitsatz der Entscheidung:

„Haben bei einer zu vollstreckenden Geldbuße in Höhe von 1500 € keine echten Vollstreckungshandlungen stattgefunden, so ist eine Erzwingungshaftanordnung unverhältnismäßig. Durchsuchungshandlungen, Pfändung von Wertgegenständen, die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder auch der Versuch von Kontenpfändungen sind in diesem Falle vorrangig.“

OWI III: Erzwingungshaft, oder: Zahlungsunfähigkeit bei „Aufenthalt“ in JVA

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Und als letzte Entscheidung dann der AG Dortmund, Beschl. v. 14.01.2019 – 729 OWi 1/19 [b], mal wieder zur Erzwingungshaft.

Um zu verstehen, worum es geht, reicht der Leitsatz der Entscheidung. Der lautet:

Befindet sich der Betroffene in einer Justizvollzugsanstalt und teilt dieser mit, dass keine pfändbaren Beträge von dort aus abgeführt werden können, so ist jedenfalls dann eine Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn keine weiteren Vollstreckungshandlungen durch die Vollstreckungsbehörde entfaltet worden und so keine weiteren Erkenntnisse über die Vermögenslage des Betroffenen vorhanden sind.

Fahrverbot bei allgemeiner Kriminalität, oder: Damit reduzieren wir die Freiheitsstrafe

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Und als letzte Entscheidung stelle ich das AG Dortmund, Urt. v. 03.05.2019 – 767 Ls-800 Js 1003/18 -15/19. Es behandelt eine Problematik zum neuen § 44 StGB. Nämlich die Frage, ob die Anordnung eines Fahrverbotes nach § 44 StGB in den Fällen der allgemeinen Kriminalität – im vom AG entschiedenen Fall ging es um ein BtM-Verfahren – herangezogen werden kann, um eine nicht mehr aussetzungsfähige Strafe von über 2 Jahren auf ein Maß zu reduzieren, dass eine Bewährung möglich macht. Das AG hat das bejaht:

„Aus diesen beiden Strafen war unter Zugrundelegung der höheren Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten als sogenannte Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstra-fe zu bilden, die das Gericht unter erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf ein Jahr und sechs Monate bemessen hat.

Das Gericht ist insoweit nicht dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt, eine Freiheitsstrafe knapp über zwei Jahren festzusetzen, sondern hat vielmehr gemäß § 44 StGB die Verhängung eines unmittelbar wirkenden Fahrverbotes von drei Monaten zur Einwirkung auf den Täter für erforderlich erachtet, zumal hierdurch nach Ansicht des Gerichtes in jedem Falle die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe vermieden werden konnte, so dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. I Satz 2 StGB gegeben sind. Was Grund und Länge des festgesetzten Fahrverbotes angeht, so hat sich das Gericht weiterhin von den o.g. strafschärfenden und strafmildernden Gesichtspunk-ten leiten lassen. Somit konnten nicht nur die nach § 56 Abs. 1 StGB nötige positive Prognose, sondern auch die besonderen tat- und täterbezogenen Umstände des § 56 Abs. 2 StGB bejaht werden.“

Bisschen knapp begründet. Aber immerhin. Schade, dass die Staatsanwaltschaft das „geschluckt“ hat und nicht Sprungrevision eingelegt hat. Mich hätte schon interessiert, was das OLG Hamm dazu gesagt hätte.