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Fahrverbot III: Wirtschaftliche Härten beim Selbständigen, oder: Die Schonfrist ist ein „Genuss“….

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Und zum Abschluss weise ich dann noch einmal auf das AG Dortmund, Urt. v. 04.07.2017 – 729 OWi-265 Js 968/17 -173/17 – hin. Über das habe ich vor kurzem ja schon einmal berichtet, und zwar wegen der Fragen zum Schuldspruch (vgl. hier: Das AG Dortmund, die Geschwindigkeitsüberschreitung und die Fahrtunterbrechung). Heute dann die Rechtsfolgen, und zwar das vom AG verhängte Fahrverbot. Der Betroffene war selbstständig tätig und hatte berufliche Härten geltend gemacht. Kein Erfolg:

„Der Betroffene hat wirtschaftliche Härten geltend gemacht. Er hat geltend gemacht, dass er eine Einzelfirma habe und keinerlei Angestellte. Er arbeite im Bereich des Ladenausbaus und sei dementsprechend auch in dieser Tätigkeit am Tattage in Dortmund gewesen. Im Jahre 2013, 2014 und 2015 habe er nur Verluste gemacht. Er lebe am Existenzminimum. Ohne Führerschein könne er seine Arbeit nicht nachgehen. Er habe zu Hause lediglich einen Büroraum, in dem er seine Planungen durchführe. Er müsse ansonsten in dem Bereich Münster, Osnabrück und auch im Bereich des Ruhrgebietes tätig werden. Er könne so nicht auf seine Fahrerlaubnis  verzichten. Derzeit habe er zwei größere Objekte in Münster und Osnabrück. Für ihn sei es insoweit nicht zumutbar, auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen zu werden.

Das Gericht hatte dem Betroffenen bereits in einem ersten Hauptverhandlungstermin ausdrücklich den Hinweis erteilt, dass er zu etwaigen wirtschaftlichen und beruflichen Härten nicht nur vortragen müsse, sondern auch derartige Härten glaubhaft machen müsse. Das Gericht hat den Betroffenen im Rahmen des Fortsetzungstermins darauf nach langem Warten auf das Erscheinen des Betroffenen ausführlich befragt und auch zu etwaigen mitgebrachten Unterlagen befragt. Der Betroffene erklärte, er könne keine Unterlagen vorlegen. Er habe keine Auftragsbücher dabei. Er könne keine Buchhaltung vorlegen. Er könne auch keine Unterlagen vom Steuerberater vorlegen und auch keine Einkommensteuerbescheide. Er könne derartige Unterlagen auch nicht kurzfristig besorgen.

Dementsprechend konnte das Gericht wirtschaftliche oder berufliche Härten tatsächlich nicht feststellen. Im Übrigen konnte der Betroffene tatsächlich auch nicht glaubhaft machen, warum er nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln seine Arbeitstätigkeit weiterführen könnte für die Dauer eines Monats, zumal er in den Genuss der Schonfristgewährung nach § 25 Abs. II a StVG kommt.“

Ist bei dem „viel beschossenen“ Hasen – immerhin fünf Voreintragungen – sicherlich vertretbar, einmal ist eben Schluss. Allerdings hat man so ein wenig den Eindruck, dass das AG über das Verhalten des Betroffenen verärgert war: „m Rahmen des Fortsetzungstermins darauf nach langem Warten auf das Erscheinen des Betroffenen “ und ob die „Schonfrist“ des § 25 Abs 2a StVG nun ein „Genuss“ ist, wird man diskutieren können/müssen. M.E. ist es kein „Genuss“, den das AG gewährt, sondern unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG – zwei Jahre vor der OWi kein Fahrverbot – eine vom Gesetz zwingend vorgesehene Rechtsfolge für die Vollstreckung des Fahrverbotes.

Das AG Dortmund, die Geschwindigkeitsüberschreitung und die Fahrtunterbrechung

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Und zum Schluss dann noch das AG Dortmund, Urt. v. 04.07.2017 – 729 OWi-265 Js 968/17 -173/17 – ergangen in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Geschwindigkeitsüberschreitung. Bei dem Betroffenen handelt es sich – wie eine ehemalige Kollegin sagen würde – um einen „viel beschossenern Hasen“. Das AG hat folgende Feststellungen getroffen:

„Am 16.01.2017 um 13:02 Uhr befuhr der Betroffene in Dortmund die C-Straße etwa 100 Meter westlich in Höhe Walter-Behrendt-Straße als Führer eines Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen pp. Der Betroffene war zuvor von der B236 auf die C-Straße gefahren. Kurz hinter der genannten Stelle folgte das Ortseingangsschild der Stadt Dortmund. Der beschriebene Tatbereich war dementsprechend außerörtlich.

An der Tatörtlichkeit führte zur Tatzeit die Polizei Dortmund durch den Polizeibeamten A eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät ESO ES 3.0 durch, das zur Tatzeit entsprechend der Bedienanleitung und in gültig geeichtem Zustand durch den genannten Zeugen eingesetzt wurde. Bei der C-Straße handelt es sich um eine großzügig ausgebaute außerörtliche Straße, die aus Sicht des Betroffenen nach Abfahren von der B236 zweifach mit Zeichen 274 „50 km/h“ beschildert ist, so dass die Höchstgeschwindigkeit auf diesen Wert festgelegt wurde.

Unmittelbar vor der Messstelle befindet sich aus Sicht des Betroffenen rechtsseitig eine Zufahrt mit einem Wendehammer zu einem Betriebsgelände. Es handelt sich hier um eine öffentliche Straßenverkehrsfläche, die jedoch nur zu den einen Betrieb rechtsseitig unter der Anschrift C-Straße Nr. Y führt. Der Betroffene suchte diesen Betrieb auf. Er befand sich ca. eine dreiviertel Stunde in dem Betrieb und fuhr dann nicht von dort aus zurück in Richtung B236, sondern weiter in Richtung Dortmunder Innenstadt. Aus Richtung B236 kommend befindet sich ca. 850 Meter vor der C-Straße Nr. Y ein erstes Verkehrszeichen 274 mit der Beschilderung 50 km/h. Wegen des Aussehens der Straße an diesem Ort und der Beschilderung wird auf das Lichtbild Nr. 4 der von dem Polizeibeamten B zur Akte gereichten Lichtbildmappe Bezug genommen. Ein weiteres gleichartiges Zeichen findet sich etwa 600 Meter vor der Einfahrt C-Straße Nr. Y. Hierzu wird auf das Lichtbild 6 der genannten Fotodokumentation Bezug genommen. Die Bezugnahmen finden statt gemäß § 267 Abs. I Satz 3 StPO.

Wegen der Straßenführung und wegen des Einfahrtsbereichs mit Wendehammer an der Anschrift C-Straße Nr. Y wird auf das Lichtbild Bl. 43 d.A. Bezug genommen gemäß § 267 Abs. I Satz 3 StPO. Es handelt sich hierbei um ein Lichtbild aus Google Maps, das mittig des Bildes den Wendehammer zeigt und die C-Straße von oben nach unten. Der Betroffene fuhr aus dem oberen Lichtbildbereich zunächst in den Wendehammer hinein, parkte dort und fuhr dann wieder aus dem Wendehammer in den unteren Bereich der C-Straße hinaus. In diesem unteren Bereich befand sich dann auch die Messstelle. Der Betroffene überschritt an der Messstelle mit seinem Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Er konnte mit einer Geschwindigkeit von 87 km/h gemessen werden. Abzüglich eines Sicherheitsabschlages von 3 km/h ergaben sich damit eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 84 km/h und damit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 34 km/h.

Der Betroffene wendete sich nicht gegen die Messung an sich. Er beschrieb, dass er als Fahrzeugführer das fragliche Fahrzeug zur Tatörtlichkeit gefahren habe. Es sei zunächst wegen eines beruflichen Termins in die besagte Firma an der C-Straße Nr. Y gefahren. Er habe hier bei der Hinfahrt die beiden Geschwindigkeitsbeschränkungsschilder nicht bewusst wahrgenommen, sei aber mit 50 km/h zu der Firma hingefahren. Er habe dann etwa eine dreiviertel Stunde einen Geschäftstermin da gehabt und sei auf die C-Straße zurückeingebogen und hier in Richtung Dortmund gefahren. Das Ortseingangsschild habe er erst nach der Messung passiert. Ein erneutes 50 km/h Geschwindigkeitsbegrenzungsschild sei nach Einfahrt auf die C-Straße für ihn nicht wahrnehmbar gewesen, so dass er geglaubt habe, er könne hier die übliche außerörtliche Geschwindigkeit von 100 km/h fahren.“

Und dazu dann das AG im Urteil:

„Soweit der Betroffene meinte, er habe die Geschwindigkeitsbeschränkung für den Bereich unmittelbar vor der Messstelle nicht sehen können, so konnte das Gericht aufgrund der dargestellten und in Augenschein genommenen Lichtbilder zunächst die Straßenführung erkennen anhand der beschriebenen Google Maps-Karte. Hieraus ergab sich, dass es sich bei dem Wendehammer und der Zufahrtsstraße zu der Firma, in der der Betroffene seinen Geschäftstermin hatte, lediglich um eine wie eine öffentliche Straße ausgebaute Betriebszufahrt handelte. Der Betroffene musste also bei Wiedereinfahren auf die Straße, die er bereits zuvor entlang gekommen war, damit rechnen, dass die bereits zuvor angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit auch weiterhin bestehen werde.2

Mit dem Leitsatz:

„Eine Geschwindigkeitsbeschränkung ist auch dann noch von einem Betroffenen zu beachten, wenn er nach deren Beginn eine Fahrtpausein einer Stichstraße einlegt und dann in gleicher Fahrtrichtung weiterfährt.

Na ja, ob das in der Allgemeinheit richtig ist, wage ich zu bezweifeln. Es kommt sicherlich auf die Länge der Pause an. Bei der hier festgestellten 3/4 Stunde mag es passen, bei längeren Pausen m.E. nicht.

Erzwingungshaft II, oder: Wenn der Betroffene früher mal nicht angetroffen worden ist

Den Abschluss der beiden  Entscheidungen zur Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) macht der AG Dortmund, Beschl. v. 16.01.2018 –  729 OWi 2/18 [b]. Es geht mal wieder um die Frage der Verhältnismäßigkeit der Erzwingungshaft. Das AG Dortmund hat deren Anordnung abgelehnt. Leitsatz/Begründung der Entscheidung:

„Erschöpfen sich die dokumentierten Vollstreckungsversuche darin, dass in anderen Angelegenheiten 3 Monate vor Zustellung des nun zu vollstreckenden Bußgeldbescheides die Feststellung „Schuldner nicht angetroffen“ getroffen wurde, so erscheint bei einer nur zu vollstreckenden Geldbuße von 20 Euro eine Ermessensentscheidung des Gerichtes, durch die Erzwingungshaft nach § 96 OWiG angeordnet wird, nicht geboten und wäre auch unverhältnismäßig.“

Obdachlos und drogenabhängig, oder: Keine Erzwingungshaft

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Auch die zweite Entscheidung hat einen – zumindest für mich – nicht alltäglichen Sachverhalt. Es geht im AG Dortmund, Beschl. v. 01.03.2018 –  729 OWi 15/18 [b] – um die Anordnung von Erzwingungshaft (§ 96 OWiG). Das hat das AG in sechs Verfahren abgelehnt:

„Der Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft wird zurückgewiesen, weil die Betroffene feststellbar zahlungsunfähig ist. Hier sind die Verfahren 729 OWi 15-20/18 [b] anhängig, in denen es stets um die Vollstreckung von Bußgeldern wegen Konsums harten Drogen Kokain/Heroin in der Öffentlichkeit geht. Aus den Vorwürfen ergibt sich, dass die Betroffene drogenabhängig ist. Zudem ist sie obdachlos. Schließlich hat – erwartungsgemäß unter diesen Umständen – zuletzt eine durch die Stadt in Auftrag gegebene Taschenpfändung zu dem Ergebnis geführt, dass keine pfändbaren Sachen vorhanden waren. Vor diesem bedauernswerten Hintergrund darf das Gericht davon ausgehen, dass die Betroffene zahlungsunfähig ist. Sämtliche Anträge auf Anordnung von Erzwingungshaft waren damit zurückzuweisen.“

Beim Bezahlen im „Puff“ aufgefallen, oder: Falscher Fuffziger

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Heute dann mal ein „Exotic-Day“, d.h. Entscheidungen aus Bereichen und/oder zu Vorschriften, mit denen man nicht so häufig zu tun hat. Den Beginn macht das AG Dortmund, Urt. v. 28.04.2017 – 767 Ls-700 Js 2292/16 -16/17. Es hat eine Geldfälschungsproblematik (§ 146 StGB) zum Gegenstand, nämlich die Frage nach dem minder schweren Fall i.S. des § 146 Abs. 3 StGB. Der Angeklagte hatte sich über das „Darknet“ 35 falsche 50,00 EURO-Geldscheine. Hierfür zahlte er 480,00 EURO. Er hatte vor, das Geld zu nutzen, um „Abenteuer“ zu erleben. Die Qualität des Falschgeldes war zwar nicht gut, es war jedoch durchaus geeignet, mit echtem Geld verwechselt zu werden. Mit einem der Scheine wollte der Angeklagte eine Dienstleistung im Bordel bezahlen. Dabei file auf, dass es sich um einen falschen Schein handelte und das Verfahren kam in Gang. Das AG hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges gemäß den §§ 263 Abs. I, Abs. II, 22, 23 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Geldfälschung (§ 146 Abs. I Nr. 3 StGB) verurteilt. Zur Strafzumessung – der Angeklagte hatte einen minderschweren Fall geltend gemacht:

„Bei der Strafzumessung war dabei auszugehen von dem gesetzlichen Strafrahmen des § 146 Abs. I StGB. Ein minderschwerer Fall im Sinne des Abs. III kam nicht in Betracht. Es lag bei den von dem Angeklagten bestellten und besessenen Geldmengen nicht nur ein bloßer Bagatellfall vor. Auch war die Qualität der Geldscheine nicht derart dilettantisch, dass die Unechtheit der Geldscheine auf dem ersten Blick zu erkennen war. Die Geldscheine hatten Originalgröße und waren mit den Originalfarben eines üblichen 50,00-EURO-Scheines versehen. Der Angeklagte hatte für die Geldscheine dementsprechend einen recht hohen Betrag gezahlt, nämlich einen solchen von 480,00 EURO für 35 Stück Papier. Allein dies zeigt, dass bereits bei Ankauf der Geldscheine davon ausgegangen wurde, dass dieser unter Zugrundelegung eines späteren Einsatzes durchaus werthaltig für den Täter sein würden. Schließlich war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte den einen 50,00-EURO-Schein, den er der Zeugin übergeben hatte, durchaus geeignet hielt, die Zeugin darüber zu täuschen, dass es sich um echtes Geld handelt. Aus der Tatsache, dass die Zeugin aufgrund des Schwarzlichtes sofort misstrauisch wurde, kann nicht geschlossen werden, dass es sich bei den Geldscheinen dementsprechend um eine schlechte Qualität gehandelt hat, die einer Fälschung im Verkehr sofort erkennen ließen.

Hierfür spricht auch die Äußerung des Zeugen B, der zwar erklärte, nicht häufig mit Falschgeld zu tun gehabt zu haben, jedoch gelegentlich schon einmal als Polizist Falschgeld in Händen gehalten zu haben. Der Zeuge B erklärte, dass die Fälschung der 50,00-EURO-Scheine, die er bei dem Angeklagten gefunden habe erst auf den zweiten Blick erkennbar gewesen seien. Auch die weiteren Umstände der Tat, nämlich das Geständnis und die Tatsache, dass kein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist, lassen neben fehlenden strafrechtlichen Vorbelastungen keinen Schluss auf einen minderschweren Fall zu.

Es war dementsprechend von einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen, die das Gericht auch als tat- und schuldangemessene Sanktion festgelegt hat. Das Gericht hat dabei jedoch schon zu Gunsten des Angeklagten bewertet, dass er selbst einen wirtschaftlichen Schaden bereits dadurch erlitten hat, dass er für die Geldscheine 480,00 EURO bezahlt hat und die Geldscheine nunmehr nicht mehr einsetzen kann. Zudem ist er strafrechtlich nicht vorbelastet und geständig. Auch aus der Tatsache, dass es sich bei den Fälschungen nicht um eine hervorragende Qualität handelte, hat das Gericht Strafmilderungsgründe entnommen.“