Schlagwort-Archive: AG Bielefeld

Verkehrsrecht I: Entziehung der Fahrerlaubnis, oder: E-Scooter, Rennen und bedeutender Fremdschaden

Bild von Andreas Breitling auf Pixabay

Heute ist also letzter Arbeitstag vor Weihnachten. Ich habe überlegt, ob ich diesen Mittwoch wie einen Freitag behandeln und daher dann RVG-Entscheidungen bringen soll. Aber das habe ich dann doch gelassen, die verschiebe – so die Planung heute – ich auf den 2. Weihnachtsfeiertag. Da passen die zum „Warmwerden“ ganz gut.

Heute mache ich dann lieber noch einmal Verkehrsrecht. Hier zunächst eine kleine Übersicht zu Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Da haben sich in den letzten Zeit ein paar Entscheidungen angesammelt:

    • AG Dresden, Urt. v. 5.11.2020 – 213 Cs 634 Js 44073/20 – Zur (verneinten) Entziehung der Fahrerlaubnis im Fall einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter. Das AG hat bei einem Angeklagten, der als Ersttäter nachts zu verkehrsarmer Zeit mit einem E-Scooter gefahren ist, von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen und ein Fahrverbot verhängt.
    • Dazu gibt es dann auch noch LG Osnabrück, Beschl. v. 16.10.2020 – 10 Qs 54/20 – aber leider nicht als Volltext.
    • LG Bielefeld, Beschl. v. 8.10.2020 – 8 Qs-401 Js 513/20-231/20 – und AG Bielefeld, Beschl. v. 19.06.2020 – 9 Gs 1985/20, beide zur Annahme der Tatbestandsmerkmale des verbotetenen Kraftfahrzeugrennens/der nicht angepassten Geschwindigkeit in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nehmen. AG und LG haben die Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt. Das LG geht davon aus, dass mit der Messmethode „Nachfahren“ der Nachweis nicht geführt sei.
    • LG Frankfurt/Main, Beschl. v. 10.06.2020 – 5/9a Qs 29/20 – zur Bestimmung des bedeutenden Fremdschadens i.S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB. Die Entscheidung ist m.E. falsch. Schon bemerkenswert, wie das LG mal eben mit der Formulierung: „Hierdurch hat der Beschuldigte auch die Verursachung eines bedeutenden Fremdschadens billigend in Kauf genommen, ohne seinen Pflichten aus § 142 StGB nachzukommen. Hieran können auch anderweitige und lediglich vorläufige Schadensschätzungen der Polizeibeamten nichts ändern.“ anders lautende Rechtsprechung zur der Problematik mal eben negiert. Na ja, Frankfurt eben.

Kinderbeaufsichtigung im Beratungszimmer, oder: Besorgnis der Befangenheit?

© Corgarashu – Fotolia.com

Bei der zweiten amtsgerichtlichen Entscheidung, die eine Ablehnungsfrage zum Gegenstand hat, handelt es sich um den AG Bielefeld, Beschl. v. 05.12.2017 – 39 Ds-6 Js 42/17-824/17. In ihm geht es letztlich auch um Terminschwierigkeiten. Das AG und der Verteidiger haben nach einem Termin, der wegen Verhinderung eines Zeugen ausgefallen ist, „die Enden nicht wieder zusammen bekommen“. Der Angeklagte hat dann das Mandant zu seinem ursprünglichen Verteidiger beendet. Ein weiterer Verteidiger hat dann einen Ablehnungsantrag gestellt und den wie folgt begründet: „Während des Termins vom 29.08.2017 habe sich ein Schulkind zur Beaufsichtigung der Richterin im Beratungszimmer bei geöffneter Tür befunden. Die Verteidigung nimmt insoweit auf die Entscheidung des BGH in dem Verfahren 2 StR 228/17 Bezug. Zudem werde die Verteidigung durch die Terminsverfügungen der Richterin ausgeschlossen. …). Der Antrag hat beim AG keinen Erfolg. Zur Kinderbeaufsichtigung heißt es:

„Auch der Umstand, dass sich während des Termins vom 29.08.2017 ein Schulkind – der 9-jährige Sohn der Richterin – im Beratungszimmer aufhielt und die Richterin die Tür zum Sitzungssaal geöffnet hielt, führt nicht zu ihrer Befangenheit Allerdings trifft es zu, dass dann, wenn der Richter der Sitzung nicht die volle Aufmerksamkeit widmet, sondern sich parallel privaten Aufgaben zuwendet, eine Befangenheit angenommen werden kann. Dies hat der BGH etwa für die private Handy-Nutzung während der Sitzung bejaht (vgl. BGH 2 StR 228/14). Dieser Fall unterscheidet sich aber von dem vorliegenden. Denn die Richterin war Im vom BGH entschiedenen Fall die Beisitzerin; sie nutzte das Handy während der laufenden Sitzung, Der hier vorliegende Fall ist eher damit zu vergleichen, dass das Handy auf Rufbereitschaft gestellt wird und gelegentlich aufs Handy geschaut wird. Denn wenn ein 9-jähriges Kind allein im Beratungszimmer spielt, weil an dem Tag die Kinderbetreuung nicht gewährleistet werden konnte, lenkt das als solches die Aufmerksamkeit der Richterin nicht ab. Dies wäre erst dann der Fall – ähnlich der Nutzung des Handys – wenn konkreter Betreuungsbedarf besteht. Dies war aber offensichtlich nicht der Fall. Die bloße beiläufige Überwachung des Sitzungszimmers führt aber nicht zu einer Reduzierung der Aufmerksamkeit in der Hauptverhandlung. Der weitere Antrag vom 27.11.2017 enthält keine weiteren Argumente und war deshalb ohne erneute dienstliche Stellungnahme zurückzuweisen. Einzig der Umstand, dass die dienstliche Äußerung inhaltsleer gewesen sei, wird zusätzlich vorgetragen. Die dienstliche Stellungnahme ist zwar kurz, aber keinesfalls inhaltsleer.“

Na, ich habe erhebliche Zweifel, ob das aus der zitierten BGH-Entscheidung folgt. Denn m.E. stellt der BGH in seiner Entscheiung – für mich zutreffend – darauf ab, dass die dort abgelehnte Richterin offenbar bereit gewesen sei, ihre private Kommunikation über ihre dienstliche Pflicht zur Aufmerksamkeit in der Hauptverhandlung zu stellen. Was unterscheidet den Fall von dem hier vom AG Bielefeld entschiedenen, in dem während der Hauptverhandlung das Kind im Beratungszimmer beaufsichtigt wird.

Eine ganz andere Frage ist, ob der Antrag nach so langer Zeit überhaupt noch zulässig oder ob der vorgetragene Grund nicht verspätet (vorgetragen) war.

Rückkehr an den Unfallort – keine Entziehung der Fahrerlaubnis

© sashpictures - Fotolia.com

© sashpictures – Fotolia.com

Mir ist von dem Kollegen, der den AG Bielefeld, Beschl. v. 2.10.2013 – 9 Gs-402 Js 3422/13-5435/13 – erstritten hat, der Volltext der Entscheidung übersandt worden. Das AG hat in ihn nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO abgesehen.Damit liegt die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung der Instanzgerichte aus der letzten Zeit, die in den sog. „Rückkehrerfällen“ bei Beschuldigten, die nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort an den Unfallort zurückgekehrt oder sich nachträglich bei der Polizei gemeldet haben, von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis abgesehen haben. Hier war der Bschuldigte rund 1 1/2 Stunden nach dem Unfallereignis bei der Polizei erschienen und hatte den Unfall angezeigt. Dazu das AG:

Der Beschuldigte ist aufgrund des dringenden Tatverdachts einer Katalogtat gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB damit zwar in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist jedoch widerlegbar, so dass zu prüfen war, ob besondere Umstände in der Tat oder in-der Persönlichkeit des Täters vorliegen, die die Eignung nach der Tat günstig beeinflusst haben oder die den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht als den Regelfall erscheinen lassen (vgl. hierzu Leipziger Kommentar, Geppert, 12. Auflage, 2008, StPO, § 69, Rdn. 87). Nach Auffassung des Gerichts liegen bei dem Beschuldigten, der etwa 1 1/2 Stunden nach dem Unfallereignis freiwillig zur Polizei fuhr und den Unfall meldete, solche besonderen Umstände vor. Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn im Hinblick auf einen – die Feststellungen nachträglich ermöglichenden – Täter die Anwendung der Vorschrift bzgl. der tätigen Reue gemäß § 142 Abs. 4 StGB daran scheitert, dass der Sachschaden nicht unerheblich war oder es sich um einen Unfall im fließenden Verkehr gehandelt hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Tätige Reue scheidet aus, da bei dem vorliegenden Unfall ein über der Grenze von 1.300,00 Euro liegender erheblicher Sachschaden entstanden ist. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat kann mithin nicht den dringenden Tatverdacht für eine vollendete Verkehrsunfallflucht entfallen lassen. Die freiwillige nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen lässt aber aus der Sicht des Gerichts den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen, mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB widerlegt ist. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass von einem einmaligen Augenblicksversagen auszugehen sein dürfte, da der Bundeszentralregisterauszug des Beschuldigten vom 05.09.2013 keine Eintragungen aufweist und auch der Verkehrszentralregisterauszug keine ähnlich gelagerten Verstöße enthält. Damit ist die Regelwirkung der Katalogtat durch die besonderen Umstände widerlegt.