Da hatte der Amtsrichter wohl nicht mehr so richtig auf dem Schirm, wer er den nun gerade war. War er „OWi-Richter“ oder war er Strafrichter bzw. Richter beim Amtsgericht in Strafsachen? Nun, nach dem Verfahrensgegenstand hätte es ihm eigentlich klar sein müssen. Wenn ein Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) verhandelt wird, dann kann er nur (Einzel)Richter in Strafsachen beim Amtsgericht gewesen sein. Und dann hätte ihm eigentlich auch einfallen/auffallen müssen, dass die Begründung, mit der einen Beweisantrag des Verteidigers ablehnen wollte, im Strafverfahren nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Im OWi-Verfahren wäre sie hingegen zulässig gewesen und gehört sie zu einer der Leiblinsgbegründungen des ein oder anderen Amtsrichters, mit der sich diese manchmal die Ablehnung von Beweisanträgen (zu) einfach machen. Nämlich die Begründung, „die Beweiserhebung sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlicht“. Im OWi-Verfahren lässt ohne Einschränkung § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG grüßen, im Strafverfahren eingeschränkt die §§ 420 Abs. 4, 411 Abs. 2 Satz 2 StPO.
Auf diese Rechtslage musste das OLG Brandeburg einen Amtsrichter hinweisen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.02.2013, (1) 53 Ss 15/13 (8/13), der offenbar unter einer solchen zeitweiligen „Identitätsstörung“ gelitten hat, hoffen wir mal, dass es nicht mehr war. Denn der hatte die Verfahrensarten wohl verwechselt. Und nachträgliche Auswechseln der Begründung geht auch, denn: Wer schreibt, der bleibt :-). Im Beschluss heißt es dazu nur kurz:
Die formgerecht erhobene Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3, 4 StPO greift durch und führt insgesamt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, ohne dass es eines Eingehens auf die gleichzeitig erhobene allgemeine Sachrüge bedarf.
Das Amtsgericht hätte den auf Vernehmung eines Sachverständigen gerichteten Beweisantrag der Verteidigung nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, die Beweiserhebung sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Ein solcher Ablehnungsgrund ist dem Gesetz – außerhalb des Strafbefehlsverfahrens, des beschleunigten Verfahrens, des Privatklageverfahrens und des Bußgeldverfahrens – fremd. Beweisanträge können im allgemeinen Strafverfahren nur aus den in § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 StPO bezeichneten Gründen abgelehnt werden.
Dass der ablehnende Beschluss in den Gründen des angefochtenen Urteils um die Begründung ergänzt worden ist, der Beweis sei deshalb nicht zu erheben gewesen, weil das Gericht über eigene Sachkunde verfügt habe, lässt den Verfahrensmangel nicht entfallen. Eine fehlende oder mangelhafte Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages kann in den schriftlichen Urteilsgründen nicht mehr nachgeholt oder ausgewechselt werden (vgl. BGH b. Ciernak/Pohlit NStZ 2011, 261, 263 und 268; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 244 StPO, Rdnr. 42 m. w. N.). Denn die in der Hauptverhandlung gegebene Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages (§ 244 Abs. 6, § 34 StPO) soll den Angeklagten in die Lage versetzen, sich auf die Prozesssituation einzustellen und ggf. neue Anträge stellen zu können. Dem würde es nicht gerecht, wenn er die Gründe, warum ein beantragter Beweis nicht erhoben werden soll, nicht noch in der Hauptverhandlung, sondern erst mit dem Urteil erfährt (vgl. BGH aaO.).
Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler, weil es nach den Umständen des Einzelfalls nicht auszuschließen ist, dass es ohne den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Zwar kann ein Beruhen des Urteils bei mit fehlerhafter Begründung abgelehnten Beweisanträgen in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, wenn die Anträge mit anderer Begründung zu Recht hätten abgelehnt werden können und die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten hierdurch nicht berührt wurden (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 211, 212 [BGH 12.01.2010 – 3 StR 519/09]).
Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Denn aus den Darlegungen des Amtsgerichts zu der eigenen Sachkunde in dem angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass der Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO hätte abgelehnt werden können. Woher das Amtsgericht die erforderliche Sachkunde bezogen hat, ist seinen Ausführungen in dem Urteil nicht zu entnehmen. Entsprechende Darlegungen im Urteil waren hier erforderlich, weil es sich um technisches Fachwissen handelt, das nicht Allgemeingut aller Richter ist (vgl. Meyer-Goßner, aaO., § 244 StPO, Rdnr. 73 m. w. N.). Auch aus den inhaltlichen Erörterungen des Amtgerichts ergibt sich nicht, dass seine Annahme berechtigt war, es verfüge über die erforderliche Sachkunde. So ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Annahme des Amtsgerichts, die Verformung der Frontbügelbefestigungen habe keines starken Anstoßes bedurft, in Beziehung zu der mit dem Beweisantrag erhobenen Beweisbehauptung gestanden hat, es habe sich um einen Altschaden gehandelt, der nicht durch eine Berührung mit dem Pkw VW des Angeklagten entstanden sein könne.
Und für die neue Hauptverhandlung gibt es dann gleich auch noch einen Hinweis:
„Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass die Nebenstrafe des Fahrverbotes (§ 44 StGB) nicht mit der Begründung verhängt werden kann, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet. Anders als die Entziehung der Fahrerlaubnis darf ein Fahrverbot nur verhängt werden, wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann (vgl. OLG Stuttgart DAR 1998, 153, 154).“
Na ja, war kein guter Tag für den Amtsrichter 🙂