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53. VGT 2015 – die Empfehlungen – Radfahrer, Landstraße, Handy – überrascht?

Autor User Grosses on de.wikipedia

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Gestern ist der 53. VGT 2015 in Goslar zu Ende gegangen. Natürlich gibt es jetzt auch schon die Empfehlungen/Ergebnisse aus den Arbeitskreisen online, und zwar hier. Über das Programm des 53. VGT hatte ich ja schon unter Nur der Vollständigkeit halber: Das Programm des 53. VGT in Goslar berichtet.

Ich will jetzt nicht alle Ergebnisse aus den AK einstellen, die kann der interessierte Leser bei dem Link nachlesen. Hinweisen will ich nur auf drei Punkte, die für mich teils nicht, teils aber auch überraschend waren, und zwar:

  • Arbeitskreis III – Neue Promillegrenzen für Radfahrer?, u.a. mit der Forderung/Empfehlung, für Radfahrer einen Bußgeldtatbestandem wie er in § 24 a StVG (0,5-Promille-Grenze) für Kraftahrzeugführer vorhanden ist, zu schaffen, und zwar im Bereich von 0,8 bis 1,1 o/oo.

Eine für mich nach dem vorab zu diesem AK veranstalteten Presserummel nicht überraschende Forderung.

  • Arbeitskreis IV Unfallrisiko Landstraße u.a. mit der Forderung, dass zur Reduzierung schwerer Unfälle die Regelgeschwindigkeit für Pkw und Lkw gleichermaßen bei 80 km/h liegen soll. Dazu sei eine Umkehrung von Regel und Ausnahme bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erforderlich. Entsprechend ausgebaute oder ertüchtigte Straßen können danach weiter für Tempo 100 freigegeben werden.

Das war für mich schon überraschend, die Forderung hatte ich so nicht erwartet.

  • Arbeitskreis V Ablenkung durch moderne Kommunikationstechniken, u.a. mit der Forderung:
    IV. § 23 StVO ist im Hinblick auf die technische Entwicklung nicht mehr zeitgemäß. Das betrifft insbesondere die Begriffe „Mobil- oder Autotelefon“ und den ausgeschalteten Motor sowie die Beschränkung auf Aufnehmen oder Halten des Hörers. Der Arbeitskreis fordert den Verordnungsgeber zu einer Neufassung der Vorschrift auf. Diese sollte an die visuelle, manuelle, akustische und mentale Ablenkung von der Fahraufgabe anknüpfen. Die Geldbuße sollte eine gestaffelte Erhöhung bei Gefährdung sowie bei Schädigung vorsehen. Bei der Neufas-sung ist auf eine bessere Nachweisbarkeit in der Praxis Rücksicht zu nehmen.“

Nun, wenn das umgesetzt wird, werden lange Ausführungen in Handbüchern überflüssig bzw. erheblich reduziert. Aber, wie will man an „die visuelle, manuelle, akustische und mentale Ablenkung von der Fahraufgabe anknüpfen“? Da wird man im Zweifel an die aktuelle Rechtsprechung zu § 23 Abs. 1a anknüpfen (müssen) und hat dann dieselben Probleme, nur unter einem anderen Obersatz. Und das soll dann das Bundesverkehrsministerium machen? Na, ob die das können? Die bekommen ja schon die Maut nicht auf die Reihe bzw. haben damit derzeit genug zu tun.