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Eine in meinen Augen „weise Entscheidung“, die der OLG Hamm, Beschl. v. 24.07.2012 1 Ws 322/12 – betreffend einen Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung getroffen hat.
Nach dem Sachverhalt ist der Verurteilte zu einer Freiheitsstrafe zur Bewährung verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Es kommt in laufender Bewährungszeit zu einer neuen Straftat, die zu einer neuen Verurteilung führt. Es wird das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 BtMG bejaht. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wird dann auch gem. § 35 BtMG zurückgestellt. Die Strafvollstreckungskammer widerruft aber dennoch die Bewährung aus der ersten Verurteilung. Die Zurückstellung der Strafe aus dem zweiten Urteil gem. § 35 BtMG spreche nicht gegen den Widerruf, da der Verurteilte die zunächst begonnene Therapie abgebrochen und der Erfolg der -seinerzeit noch geplanten- Therapie in der Therapieeinrichtung ungewiss sei. Im Fall des rechtskräftigen Widerrufs der Reststrafe stehe es dem Verurteilten indes frei, auch auf Zurückstellung der Strafe aus dem ersten Urteil gem. § 35 BtMG anzutragen.
Das OLG Hamm kommt zur Zurückstellung des Widerrufs der Strafe aus der ersten Verurteilung für die Dauer der Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG betreffend die zweite Verurteilung.
Zwar liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung gem. § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgrund der unmittelbar in Anschluss an die Strafaussetzung begangenen einschlägigen Straftaten des Verurteilten unzweifelhaft vor, wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend erkannt hat. Der Widerruf der Strafaussetzung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn mildere Mittel gem. § 56f Abs. 2 StGB ausreichend sind. Hiermit setzt sich die Strafvollstreckungskammer nicht hinreichend auseinander. Das wäre aber vorliegend erforderlich gewesen, weil es nahe lag, dem Verurteilten entweder eine Therapieweisung zur Fortsetzung der begonnenen Langzeitentwöhnungsbehandlung zu erteilen oder aber jedenfalls vom Widerruf zum jetzigen Zeitpunkt abzusehen.
Nach allgemeiner Ansicht müssen einschlägige Rückfalltaten Drogen- oder Alkoholabhängiger einer günstigen Sozialprognose nicht zwingend entgegen stehen, wenn neue tatsächliche Umstände vorliegen, die geeignet sind, die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Einzelfall günstig zu beeinflussen (OLG Hamm, B. v. 20.05.2008, 5 Ws 172 und 173/08; OLG Schleswig B. v. 25.04.2008, 2 Ws 164/08, StraFo 2008, 344; OLG Celle, B. v. 14.02.2012, 1 Ws 54/12, zit. bei JURIS Rdnr 5ff, Fischer, 59. Aufl. § 56f Rdnr 14, jew. m.w.N.). Eine stationäre Drogenlangzeittherapie gemäß § 35 BtMG ist in der Regel als günstige Möglichkeit der Wiedereingliederung Drogenabhängiger in die Gesellschaft anzusehen (KG Berlin, B. v. 02.04.2001, 5 Ws 167/01; OLG Düsseldorf, B. v. 09.12.1996, 1 Ws 1061/96, StV 1998, 215, jew. zit. nach JURIS). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Drogenabhängigkeit des Verurteilten noch nicht lange andauert, die Verbüßung von Freiheitsstrafe erstmalig bevorsteht und stationäre Langzeittherapiemaßnahmen bislang noch nicht stattgefunden haben (KG a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.).
Und die günstige Sozialprognose hat das OLG aufgrund der Umstände des Einzelfalls bejaht. M.E. zutreffend: Denn sonst würde mit der einen Hand genommen, was der Verurteilte mit der anderen Hand bekommen hat. Die Chance der Wiedereingliederung.