§ 119 StPO ist zum 01.01.2010 neu gefasst worden (vgl. auch hier). Er sieht jetzt nicht mehr die allgemeine Möglichkeit von Beschränkungen im Rahmen der U-Haft vor, sondern über diese muss im jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Das ist – wie man aus der Praxis hört und wie einige Entscheidungen der letzten Zeit auch zeigen – wohl noch nicht überall angekommen. Deshalb ist der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.08.2011 – III 4 Ws 473/11 – von praktischer Bedeutung.
Das OLG weist nämlich noch einmal ausdrücklich auf diese Änderung hin. Die Anordnung einer Beschränkung nach § 119 Abs. 1 StPO müsse zur Abwehr einer realen Gefahr erforderlich sein. Das bedeute, da § 119 Abs. 1 StPO einen Eingriff in die grundrechtlich verbürgten Freiheitsrechte darstelle, dass im Einzelfall im Lichte der Grundrechte und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geprüft werden müsse, ob die jeweiligen Eingriffsvoraussetzungen vorliegen.
Das OLG hatte in der Entscheidung mit Beschränkungen des Briefverkehrs zu tun, die es aufgehoben hat. Dazu eine m.E. in vielen Fällen passende Begründung:
Dafür, dass die Aufrechterhaltung der Briefkontrolle aufgrund von Fluchtgefahr erforderlich ist, ist nichts ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Untersuchungshaftbefehl auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt ist, ändert hieran nichts. Dass die Angeklagte die Möglichkeit einer nicht überwachten Kommunikation mit der Außenwelt nutzen könnte, um Fluchtvorbereitungen zu treffen, ist nicht festzustellen. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Gefahr nennt weder der die Anordnung treffende noch der angefochtene Beschluss. Sie folgen auch nicht automatisch aus der Fluchtgefahr, derentwegen die Untersuchungshaft der Angeklagten fortdauert. Tatsachen, die die Annahme begründen, ein nicht inhaftierter Angeklagter werde untertauchen oder sich absetzen, lassen nicht ohne weiteres den Schluss zu, der Beschuldigte werde versuchen, aus der Untersuchungshaftanstalt zu fliehen. Eine solche Flucht bedarf anderer Planungen und Anstrengungen als das Untertauchen eines Angeklagten, der sich noch oder wieder auf freiem Fuß befindet (vgl. dazu OLG Hamm, a. a. 0.; OLG Rostock, StV 2010, 197 f.).
Verdunklungsgefahr ist ebenfalls nicht gegeben. Der Schuldspruch steht rechtskräftig fest. Dass die Angeklagte Verdunklungshandlungen betreffend strafzumessungsrelevanter Tatsachen vornehmen könnte, ergibt sich weder aus der Aktenlage noch aus dem angefochtenen Beschluss. Soweit dieser auf das noch nicht rechtskräftige Urteil in der Sache 120 Kls 7/11 (Landgericht Kleve) abstellt, sind angesichts des dort nach der Beschwerdebegründung abgelegten Geständnisses Verdunklungshandlungen ebenfalls nicht zu erwarten. Etwaigen Verdunklungshandlungen, die sich auf das Parallelverfahren gegen den Ehemann der Angeklagten (120 KIs 5/11) auswirken könnten, sind mit entsprechenden Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO in jenem Verfahren zu begegnen.
Schließlich bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Hierfür könnte allein der Seriencharakter der der Angeklagten zur Last gelegten Straftaten sprechen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich die Tathandlungen der Angeklagten als Beihilfehandlungen zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellen (Anwerben von Kurierinnen, Kontakthalten zu den Hintermännern). Dafür, dass die Gefahr besteht, dass die Angeklagte Unterstützungshandlungen dieser Art aus der Untersuchungshaft mithilfe von Briefverkehr fortsetzen könnte, ist nichts ersichtlich.