In seinem zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen Beschl. v. 09.12.2010 – 3 StR 312/10 – ist der 3. Strafsenat der Ansicht, die DB Netz AG sei eine „sonstige Stelle“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB und führt damit BGHSt 49, 214 und BGHSt 52, 290 fort. Also Vorsicht beim Schaffner :-).
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Geheimnisverrat durch ermittelnden Kriminalbeamten?
Der Kollege Gieg vom OLG Bamberg hat mir leider erst jetzt eine Entscheidung des OLG Bamberg vom 22.12.2009 – 3 Ws 58/09 zukommen lassen, die einen recht interessanten Sachverhalt hat.
Im Verfahren ging es um den Tatvorwurf der unbefugten Offenbarung der dem Beschuldigten als Kriminalbeamten und damit als Amtsträger iSv. von § 11 I Nr. 2a StGB anvertrauter Geheimnisse. Der mit den Ermittlungen zur Aufklärung eines ärztlichen Abrechnungsbetruges betraute Beschuldigte/Kriminalbeamte hatte im Rahmen mehrerer an verschiedene private Krankenversicherungsunternehmen gerichteten Auskunftsersuchen um Mitteilung über seitens des Tatverdächtigen dort privatärztlich abgerechneter und laut Rechnungsstellung von dem Tatverdächtigen jeweils persönlich erbrachter ärztlicher Leistungen ersucht und in diesem Zusammenhang u.a. Aufenthaltsorte und Zeiträume mitgeteilt, in denen sich der Verdächtige außerhalb des Klinikbetriebes aufgehalten haben könnte.
Das OLG sagt im Klagerzwingungsverfahren abschließend:
„Eine Strafbarkeit des mit den Ermittlungen gegen einen Arzt wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges betrauten kriminalpolizeilichen Sachbearbeiters wegen unbefugter Offenbarung der ihm als Amtsträger (§ 11 I Nr. 2a StGB) anvertrauten Geheimnisse gemäß § 203 II Nr. 1 StGB scheidet aus, wenn im Rahmen von zur Aufklärung gefertigter Anschreiben an potentiell geschädigte Krankenversicherungen auf den ‚Verdacht’ des Abrechnungsbetruges ausdrücklich hingewiesen wird und überdies z.B. durch die grammatikalische Verwendung der Möglichkeitsform klar gestellt ist, dass sich das Verfahren im Stand eines nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens befindet.“
Neben der Rechtsfrage ist an dem Beschluss interessant, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Rechtsanwalts ausreichend begründet und damit zulässig war. Wann gibt es das sonst schon. In der obergerichtlichen Rechtsprechung fast nie. Und dabei ist es im Grunde ganz einfach.