Ich habe da mal eine Frage: Fällt die Nr. 4142 VV RVG auch beim GmbH-Geschäftsführer an?

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Und dann noch die Gebührenfrage. Sie stammt mal wieder aus der FB-Gruppe. Dort musste sie zweimal gestellt werden, weil beim ersten Mal der Sachverhalt nicht klar war 🙂 :

„Moin aus dem schönsten Bundesland der Welt,

ich hatte folgende Frage schon einmal gestellt, da war allerdings mein Sachverhalt etwas dürftig.

Zweiter Versuch:

Corona-Subventionsbetrugsverfahren

Ich verteidige den Geschäftsführer der Komplementärin einer GmbH & Co. KG.

Gegen ihn ist ein Strafbefehl ergangen. Die GmbH & Co. KG ist Einziehungsbeteiligte.

Fällt die 4142 VV RVG auch bei meinem Mandanten an?

Vielen Dank vorab.“

Angemessene Rahmengebühren im OWi-Verfahren II, oder: Durchschnitt und privates SV-Gutachten

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Die zweite Entscheidung kommt vom LG Zwickau. Das hat im LG Zwickau, Beschl. v. 19.07.2024 – 1 Qs 77/24 – in einem „durchschnittlichen Verfahren“ zu den angemessenen Gebühren und zur Frage der Erstattung der Auslagen für ein privates SV-Gutachten Stellung genommen. In beiden Fällen positiv und in beiden Fällen richtig:

„1. Die von dem Verteidiger geltend gemachten Gebühren entsprechen billigem Ermessen und sind daher verbindlich (§ 14 Abs. 1 Satz 1, 4 RVG).

Die Bemessung von Rahmengebühren hat der Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen vorzunehmen. Maßgebliche Kriterien für die Bemessung von Rahmengebühren sind unter anderem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Die sogenannte Mittelgebühr ist anzusetzen, wenn der „Normalfall“ vorliegt, also ein Fall, in dem sämtliche vor allem die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, es sich also um eine übliche Bedeutung der Angelegenheit, um einen durch-schnittlichen Umfang und eine durchschnittliche Schwierigkeit der anwaltschaftlichen Tätigkeit und um wirtschaftliche Verhältnisse des Auftraggebers, die dem Durchschnitt der Bevölkerung entsprechen, handelt (Gerold/Schmidt/Meyer, 26. Auflage, 2023, RVG, § 14 Rn. 10). Zwar wird in einfach gelagerten Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten eine Festsetzung der anwaltlichen Vergütungsansprüche im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens erfolgen, wenn unter strikter Beachtung der Umstände des Einzelfalls und unter Zugrundelegung der Gebührenbemessungskriterien aus § 14 RVG davon auszugehen ist, dass insgesamt eine Angelegenheit von unterdurchschnittlicher Bedeutung vorliegt. Dies wird in einfach gelagerten Verfahren der Regelfall sein. So liegt der Fall hier aber nicht. Vielmehr entspricht die Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einem durchschnittlichen Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren betreffend eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Verteidiger hat bereits im Anhörungsverfahren Akteneinsicht und die Einsicht in Unterlagen beantragt, die nicht bereits Inhalt der Akten sind, wobei er die entsprechenden Unterlagen aufgeführt hat. Somit war bereits für die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV-RVG die Mittelgebühr anzusetzen. Hieran ändert auch nichts, dass es sich bei dem entsprechenden Schriftsatz vom 28.04.2023 zumindest überwiegend um einen vorformulierten, aus Textbausteinen bestehenden Schriftsatz handeln dürfte. Nach Erlass des Bußgeldbescheides und Einspruchseinlegung hat der Verteidiger geprüft, ob alle angeforderten Unterlagen eingegangen sind. Er hat zu diesem Zeitpunkt bereits mitgeteilt, dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens beabsichtigt sei. Auch in der Folge hat er Feststellungen zu fehlenden Unterlagen getroffen. Nach Vorliegen des privaten Sachverständigengutachtens hat er die dort aufgezeigten Auffälligkeiten im Einzelnen aufgeführt und einen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Bereits im Zwischenverfahren hat er die Einstellung des Verfahrens beantragt. Aus diesem Grund ist für die Gebühren nach 5100 VV-RVG, 5103 VV-RVG, 5109 VV-RVG und 5115 VV-RVG, die jeweilige Mittelgebühr zum Ansatz zu bringen, auch wenn kein Fahrverbot oder die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregister drohte.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Ansatz der Mittelgebühr sei nicht gerechtfertigt, wären aus den genannten Gründen keine Gebühren im unteren Drittel des jeweiligen Gebührenrahmens im gegenständlichen Fall angemessen. Ausgehend vom Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31.10.2006, Az.: VI ZR 261/05 – juris -, ist eine Abweichung bis zu 20 % gegenüber dem objektiv Angemessenen vertretbar. Erst wenn diese Toleranzgrenze überschritten ist, liegt ein Ermessensmissbrauch vor. Dann muss das Gericht die Gebühr neu festsetzen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

2. Der Betroffenen sind die Auslagen für das durch ihren Verteidiger in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten zu erstatten. Es handelt sich dabei im vorliegenden Fall um notwendige Auslagen im Sinne des § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. §§ 467 Abs. 1, 464 a Abs. 2 StPO.

Notwendige Auslagen sind die einem Beteiligten erwachsenen, in Geld messbaren Auf-wendungen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder zur Geltend-machung prozessualer Rechte erforderlich waren (LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 04.05.2023 – 6 Js 394 Js 26340/21 (56/23) – juris m. w. N.). Aufwendungen für private Ermittlungen oder Beweiserhebungen sind in der Regel nicht notwendig, weil Ermittlungsbehörden und das Gericht von Amts wegen zur Sachaufklärung und zur Beachtung des Zweifelssatzes verpflichtet sind und die Betroffenen daneben regelmäßig durch Initiativanträge, insbesondere Beweisanträge das Gericht zu der begehrten Beweisaufnahme bestimmen können und werden (a.a.O.). Hiervon werden jedoch Ausnahmen anerkannt. Abgesehen von der Konstellation, in der das Privatgutachten tatsächlich ursächlich für den Freispruch oder die Einstellung des Verfahrens geworden ist, wird es ausnahmsweise zum Beispiel dann als erstattungsfähig angesehen, wenn es ein abgelegenes und technisch schwieriges Sachgebiet betrifft (LG Wuppertal, Beschluss vom 08.02.2018, DAR 2018, 236; LG Aachen, Beschluss vom 12.07.2018, Az.: 66 Qs 31/18 – juris -; LG Dessau-Roßlau, a.a.O.). Hinzu kommt, dass die Gründe, auf denen die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Sachverständigengutachten beruhen, nämlich, dass der Betroffene darauf vertrauen kann, dass von Amts wegen alle erforderlichen Ermittlungen erfolgen und er im Übrigen das Recht und die Pflicht hat, Beweisanträge zu stellen, in Fällen wie dem vorliegenden nur eingeschränkt zur Geltung kommen (LG Bielefeld, Beschluss vom 19.12.2019, Az.: 10 Qs 425/19 – juris – m. w. N.). Im Bußgeldverfahren sind nämlich dann, wenn ein standardisiertes Messverfahren zum Einsatz gekommen ist, die Anforderungen an die Darlegung einer Fehlermessung, die eine weitere Beweiserhebung durch das Gericht nach sich ziehen würde, erhöht. Hier müssen von Seiten der Verteidigung konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorgebracht werden, um eine weitergehende Aufklärung des Gerichts zu begründen. Insofern ist die Amtsermittlungspflicht eingeschränkt (LG Bielefeld, a.a.O., m. w. N.).

Bei dem gegenständlichen zur Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Lasermess-system Vitronic Poli-Scan FM1 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Somit musste die Betroffene davon ausgehen, dass keine Beweiserhebung zur Ordnungsgemäßheit der Messung erfolgen würde, wenn sie keine konkreten Anhaltspunkte für einen Messfehler vorbringt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass solche Anhalts-punkte vor der Beauftragung des Gutachtens vorgelegen hätten. Hieran ändert auch die Ladung des Zeugen pp. zum Beweisthema Geschwindigkeitsmessung vom 13.03.2023 in Zwickau, Wildenfelser Straße, nichts, da aufgrund des technisch schwierigen Sachgebietes nicht ohne Weiteres adäquate Fragen zu möglichen Messfehlern gestellt oder Widersprüche vorgehalten hätten werden können. Zudem hat das Amtsgericht auf den Terminsverlegungsantrag des Verteidigers und dessen Hinweis, dass die Begutachtung der verfahrensgegenständlichen Verkehrsmessung in Auftrag gegeben worden sei, welche zwei bis drei Monate in Anspruch nehme und daher eine neue Terminierung erst für Ende November 2023 erfolgen solle, den Verhandlungstermin entsprechend auf den 17.11.2023 verlegt.

Das Sachverständigengutachten vom 20.10.2023 ging am 26.10.2023 beim Amtsgericht Zwickau ein. Mit Schreiben vom 24.10.2023, das ebenfalls am 26.10.2023 beim Amtsgericht Zwickau eingegangen ist, hat die Betroffene durch ihren Verteidiger diverse Auffälligkeiten bei der Geschwindigkeitsmessung, ergebend aus dem Sachverständigengutachten, aufgeführt. Das Gutachten zeigt diverse Auffälligkeiten auf, die einzeln betrachtet grundsätzlich nicht zu einer Unverwertbarkeit führen müssen. Allerdings würde im Hinblick auf signifikante Auffälligkeiten innerhalb der Messserie eine technische Verwertbarkeit durchaus als diskussionswürdig erscheinen. Auch wird deswegen ein weiterer Toleranzabzug thematisiert, ohne dass ein entsprechender Vorschlag unterbreitet wurde.

Aus den Einwendungen der Betroffenen zur gegenständlichen Geschwindigkeitsmessung und der zeitlichen Abfolge mit der dann folgenden Einstellung des Verfahrens er-gibt sich, dass die privaten Ermittlungen tatsächlich auch zur Entscheidungsfindung beigetragen haben.“

Angemessene Rahmengebühren im OWi-Verfahren I, oder: Höhe der Terminsgebühren – schwierig?

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Und dann RVG – heute mal wieder zwei zu § 14 RVG – Rahmengebühren -, und zwar im Bußgeldverfahren.

Den Opener mache ich mit dem LG Freiburg, Beschl. v. 30.07.2024 – 2 Qs 50/24. Gestritten wird nach Einstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses eines Strafklageverbrauchs auf Hinweis des Verteidigers nach § 206a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG um die Höhe der vom Verteidiger im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Terminsgebühren. Der Verteidiger hatte jeweils die Mittelgebühr angesetzt. Das AG hate geringere Beträge festgesetzt, und zwar unterhalb der Mittelgebühr, nämlich einmal nur  150,00 EUR und einmal nur 100,00 EUR. Dagegen die sofortige Beschwerde des Betroffenen, die insoweit Erfolg hatte:

„Hinsichtlich der Terminsgebühren waren nach § 14 RVG vorliegend Mittelgebühren zu VV Nr. 5110 RVG in Höhe von jeweils 280,50 Euro festzusetzen.

Eine Rahmengebühr nach § 14 RVG – wie sie hier mit Rücksicht auf die Gebührentatbestände im Streit steht – ist unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ist die Gebühr — wie hier — von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist, vgl. § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG.

Daran gemessen ist die Gebührenbestimmung des Verteidigers hinsichtlich der Terminsgebühren unter Berücksichtigung aller Umstände vorliegend nicht unbillig, sondern als angemessen zu betrachten. Insoweit ist trotz des relativ geringen zeitlichen Umfangs der Verhandlungstermine und des recht geringen Gewichts der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit vorliegend im Hinblick auf die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falles insbesondere die Frage des Bestehens eines Strafklageverbrauchs zu sehen.

Ob bereits die Gefahr des Eintrags eines Punktes ins Fahreignungsregister ausgereicht hätte, um das Ansetzen der Mittelgebühr zu rechtfertigen (dagegen etwa LG Würzburg, Beschluss vom 19.3.2020 — 1 Qs 48/20), kann dahinstehen.“

„Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit“ – dazu hätte man gern mehr gewusst. Dazu steht aber leider nichts im Beschluss. Einstellung „wegen des Verfahrenshindernisses eines Strafklageverbrauchs“ lässt aber ahnen, worum gestritten worden ist.

StPO III: Umfang der Verständigungs-Mitteilungspflicht, oder: Allein Ergebnismitteilung reicht nicht

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Und dann habe ich noch den BGH, Beschl. v. 12.06.2024 – 6 StR 532/23 – zum „Dauerbrenner“ Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO.

Das LG hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in 29 Fällen  verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hate mit der Rüge einer Verletzung des § 243 Abs. 4 StPO Erfolg:

„1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Der Vorsitzende der Strafkammer erörterte bereits vor Beginn der Hauptverhandlung mit der zuständigen Dezernentin der Staatsanwaltschaft deren Straferwartung hinsichtlich des Angeklagten und fertigte darüber am 7. Februar 2022 einen Vermerk. Auf seine Anregung hin fanden im Anschluss an den ersten Sitzungstag Verständigungsgespräche mit dem Angeklagten und den Mitangeklagten statt, die er am 20. und 26. April 2022 dokumentierte. Der Angeklagte stimmte dem Verständigungsvorschlag vom 2. Mai 2022 nicht zu, der für ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen drei Jahren und drei Jahren und sechs Monaten vorsah. Nachdem das Verfahren gegen die Mitangeklagten abgetrennt worden war, unterbreitete die Verteidigung am 1. August 2022 für den Angeklagten einen Verständigungsvorschlag, der eine bewährungsfähige Strafe zum Inhalt hatte. Die Strafkammer und die Staatsanwaltschaft lehnten diesen außerhalb der Hauptverhandlung ab. In der Folge wurde diese wegen der Erkrankung einer Schöffin ausgesetzt. Die getrennten Verfahren wurden wieder zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Am ersten Tag der neu angesetzten Hauptverhandlung, dem 6. Dezember 2022, legte der Vorsitzende hinsichtlich der bisherigen Verständigungsgespräche den Inhalt der Vermerke vom 7. Februar, 20. und 26. April 2022 sowie des Beschlusses vom 2. Mai 2022 dar. Er informierte jedoch zu keiner Zeit über die Verständigungsbemühungen des Angeklagten vom 1. August 2022 und die sich anschließende Kommunikation. Die Sitzung vom 6. Dezember 2022 wurde sodann wegen neuerlicher Verständigungsgespräche unterbrochen, an denen zunächst die Strafkammer, die Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und die Verteidiger, zuletzt auch die Angeklagten teilnahmen. In dem Verständigungsgespräch äußerte der Verteidiger des Angeklagten seine Vorstellungen hinsichtlich einer zur Bewährung aussetzungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe. Zudem regte er im Hinblick auf zahlreiche Fälle eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Zahlung von 20.000 Euro an. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft trat diesem Vorschlag ebenso entgegen wie die Strafkammer. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung verkündete der Vorsitzende einen Beschluss, mit dem den Mitangeklagten Verständigungsangebote unterbreitet wurden, die diese annahmen; Angaben zum Angeklagten enthielt der Beschluss nicht. Der Vorsitzende informierte den Angeklagten lediglich darüber, „dass eine aussetzungsfähige Gesamtstrafe derzeit für ihn nicht in Betracht“ komme. Im Protokoll heißt es hierzu: „Der Vorsitzende teilte den Verlauf und das Ergebnis des Verständigungsgesprächs mit. Der Vorsitzende verkündete einen Beschluss, der als Anlage 1 zum Hauptverhandlungsprotokoll genommen wurde.“

2. Die zulässig erhobene Verfahrensrüge ist auch begründet.

a) Nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO hat der Vorsitzende des Gerichts mitzuteilen, ob Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist, und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO auch im Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben. Die Mitteilungspflicht dient der Transparenz und Dokumentation des mit einer Verständigung verbundenen Geschehens. Um dem Transparenzgebot gerecht zu werden, ist nicht nur der Umstand mitzuteilen, dass es solche Erörterungen gegeben hat, sondern auch deren wesentlicher Inhalt. Hierzu gehört in der Regel, wer an dem Gespräch teilgenommen hat, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen worden ist, welche Standpunkte die einzelnen Gesprächsteilnehmer vertreten haben und ob sie bei ihnen auf Zustimmung oder Ablehnung gestoßen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2023 – 3 StR 93/23, NStZ 2024, 125; vom 15. Juli 2020 – 2 StR 526/19, Rn. 10, NStZ 2021, 506; vom 10. Januar 2017 – 3 StR 216/16, Rn.14, NStZ 2017, 363, 364). Die Mitteilungspflicht besteht auch dann, wenn eine Verständigung im Sinne von § 257c StPO letztlich nicht zustande kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2020 – 5 StR 115/20, Rn. 9, NStZ 2020, 751, 752).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht seine Informationspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO jedenfalls dadurch verletzt, dass dem Angeklagten nur das Ergebnis des ihn betreffenden, am 6. Dezember 2022 geführten Verständigungsgesprächs bekannt gegeben worden ist, nicht aber der von der Verteidigung unterbreitete Vorschlag und die Reaktionen seitens Staatsanwaltschaft und Gericht.

b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO), zumal sich der Angeklagte nach dem gescheiterten Verständigungsgespräch teilgeständig eingelassen hat. Das Beruhen des Urteils auf einer Verletzung der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 StPO kann nach dem um normative Kriterien angereicherten verfassungsrechtlichen Beruhensbegriff im Einzelfall nur ausgeschlossen werden, wenn die Gesetzesverletzung sich nicht in entscheidungserheblicher Weise auf das Prozessverhalten des Angeklagten ausgewirkt haben kann, mit Blick auf die Kontrollfunktion der Mitteilungspflicht der Inhalt der geführten Gespräche zweifelsfrei feststeht und diese nicht auf die Herbeiführung einer gesetzeswidrigen Absprache gerichtet waren (vgl. BVerfG, NJW 2013, 1058, Rn. 97 f.; BverfG, NStZ 2015, 172, 173 f.; kritisch dazu BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2023 – 6 StR 284/22; vom 15. Dezember 2021 – 6 StR 558/21, NStZ 2022, 246; vom 5. Juli 2018 – 5 StR 180/18, NStZ-RR 2018, 355; Niemöller, NStZ 2015, 489).

Danach kann offen bleiben, ob der Strafkammer ein (weiterer) durchgreifender Rechtsfehler dadurch unterlaufen ist, dass der Vorsitzende nach Neubeginn der Hauptverhandlung nicht über den in der vorangegangenen ausgesetzten Hauptverhandlung unterbreiteten Verständigungsvorschlag vom 1. August 2022 informiert hat (vgl. zur Mitteilungspflicht BGH, Beschluss vom 24. April 2019 – 1 StR 153/19, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 12 Rn. 10).“

StPO II: Fehlerträchtige Entfernung aus der HV, oder: Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen

entnommen wikimedia.org
Urhber: Hichhich – Eigenes Werk

Im zweiten Posting dann der BGH, Beschl. v. 15.05.2024 – 6 StR 111/24 – zu dem recht fehlerträchtigen § 247 StPO – also Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung.

Dazu war auch hier ein Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO geltend gemacht worden, aber ohne Erfolg:

„1. Der Erörterung bedarf nur die auf einen Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO gestützte Verfahrensrüge.

a) Das Landgericht hatte den Angeklagten während der Vernehmung des Nebenklägers nach § 247 Satz 1 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernt. Anschließend wurde dem Angeklagten in Abwesenheit des Nebenklägers der Inhalt der Aussage mitgeteilt. Nach einer darauffolgenden Unterbrechung erklärte einer der beiden Verteidiger des Angeklagten, dass die Verteidigung keine Fragen mehr an den Nebenkläger habe. Sodann verließ der Angeklagte erneut den Sitzungssaal. In Abwesenheit des Angeklagten wurde der Nebenkläger im allseitigen Einvernehmen entlassen.

b) Die Revision macht geltend, dass der Angeklagte unter Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO von der Verhandlung über die Entlassung des Nebenklägers ausgeschlossen gewesen sei.

2. Die Rüge ist unbegründet.

a) Zwar ist die Verhandlung über die Entlassung eines in Abwesenheit des Angeklagten vernommenen Zeugen grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung. Die währenddessen fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 Satz 1 oder 2 StPO entfernten Angeklagten ist deshalb regelmäßig geeignet, den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO zu begründen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, Rn. 19 mwN). Dies gilt aber nicht, wenn der Angeklagte – nachdem er von dem Inhalt der Aussage des Zeugen unterrichtet worden ist – auf weitere Fragen an den Zeugen verzichtet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, aaO, Rn. 25; vom 19. August 1998 – 3 StR 290/98, Rn. 4; KK/Diemer, StPO, 9. Aufl., § 247 Rn. 7).

b) So liegt der Fall hier. Insoweit kann offenbleiben, ob von dem Inhalt des Protokolls nach Durchführung des Berichtigungsverfahrens auszugehen ist, wonach der Verteidiger des Angeklagten erklärte, dass die Verteidigung und der Angeklagte keine Fragen mehr an den Zeugen hätten. Bereits die ursprünglich protokollierte Erklärung des Verteidigers, „die Verteidigung“ habe keine Fragen mehr an den Zeugen, enthielt einen wirksamen Verzicht des Angeklagten.

Nach der von der Revision insoweit unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Vorsitzenden Richterin in ihrer im Rahmen des Protokollberichtigungsverfahrens abgegebenen dienstlichen Stellungnahme hatten die Verteidiger bereits in Abwesenheit des Angeklagten Gelegenheit, den Nebenkläger zu befragen; die im Anschluss an die Information des Angeklagten über den Vernehmungsinhalt angeordnete Unterbrechung diente ausschließlich dazu, den Verteidigern und dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, darüber zu beraten, ob dieser weitere Fragen an den Nebenkläger hatte. Die sich hieran anschließende Mitteilung, dass „die Verteidigung“ keine Fragen mehr an den Zeugen habe, kann daher nur dahin verstanden werden, dass sie auch im Namen des Angeklagten abgegeben wurde.

Der Verteidiger ist berechtigt, eine solche Erklärung mit Wirkung für den anwesenden Angeklagten abzugeben. Selbst in Fällen, in denen das Gesetz die Wirksamkeit einer seitens des Verteidigers im Namen des Angeklagten abgegebenen Prozesserklärung an dessen ausdrückliche Ermächtigung knüpft, ist anerkannt, dass sich die Ermächtigung auch aus dem konkludenten Verhalten des Angeklagten ergeben kann und hierfür regelmäßig genügt, dass er der in seiner Gegenwart abgegebenen Erklärung des Verteidigers nicht widerspricht (vgl. zu § 302 Abs. 2 StPO: BGH, Beschluss vom 20. März 2002 – 5 StR 1/02, NStZ 2002, 496; vom 21. Juni 1967 – 2 StR 291/67, GA 1968, 86; RGSt 77, 368, 369; RG HRR 1930, Nr. 1572; OLG Hamm, Beschluss vom 13. Oktober 2009 – 3 Ss 422/09, Rn. 8; zustimmend: KK/Paul, StPO, 9. Aufl., § 302 Rn. 22; Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl., § 302 Rn. 28; ablehnend: LR/Jesse, StPO, 26. Aufl., § 302 Rn. 93; SK-StPO/Frisch, 6. Aufl., § 302 StPO, Rn. 71; MüKoStPO/Allgayer, StPO, 2. Aufl., § 302 Rn. 43; Radtke/Hohmann/Radtke, StPO, § 302 Rn. 52). Dies gilt erst recht, wenn das Gesetz – wie hier – keine besonderen Anforderungen an die Ermächtigung des Verteidigers stellt. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob das Protokollberichtigungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde.“