Sonntagswitz, zum „Thementag der Haustiere“, hier Witze zu/um/mit Tieren

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Am vergangenen Donnerstag – 11.04.2024 – war der Thementag der Haustiere. Das ist der Anlass zu Witzen über/mit(Haustieren:

Egon erzählt seinem Freund Paul:

„Im ersten Ehejahr begrüßte mich mein Hund mit lautem Gebell und meine Frau brachte mir die Hausschuhe.“

Fragt Paul: „Na, und heute?“

„Heute ist es umgekehrt!“


Welches Haustier hat nur ein Bein?

Ein halbes Hähnchen.


Mutter hat einen Hasen zum Abendbrot gemacht. Da die Kinder dieses Tier sehr lieb hatten, verheimlicht sie ihnen die Wahrheit.

Der kleine Junge isst mit sehr viel Appetit und fragt seinen Papa was es denn ist.

Der Papa sagt ganz stolz: „Ratet mal … ich gebe euch einen Hinweis … ab und zu nennt Mama mich so …“

Da spuckt die Tochter alles aus und sagt zu ihrem Bruder: „Iss das bloß nicht, das ist ein Arschloch!“


Fritzchen macht Hausaufgaben.

Fritzchen: „Du Papa, wie schreibt man Sex? Mit x oder ks?“

Papa: „Mit x.“

Fritzchen: „Du Papa, schreibt man Sperma mit b oder mit p?“

Papa: „Mit p!“

Fritzchen: „Du Papa, wie schreibt man Vorhaut? Mit t oder d?“

Papa: „Na sag mal, was schreibst du denn da für einen Aufsatz, und das mit 7 in der zweiten Klasse?“

Fritzchen: „Unsere Lehrerin hat gesagt wir sollen als Hausaufgabe einen Aufsatz über unseren Hund schreiben.“

Papa: „So? Na dann lies mir den doch mal vor.“

Fritzchen liest: „Unser Hund ist sex Jahre alt. Und wenn wir mit dem Auto fahren, dann sperma ihn hinten rein, damit es ihn beim Bremsen nit vorhaut.

Wochenspiegel für die 15. KW, das war Cannabis Clubs, Dating-Platform, 40 Jahre Anwalt, CanG versus Encro

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Und hier dann der Wochenspiegel für die 15. KW, mit folgenden Hinweisen:

  1. Und täglich grüßt das Datenleck – Heute: Cannabis Clubs

  2. BGH: Teilnehmer an in Deutschland unzulässigen und nicht genehmigungsfähigen Sportwetten haben nach vorläufiger Einschätzung einen Anspruch auf Erstattung verlorener Einsätze
  3. Kinder, Jugendliche und Arbeitszeiten – ein Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen

  4. Arabisches Aussehen noch kein Indiz für erlittene Diskriminierung

  5. Surprise! Stereotypen und diskriminierende Sachverhalte waren im Jurastudium schon 1977 ein Thema!

  6. Betriebsrat ist Lesen digitaler Bewerbungsunterlagen zuzumuten

  7. 40 Jahre und noch nicht genug?

  8. Auch bei Oldtimern können Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen werden

  9. und dann aus meinem Blog: News: CanG reicht nicht für EncroChat-Verwertung, oder: Freispruch in „Encro-Chat-Komplex-Verfahren

Elektronische Akte im Straf- oder Bußgeldverfahren, oder: Ist das Urteil rechtzeitig „zur Akte gebracht“?

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Und dann im Kessel Buntes heute noch ein Beschluss des OLG Düsseldorf, der ganz gut zum Thema „Digitalisierung“ passt, nämlich der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2023 – 3 RBs 10/23.

Das OLG äußert sich zu der interessanten Frage, wann ein Urteil bei einer Akte, die elektronisch geführt wird, „zur Akten gebracht ist“. Die Frage ist ja für die Einhaltung der Urteilsabsetzungsfrist (§ 275 StPO) von Bedeutung. Das OLG führt dazu aus:

„Die Rechtsbeschwerde hat schon mit der zulässig erhobenen Rüge, das angefochtene Urteil sei verspätet abgesetzt und nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO iVm § 46 OWiG zu den Akten gebracht worden, zumindest vorläufig Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer erneuten Senatszuschrift dazu folgendes ausgeführt:

„Zwar hat die Richterin das Urteil im Ordner „Geschäftsgang“ abgelegt, jedoch genügt dies nicht, um ein Dokument in einer elektronischen Akte zu dieser zu bringen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage (2023), § 32b Rn. 4), da es sich bei dem Ordner „Geschäftsgang“ um einen Zwischenspeicher handelt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 32b Abs. 2 StPO ist ein Dokument zu den Akten gebracht, sobald es in der elektronischen Akte gespeichert ist. Gespeichert wurde das Urteil – wie aus den Dokumenteneigenschaften des Urteils (welche mittels rechter Maustaste abgerufen werden können, Bl. 195 d. A.) ersichtlich – durch die Abteilungsrichterin selbst am 3. November 2022. Unabhängig von der eindeutigen Gesetzeslage ist nicht ersichtlich, wieso die Richterin das Urteil am 3. November eigenhändig in die Akte speichert, wenn sie – wie in der dienstlichen Äußerung angegeben – davon ausgeht, mit der Ablage im Ordner „Geschäftsgang“ bereits alles Erforderliche veranlasst zu haben.“

Dem tritt der Senat bei.“

„Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz“, oder: Welche Änderungen sind geplant?

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Die Justiz ist in den vergangenen Jahren mit Blick auf die Erfordernisse der Praxis umfassend „digitalisiert“ worden. Insbesondere der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten ist ausgebaut worden. Nun hat die Bundesregierung am 06.03.2024 einen Gesetzesentwurf vorgelegt, der durch weitere Rechtsanpassungen im Bereich des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung die bereits fortgeschrittene Digitalisierung in der Justiz in allen Verfahrensordnungen weiter fördern soll (vgl. BT-Drucks. 20/10943).

Ich habe über die wesentlichen geplanten Änderungen ja schon in meinen Beiträgen Regierungsentwurf zu einem „Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ – Die wichtigsten geplanten Änderungen (VRR 3/2024, 13 = StRR 4/2024, 10) berichtet, will aber dennoch heute hier die Änderungen auch noch einmal vorstellen. Damit man weiß, worauf man sich einstellen muss:

Vorgesehen sind u.a. folgende allgemeine Änderungen:

  • Papierakten, die vor dem 1.1.2026 angelegt wurden, dürfen als Hybridakte derart weitergeführt werden, dass in Papier angelegte Aktenteile weiterhin in Papier geführt werden, die Weiterführung der Akte elektronisch jedoch möglich ist (vgl. dazu z.B. § 32 Abs. 1a StPO-E).
  • Bestimmten Verfahrensbeteiligten soll es in allen Verfahrensordnungen ermöglicht werden, die prozessuale Schriftform für von Naturalbeteiligten oder Dritten in Papierform unterzeichnete Anträge oder Erklärungen, z.B. Insolvenzanträge, durch elektronische Übermittlung als Scan zu wahren. Die Regelung im Straf- und Bußgeldverfahren soll auf professionelle Verfahrensbeteiligte, Verteidiger und Rechtsanwälte, beschränkt werden.

Folgende Änderungen in der StPO sind vorgesehen:

  • Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 32d Satz 2 StPO auf die Rücknahme der Berufung und der Revision sowie den Einspruch gegen den Strafbefehl und dessen Rücknahme erstreckt
  • Ersetzung von Schriftformerfordernissen bei Stellung eines Strafantrages/einer Strafanzeige.
  • Wegfall der Schriftformerfordernisse in den §§ 81f, 81g, 81h, § 114b, 424 Abs. 2 StPO
  • Audiovisuelle Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung (§ 350 StPO)

Folgende Änderungen im OWiG ist vorgesehen:

  • Erweiterung des § 110c OWiG, der auch für den durch einen Rechtsanwalt eingelegten Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gelten soll.

Folgende Änderung des RVG ist beabsichtigt:

  • § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG soll so geändert werden, dass für die Vergütungsberechnung künftig die Textform genügt.

Wegen der Einzelheiten und weiterer Änderungen, die man an anderen Stelle erwarten kann/muss, verweise ich auf die BT-Drucksache und die o.a. Beiträge-

Ich habe da mal eine Frage: Schwierig, was kann ich in dem Verbindungsfall abrechnen?

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Und dann noch die „Freitagsfrage“ zum RVG

„Hallo lieber Herr Kollege,

hier habe ich eine Konstellation, die ggf. über Ihr RVG-Rätsel gelöst werden kann (oder man Referendare damit quält), denn ich vermag es nicht:

Mein Mandantin kommt zu mir mit einer Anklageschrift und einem Strafbefehl, jeweils wegen Vorwurfs Unfallflucht. Gegen den Strafbefehl hat ein Kollege bereits Einspruch eingelegt, die Mandantin ist aber mit der bisherigen Beratung unzufrieden und hat dessen Mandat gekündigt. Wegen eines weiteren Vorfalls erfolgte die Anklage. Dort wird neben der Anklage die Verbindung  beider Verfahren beantragt, also „das Hauptverfahren zu eröffnen und dieses Verfahren mit dem dort bereits anhängigen Verfahren xxxx zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.“.

Ich melde mich beim AG zu beiden Verfahren, danach erfolgt ein Beschluss zur Verbindung beider Verfahren und ich erhalte Akteneinsicht. Nach Sezierung der Beweislage erfolgt auf umfangreichen Schriftsatz nun die erfreuliche Verfahrenseinstellung insgesamt nach § 153a StPO.

Was kann ich hier abrechnen?“