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Zivilrechtliche Halterhaftung, oder: Bloßes Bestreiten der Fahrereigenschaft reicht nicht (mehr)

In der ablaufenden Woche ist dann auf der Homepage des BGH die „Knöllchen-Entscheidung“ des XII. Zivilsenats vom18.12.2019, also der BGH, Beschl. v. 18.12.2019 – XII 13/19. Das ist die Revisionsentscheidung zum das LG Arnsberg, Urt. v. 16.01.2019 – 3 S 110/18 (vgl. dazu Keine zivilrechtliche Halterhaftung, oder: Erhöhtes Parkentgelt zahlt derjenige, der parkt).

Die Entscheidung des BGH ist ja schon an vielen Stellen veröffentlicht. Jetzt kann man den Volltext nachlesen.

Der BGH hat ihr folgende Leitsätze vorangestellt:

1. Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführerkommt ein Vertrag über die Nutzung eines Fahrzeugabstellplatzes zustande, indem der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellungdes Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt (Fortführung von BGH Urteil vom 18.Dezember 2015 -VZR160/14- NJW 2016, 863).

2. Verstößt der Fahrzeugführer gegen die Parkbedingungen und verwirkt er dadurch eine Vertragsstrafe („erhöhtes Parkentgelt“), haftet der Halter des Fahrzeugs hierfür nicht.

Anders als das LG Arnsberg hat der BGH das (bloße) Bestreiten der Fahrereigenschaft aber nicht genügen lassen. Zum Ganzen  aus der PM 164/2019 des BGH:

„Zwischen dem Betreiber eines privaten Parkplatzes und dem Fahrzeugführer kommt ein Nutzungsvertrag zustande, indem der Fahrzeugführer das in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeugs annimmt. Wird der Parkplatz – wie hier – unentgeltlich zur Verfügung gestellt, handelt es sich nicht um einen Miet-, sondern um einen Leihvertrag. Durch die Hinweisschilder wird das „erhöhte Parkentgelt“ als Vertragsstrafe in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen. Die Festlegung mit mindestens 30 € ist hinreichend bestimmt und der Höhe nach nicht unangemessen.

Zu Recht hat es das Landgericht zwar abgelehnt, eine Haftung der Klägerin für diese Vertragsstrafe allein aus ihrer Haltereigenschaft abzuleiten. Insbesondere schuldet der Halter keinen Schadensersatz wegen der Weigerung, die Person des Fahrzeugführers zu benennen, weil ihn gegenüber dem Parkplatzbetreiber keine entsprechende Auskunftspflicht trifft.

Anders als das Landgericht meint, hat die Beklagte aber ihre Fahrereigenschaft nicht wirksam bestritten. Ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Halter eines Kfz auch dessen Fahrer war, besteht allerdings nicht, weil Halter- und Fahrereigenschaft in der Lebenswirklichkeit häufig auseinanderfallen. Jedenfalls wenn die Einräumung der Parkmöglichkeit, wie im vorliegenden Fall, unentgeltlich in Form einer Leihe erfolgt, kann sich der Halter jedoch nicht auf ein einfaches Bestreiten seiner Fahrereigenschaft beschränken. Vielmehr muss er im Rahmen seiner sog. sekundären Darlegungslast dazu vortragen, wer als Nutzer des Pkws im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kam.

Die grundsätzlich dem Kläger obliegende Darlegungs- und Beweislast, hier für die Fahrereigenschaft, kann nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen eine Erleichterung erfahren. Danach trifft den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, wenn die primär darlegungspflichtige Partei keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, hierzu näher vorzutragen. Diese Voraussetzungen hat der XII. Zivilsenat für den vorliegenden Fall bejaht.

Denn beim Parken auf einem privaten Parkplatz handelt es sich um ein anonymes Massengeschäft, bei dem der Parkplatz nicht einem bestimmten Vertragspartner, sondern der Allgemeinheit zur – regelmäßig kurzzeitigen – Nutzung angeboten wird. Zu einem persönlichen Kontakt zwischen Betreiber und Fahrer als den beiden Vertragsparteien kommt es regelmäßig nicht. Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass dem Verleiher die Person des Fahrzeugführers als des Entleihers nicht bekannt ist. Dass der Parkplatzbetreiber das Abstellen des Fahrzeugs nicht von einer vorherigen Identifizierung des Fahrzeugführers abhängig macht, ist Bestandteil dieses Massengeschäfts und liegt im Interesse der auf den einfachen Zugang auch zu privaten Parkplätzen angewiesenen Verkehrsöffentlichkeit. Er hat keine zumutbare Möglichkeit, die Identität seines Vertragspartners bei Vorliegen eines unberechtigten Abstellvorgangs und damit einer Verletzung seiner letztlich aus dem Eigentum folgenden Rechte im Nachhinein in Erfahrung zu bringen. Selbst wenn er – mittels gesteigerten Personalaufwands – den Fahrer bei dessen Rückkehr zum Fahrzeug anhalten würde, könnte er dessen Personalien ebenso wenig ohne weiteres feststellen wie auf der Grundlage etwa von Videoaufnahmen. Jedenfalls von demjenigen, der Privatparkplätze unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann auch nicht die Errichtung technischer Anlagen (etwa eines Schrankensystems) gefordert werden, die letztlich allein der Verhütung des Missbrauchs dieses Angebots dienen.

Im Gegensatz dazu ist es dem Halter, der unter Beachtung seiner prozessualen Wahrheitspflicht bestreitet, selbst gefahren zu sein, regelmäßig selbst mit einem gewissen zeitlichen Abstand ohne weiteres möglich und zumutbar, jedenfalls die Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, das Fahrzeug als Fahrer zu nutzen. Denn er hat es regelmäßig in der Hand, wem er das Fahrzeug überlässt.

Das Landgericht wird der Beklagten daher nun Gelegenheit zu einem wirksamen Bestreiten ihrer Fahrereigenschaft unter Angabe der als Fahrer im Zeitpunkt des jeweiligen Parkverstoßes in Betracht kommenden Person einzuräumen und dann neu zu entscheiden haben.“

Interessant ist die Frage, wie es nun weitergeht, wenn die Beklagte nach fünf Jahren nicht mehr weiß, wer gefahren ist? Und: Was ist mit Ansprüchen gegen den potenziellen Fahrer? Sind die nicht inzwischen verjährt? Alles Fragen, die die „Zivilisten“ beantworten müssen 🙂 .

Formgültige Unterschrift?, oder: Ist der Name vollständig wiedergegeben?

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Im „Kessel Buntes“ stelle ich dann heute zunächst den BGH, Beschl. v. 22.10.2019 – VI ZB 51/18 – vor, der (noch einmal) zur formgültigen Unterschrift einer Berufungsbegründung Stellung nimmt.

Folgender Sachverhalt: Beim Berufungsgericht war ein als Berufungsbegründung bezeichneter Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei „G./S.“ für die Klägerin eingegangen. Der Schriftsatz war über einer maschinenschriftlichen Namenswiedergabe „E.G. Rechtsanwalt“ mit dem Zusatz „i.V.“ handschriftlich unterzeichnet. In der Berufungserwiderung sind Zweifel an der Formgültigkeit der Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift geäußert worden. Die Klägerin erklärte dazu, die Unterschrift der Berufungsbegründung stamme von Rechtsanwalt H., der – wie sich aus dem verwendeten Briefbogen ergebe – Mitglied der Bürogemeinschaft „G./S.“ sei und den Schriftsatz in Vertretung für Rechtsanwalt G. unterzeichnet habe. Rechtsanwalt H. sei bereits bei der Besprechung der Berufungsbegründung anwesend gewesen, wobei die Klägerin auch ihm vorsorglich Vollmacht erteilt habe.

Das OLG Karlsruhe hat als Berufungsgericht die Berufung der Klägerin durch Beschluss mangels fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründungsschrift keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Unterschrift aufgewiesen habe. Für das Berufungsgericht sei bei Eingang der Berufungsbegründung am letzten Tag der Begründungsfrist schon nicht erkennbar gewesen, ob überhaupt ein – sei es im Briefkopf aufgeführter oder anderer – zugelassener Rechtsanwalt die Berufungsbegründung unterzeichnet habe. Denn der unter dem Schriftsatz befindliche „Schriftzug“ lasse eine Identifikation des Urhebers – auch unter Berücksichtigung der auf dem Briefkopf aufgeführten Namen – mangels auch nur ansatzweise erkennbarer Buchstaben nicht zu. Dass es sich nicht um den Rechtsanwalt der Bürogemeinschaft gehandelt habe, dessen Namenszug unter dem „Schriftzug“ maschinenschriftlich wiedergegeben gewesen sei, ergebe sich schon daraus, dass sich vor dem – unleserlichen – „Schriftzug“ der Zusatz „i.V.“ befunden habe.

Dagegen dann die Rechtsbeschwerde der Klägerin, die beim BGH Erfolg hatte. Hier zunächst das, was der BGH (noch einmal) zur Lesbarkeit des Namens ausführt, das spielt ja auch immer wieder iin anderem Zusammenhang (Stichwort u.a.: Urteilsunterschrift) eine Rolle:

„bb) Die Berufungsbegründung ist – was auch das Berufungsgericht nicht in Frage stellt – handschriftlich mit einem Schriftzug unterzeichnet, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2016 – VI ZB 16/16, VersR 2017, 506 Rn. 7 und vom 3. März 2015 – VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045 Rn. 8 mwN; BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 – V ZB 203/14, NJW 2015, 3104 Rn. 7 und vom 16. Juli 2013 – VIII ZB 62/12, NJW-RR 2013, 1395 Rn. 11, jeweils mwN). Er ist zwar nicht lesbar. Für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift vorliegt, ist aber nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben entscheidend, sondern es kommt darauf an, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 29. November 2016 – VI ZB 16/16, VersR 2017, 506, Rn. 12; vom 3. März 2015 – VI ZB 71/14, VersR 2015, 1045 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 – VIII ZB 67/09, juris Rn. 11; jeweils mwN). Dies ist hier entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung der Fall und wird auch vom Berufungsgericht nicht bezweifelt. Schon die Komplexität des Schriftzuges spricht für die Absicht einer vollen Unterschrift. Im Übrigen steht hier die Beifügung des Zusatzes „i.V.“ der Annahme einer – in dieser Kombination völlig unüblichen – bewussten und gewollten Namensabkürzung entgegen.2

Und zur Hinzufügung des Zusatzes „i.V.“:

„cc) Zu Unrecht meint das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsbeschluss vom 22. November 2005 – VI ZB 75/04, VersR 2006, 387), die Berufungsbegründung sei gleichwohl nicht formgerecht, weil es im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht habe erkennen können, ob sie von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei…..“

(1) Richtig ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Berufungsbegründungsschrift eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO aufweist, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist und die bis dahin bekannten Umstände abzustellen. Eine Klärung der Identität und Postulationsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt ist nur zulässig, wenn bis zum Fristablauf klar ist, dass eine Unterschrift vorliegt, die von einem Rechtsanwalt stammt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2016 – KVZ 53/15, MDR 2017, 53 Rn. 6; vom 26. Oktober 2011 – IV ZB 9/11, juris Rn. 6; vom 26. April 2012 – VII ZB 83/10, NJW-RR 2012, 1139 Rn. 9 und 11; vom 25. September 2012 – VIII ZB 22/12, NJW 2013, 237 Rn. 14; vgl. auch BGH, Urteil vom 11. November 2005 – XI ZR 398/04, MDR 2006, 283, juris Rn. 17 und 19)

(2) Dies war hier jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Fall. Denn durch die Hinzufügung des Zusatzes „i.V.“ gibt der Unterzeichnende regelmäßig zu erkennen, dass er als Unterbevollmächtigter des Prozessvertreters der Partei die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründung übernimmt. Das setzt voraus, dass es sich beim Unterzeichnenden um einen postulationsfähigen Rechtsanwalt handelt. Nur in diesem Sinne ist die mit dem Zusatz „i.V.“ versehene Unterschrift zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 – VII ZB 83/10, MDR 2012, 796 Rn. 9 und 12; Urteil vom 11. November 2005 – XI ZR 398/04, juris Rn. 18). Sollte sich dem Beschluss des erkennenden Senats vom 22. November 2005 (VI ZB 75/04, VersR 2006, 387) etwas anderes entnehmen lassen, wird daran nicht festgehalten.

(3) Der Schriftzug unter der Berufungsbegründung war auch geeignet, die Identifizierung von Rechtsanwalt H., an dessen Zulassung und Bevollmächtigung durch die Klägerin auch das Berufungsgericht keine Zweifel geäußert hat, als Urheber der schriftlichen Prozesshandlung zu ermöglichen. Dem Berufungsgericht kann insoweit schon nicht in seiner Annahme gefolgt werden, der am Ende der Berufungsbegründung befindliche Schriftzug lasse eine Identifikation des Urhebers – auch unter Berücksichtigung der auf dem Briefkopf aufgeführten Namen – mangels auch nur ansatzweise erkennbarer Buchstaben nicht zu. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich am Anfang ein „H“ erkennen (so auch die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 9. September 2018); ein „g“ ist zumindest angedeutet. Damit ließ sich der Schriftzug unter Berücksichtigung des Zusatzes „i.V.“ bereits zum Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist dem im Briefkopf als Mitglied der Bürogemeinschaft aufgeführten Rechtsanwalt H., dessen Nachname mit einem „g“ endet, zuordnen. Von den im Briefkopf aufgeführten Rechtsanwälten kam nur Rechtsanwalt H. als Urheber des Schriftzuges in Betracht, da die Namen der übrigen dort genannten Mitglieder der Bürogemeinschaft nicht mit einem „H“ beginnen. Etwaige verbliebene Zweifel an der Identität des Unterzeichners hat die Klägerin jedenfalls mit ihrer Erklärung, die zwar nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, aber noch vor dem Erlass des Verwerfungsbeschlusses erfolgte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 – VII ZB 83/10, MDR 2012, 796 Rn. 11), ausgeräumt. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Autorenschaft des Rechtsanwalt H. in Frage stellen würden.“

Wenn der SV den Auslagenvorschuss überschreitet, oder: Kürzung der Vergütung?

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Wer kennt die Problematik nicht? Ein Sachverständiger soll beauftragt werden. Es wird ein Vorschuss angefordert, der reicht aber nicht. Es kommt zu Erhöhungen. Der Sachverständige arbeitet weiter, obwohl der Auslagenvorschuss immer noch nicht reicht, wie er zwischendurch festellt. Und dann stellt sich bei der Abrechnung der Vergütung des Sachverständigen die Frage: Kann die Sachverständigenvergütung nach § 8a Abs. 5 JVEG gekürzt werden.

Zu der Frage verhält sich der LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 13. 06..2019 – 2-13 T 48/19. Das meint – hier der Leitsatz der Entscheidung:

„Die Sachverständigenvergütung kann jedenfalls dann nicht nach § 8a Abs. 5 JVEG wegen des Unterlassens der Anzeige des Überschreitens des Auslagenvorschusses gekürzt werden, wenn die Parteien mit den erhöhten Kosten des Gutachtens einverstanden sind, die nachträglich eingeforderten Vorschüsse zahlen und weitere kostenauslösende Maßnahmen durch den tzbedeutung zu (§ 4 Abs. 5 JVEG).“

Unfall auf dem Förderband der Waschstraße, oder: Nicht deaktivierte Parkbremse

entnommen wikimedia.org
Author Hydro

Im „Kessel Buntes“ am heutigen Samstag dann zunächst das OLG Celle, Urt. v. 20.11.2019, 14 U 172/18, das mal wieder Stellung nimmt zur Haftung aus Betriebsgefahr. Entschieden hat das OLG über einen Unfall in einer (Auto)Waschstraße. Dort war es zu seinem Zusammenstoß der Fahrzeuge der Parteien gekommen. Die Beklagte befand sich mit ihrem Fahrzeug in der Waschstraße, wobei ihr Fahrzeug mit einem Förderband durch die Anlage gezogen wurde. Es kam zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers, der hinter der Beklagten fuhr. Im Verfahren ist ein Sachverständiger gehört worden. Der hat einen Fehler bei der Waschanlage ausgeschlossen. Der Grund für den Zusammenstoß liege wohl darin, dass die Beklagte die Funktion der Parkbremse an ihrem Pkw vor dem Einfahren in die Waschstraße nicht deaktiviert habe, was während des Transports auf dem Förderband zum Blockieren der Hinterräder geführt habe.

Nach Auffassung des OLG haftet die Beklagte:

1. Haftungsgrund der Beklagten

Es ist bewiesen, dass sich der streitgegenständliche Vorfall beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet hat und von der Beklagten zu 1) gemäß § 18 Abs. 1 StVG verschuldet worden ist. Sie hätte die Funktion der Parkbremse vor dem Transport des Fahrzeugs auf dem Förderband der Waschstraße deaktivieren müssen, was unterblieben ist. Ein Fehler im Betrieb der Waschanlage ist als Ursache für den Schadensfall auszuschließen.

a) Voraussetzung einer Haftung gem. § 7 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ verletzt bzw. beschädigt worden ist. Bei „Waschanlagenunfällen“ bedarf es einer genauen Zuordnung, ob der Schaden dem Betrieb der Anlage oder des Pkw des Unfallgegners zuzurechnen ist (vgl. zur Problematik auch im Hinblick auf die Schadensabrechnung Wessel, DAR 2019, 182).

aa) Eine Haftung aus § 7 StVG scheidet grundsätzlich dann aus, wenn bei dem Pkw des in Anspruch genommenen Unfallgegners die Fortbewegungs- und Transportfunktion keinerlei Rolle gespielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681, Rn. 5 f.; zur entsprechenden Bewertung im Rahmen des EU-Rechts: EuGH, Urteil vom 28. November 2017 – C-514/16, VersR 2018, 156, insb. Rn. 25 ff., 40 f.). Ein Kraftfahrzeug ist dann nicht im Betrieb im Sinn von § 7 1 StVG, wenn es sich mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer Waschstraße befindet und vollständig abhängig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße ist. (OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Juli 2019 – 12 U 57/19, VersR 2019, 1384; Beschluss vom 5. August 2019 – 12 U 57/19, juris-Rn. 5 mwN; so auch schon KG, Urteil vom 28. März 1977 – 12 U 2468/75, VersR 1977, 626). Wird nämlich ein Fahrzeug in einer Waschanlage auf einem Förderband bewegt, hat die Person im Fahrzeuginneren keinen Einfluss auf den Waschvorgang. Das Fahrzeug könnte in gleicher Weise auch mit vorher ausgebauten Motor durch die Anlage gezogen werden. Ein dabei eintretender Schaden wäre nicht mehr „beim Betrieb“ im Sinn des § 7 Absatz 1 StVG entstanden (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 14. November 2018 – 21 S 47/18, NJW-RR 2019, 600). In derartigen Fällen käme ein Anspruch aus Werkvertragsrecht gegen den Betreiber der Waschanlage in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 – VII ZR 251/17, NJW 2018, 2956).

bb) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 – VI ZR 236/18, NJW 2019, 2227, Rn. 8 mwN) ist das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen (entsprechend die Auslegung der „Verwendung eines Fahrzeugs“ im EU-Recht, vgl. EuGH, Urteil vom 20. Juni 2019 – C-100/18, VersR 2019, 1008). Denn die Haftung nach § 7 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (BGH, Urteile vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGH, Urteile vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 31. Januar 2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn. 17). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn. 5; vom 21. Januar 2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn. 5; vom 26. Februar 2013 – VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn. 15; vom 13. Juli 1982 – VI ZR 113/81, NJW 1982, 2669).

b) Nach diesen Grundsätzen hat sich der im Streit stehende Schadensfall bei dem Betrieb des Pkw der Beklagten ereignet. Der Schaden ist nicht durch eine Fehlfunktion der Waschanlage verursacht worden.

aa) Das folgt aus den Feststellungen des vom Senat eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. vom 20. Juli 2019 (Anlage zur Akte). Nach den nicht angegriffenen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, denen sich der Senat nach einer eigenen kritischen Überprüfung vollinhaltlich anschließt, erfolgte der Kontakt des klägerischen Fahrzeugs mit dem Beklagtenfahrzeug initial über dessen Anhängerkupplung. Das ergebe sich aus dem charakteristischen Beschädigungsbild, das wiederum dafürspreche, dass das Beklagtenfahrzeug bei der Kollision geradegestanden habe. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision derart abgebremst oder anderweitig blockiert worden, dass das klägerische Fahrzeug aufgeschoben worden sei. Ein technischer Defekt der Waschstraße oder andere äußere Einflüsse, welche auf das Beklagtenfahrzeug vor der Kollision eingewirkt und zum Stillstand gebracht haben, könnten anhand des Schadensbildes ausgeschlossen werden. Es sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu unterstellen, dass das Blockieren des Beklagtenfahrzeugs allein in der Sphäre der Beklagten gelegen habe. Die Waschstraße verfüge über eine Transporteinrichtung, die aus einem umlaufenden Kunststoffförderband bestehe. Bei Kunststoffförderbändern gebe es keine Störungen, Fehlfunktionen oder Verschleißauffälligkeiten, welche ein Ausscheren von Fahrzeugen begünstigen könnten. Das Ausscheren von Fahrzeugen beim Transport mit Kunststoffförderbändern gehe somit ausschließlich vom Fahrzeug aus. Seit der Einführung von Fahrassistenzsystemen komme es häufiger vor, dass die Hinterräder blockierten. Grund sei immer, dass die Funktion der Parkbremse vor dem Transport nicht deaktiviert worden sei und während des Transports zum Blockieren der Hinterräder führe. Das Beklagtenfahrzeug sei zum Kollisionszeitpunkt nicht ausschließbar aufgrund blockierter Hinterräder quasi im Begriff des Ausscherens gewesen.

Dass die Beklagte zu 1) die Parkbremse vor dem Transport des Fahrzeugs deaktiviert hat, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Demzufolge entfällt die Haftung der Beklagten zu 1), die nur Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs war und nicht Halterin, auch nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 StVG. Denn den Nachweis des fehlenden Verschuldens hat der Fahrzeugführer zu erbringen (Hentschel/König/Dauer, Bearbeiter König zu § 18 StVG Rn. 4 m. w. N.). Hieran fehlt es vorliegend.

bb) Ob ggf. eine unzureichende Information der Anlagenbenutzer durch den Betreiber der Waschstraße (zu den darauf bezogenen Pflichten des Anlagenbetreibers vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2018 – VII ZR 251/17, NJW 2018, 2956, insb. Rn. 17 ff.) das Schadensgeschehen mitverursacht hat, bedarf hier keiner Entscheidung.

Abrechnen durfte/konnte der Kläger seinen Schaden dann fiktiv.

Mithaftungsquote wegen Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes, oder/und: Taggenaues Schmerzensgeld?

Und als zweite Entscheidung bringe ich dann das OLG München, Urt. v. 25.10.2019 – 10 U 3171/18. Das nimmt (mal wieder) Stellung zur Frage des Mitverschuldens in den Fällen des Nichtanlegens des Sicherheitsgurtes.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 13.07.2013 geltend. Dabei übersah der Beklagte zu 2), dass die vor ihm fahrenden Fahrzeuge ihre Fahrt verkehrsbedingt verlangsamen mussten. Er fuhr deswegen auf den vor ihm fahrenden Pkw auf, welcher zunächst auf den davor fahrenden Pkw aufgeschoben und dieser auf die Gegenfahrbahn geschoben wurde. Dort kollidierte dieser mit dem Pkw des Klägers. Bei diesem Unfall wurde der Kläger als Fahrzeugführer schwer verletzt. Das Klägerfahrzeug war mit Frontairbags ausgerüstet, welche kollisionsbedingt ordnungsgemäß öffneten. Der Pkw war ferner auch mit Sicherheitsgurten ausgerüstet. Einen Sicherheitsgurt hatte der Kläger nicht angelegt.

Das OLG München berücksichtigt das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes wie folgt:

1. Aus Gründen praktischer Handhabung ist es geboten, bei verschiedener Auswirkung des Nichtangurtens auf einzelne Verletzungen unter Abwägung aller Umstände, insbesondere der von den Verletzungen ausgehenden Folgeschäden, deren vermögensrechtliches Gewicht je nach der Verletzung verschieden sein kann, eine einheitliche Mitschuldquote zu bilden (ebenso BGH, Urt. v. 28.02.2012VI ZR 10/1).

2. Da bei einer angegurteten normalen Sitzposition das Risiko, schwere Knieverletzungen zu erleiden, deutlich geringer als bei einem nicht angegurteten Insassen ausfällt, ist – wenn der geschädigte Pkw-Fahrer nicht angeschnallt war und sich im wesentlichen langwierige Knieverletzungen zugezogen hat – eine Mitverschuldensquote von 30% angemessen.

3. Hat der Geschädigte auf seinen erlittenen Haushaltsführungs- und Verdienstausfallschaden Zahlungen Dritter erhalten, sind bei der Ermittlung eines gegenüber dem Schädiger ersatzfähigen Erwerbsschadens zuerst der Mitverschuldensanteil des Geschädigten und nachfolgend die erhaltenen Zahlungen in Abzug zu bringen.

Und:

4. Eine „tagesgenaue“ Bemessung von Schmerzensgeld ist nicht vorzunehmen (entgegen OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 18.10.201822 U 97/16).