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Abmeldung in den Urlaub, oder: Dieses Mal: Auf nach Marokko

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So, bevor dann nachher noch die Lösung des RVG-Rätsels kommt, hier dann erst mal ein Abmeldepost. Ja, ich bin dann noch mal im Urlaub in diesem Jahr, Ja, schon wieder 🙂 .

Dieses Mal nicht (wieder) mit dem Schiff oder dem Fahrrad und auch nicht (nur) nach Borkum, sondern auf Busrundreise in Marokko. Zunächst sieben Tage mit dem Bus auf „Königsstädtetour“ – die Reise heißt dann auch: „Faszination Königsstädte“ – und dann noch ein paar Tage Ausruhen am Meer. Aber nicht mehr als vier, denn: Wer rastet, rostet. Insgesamt also noch etwas Sonne tanken.

Heute geht es dann schon mal von Leer nach Düsseldorf und von da aus dann morgen nach Agadir. Und da wir ja alle die Zuverlässigkeit der DB kennen, fahre ich lieber schon heute. Will dem Flieger ja nicht hinterher winken.

Wer Interesse an dem Programm/am Ablauf der (Rund)Reise hat, hier ist es:

Faszination Königsstädte

1. Tag: Marrakesch

Anreise und direkter Transfer zum Hotel in Marrakesch. Bei Ankunft am Flughafen Agadir findet noch ein 4-stündiger Bustransfer nach Marrakesch statt. Der Rest des Tages steht Ihnen zur freien Verfügung. Abendessen im Hotel.

2. Tag: Marrakesch – Casablanca

Nach dem Frühstück fahren Sie nach Casablanca, der größten und modernsten Stadt Marokkos. Erkundungstour mit Besuch der imposanten Moschee Hassan II. (von außen). Übernachtung und Abendessen im Hotel.

3. Tag: Casablanca – Rabat – Meknès – Fès

Nach dem Frühstück brechen Sie zur weißen Hauptstadt Rabat auf. Dort nehmen Sie an einer Stadtbesichtigung mit Besuch des Königspalastes (von außen), der Kasbah von Oudayas und der Nekropole von Chellah teil. Von dort aus geht es weiter nach Meknès, um die Stadt Moulay Ismail mit dessen Mausoleum und seinem UNESCO-Weltkulturerbe Bab El Mansour zu besichtigen. Weiterfahrt nach Fès. Übernachtung und Abendessen im Hotel.

4. Tag: Fès

Den heutigen Tag widmen Sie der Stadt Fès. Nach dem Frühstück ist der erste Stop die Universität Al Karaouine, welche bereits 859 gegrüdet wurde. Danach besuchen Sie das Moulay Idriss Mausoleum, den Königspalast (von außen) sowie eine Lederwerkstatt. Übernachtung und Abendessen im Hotel.

5. Tag: Fès

Frühstück und Abfahrt nach Beni Mellal. Der Rest des Tages steht Ihnen zur freien Verfügung. Unternehmen Sie beispielsweise eine interressante Sightseeingtour. Übernachtung und Abendessen im Hotel.

6. Tag: Beni Mellal – Marrakesch

Nach dem Frühstück brechen Sie auf, um den ersten Teil der roten Stadt Marrakesch zu erkunden. Der Bahia-Palast, welcher sich auf rund 8.000 qm erstreckt sowie die Koutoubia-Moschee (von außen) sind Ziel Ihrer Erkundung. Übernachtung und Abendessen im Hotel.

7. Tag: Marrakesch

Heute geht Ihre Marrakesch-Erkundungstour weiter. Sie besuchen zuerst die Menara Gärten. Am Nachmittag folgt eine Stadtbesichtigung mit Start an den Saadier-Gräbern, eine Totenstätte die Gräber von sieben Sultanen und 62 Angehörigen der Saadier-Familie beherbergt. Danach geht es weiter in die Menara Gärten und bei Einbruch der Dunkelheit werden Sie Zeuge, wenn sich der Gauklerplatz Djemaa el Fna zu einem riesigen Freilufttheater mit Schlangenbeschwörern, Akrobaten und Wasserträgern verwandelt. Übernachtung und Abendessen im Hotel.

8. Tag: Marrakesch – Agadir

Transfer zum Flughafen bzw. zum (Anschluss)Hotel – das machen wir 🙂 .“

Hier geht es – wie immer – normal weiter. Beiträge sind vorbereitet. Am 23.11.2019 komme ich zurück, hoffentlich.

Aber: Wie jedes Mal während der Urlaubsabwesenheit: Die Kommentarfunktion ist deaktiviert. Ich habe keine Lust/Zeit, während der Reise, die Kommentare im Blick behalten zu müssen.

Also: Bis die Tage….

Burhoff im „Yellow-Press-Teil“ der NJW, oder: „Schreiber aus Leidenschaft – Anwalt als Telefonjoker“

So, es ist mal wieder Zeit für einen Beitrag außer der Reihe. Und der regelmäßige Blogleser/-besucher weiß: Wenn es bei Burhoff einen „Beitrag außer der Reihe“ gibt, dann gibt es Besonderes zu berichten. Und das stimmt auch heute. Es gibt Besonderes, und zwar aus dem „Quasi-Privat-Bereich“. Und zwar:

Vor ein paar Wochen hat mich Prof. Dr. Joachim Jahn, Mitglied der Schriftleitung der NJW aus Frankfurt, angemailt und gefragt, ob ich nicht Interesse an einem Interview für die NJW habe. Man wolle dort ein „Porträt“ über mich bringen. Seine „Chef“ habe ihn gefagt/ihm gesagt: „Was ist der Burhoff eigentlich: Anwalt, Richter oder (nur) Autor? Klären Sie das bitte und dann bringen wir ein Porträt von ihm.“ Ich räume ein, ich habe mich über die Anfrage gefreut. Einmal weil es die NJW war, die „Mutter aller Zeitschriften“ und dazu dann gedacht: So kommst du auf deine alten Tage eben noch in die NJW. Zwar nicht in den „hochwissenschaftlichen Teil“ – dafür reicht es nicht, aber der bringt ja nun auch wenig Straf(verfahrens)recht -, aber zumindest in den „Yellow-Press-Teil“ 🙂 . Und das ist vielleicht ja mal auch wirklich etwas Besonderes. Denn „hochwissenschaftlich“ kann jeder 🙂 .

Prof. Jahn und ich haben dann schnell einen Termin hier in meiner Heimatstadt Münster gefunden und wir haben uns an einem Morgen in meinem „geräumigen Wohnzimmer in einer schönen Ecke von Münster“ zusammen gesetzt, meine „resolute Gattin“ hat uns Kaffee gekocht – wahrscheinlich schreien jetzt alle weiblichen Leserinnen auf, aber so ist das nun mal, wenn man „seit 45 Jahren verheiratet“ ist – und er hat gefragt und ich habe geantwortet bzw. ein wenig von mir erzählt und meinen -beruflichen und privaten – Lebensweg erzählt. Dann haben wir noch einen (kleinen) Spaziergang durch die Altstadt gemacht, haben  ganz gut im „Caputos“ gegessen und Prof. Jahn ist wieder nach Frankfurt gefahren.

Dort hat er dann das, was ich ihm über mich erzählt habe, zusammengefasst und seit gestern steht es nun in „NJW-aktuell 30/2018“ in der Rubrik „Im Profil. Aufmerksam geworden bin ich auf das Porträt durch einen Tweet von Prof. Jahn gestern morgen. in dem es u.a. hieß: „Wer ist eigentlich dieser @burhoff, der in Juristenkreise bekannt ist wie ein bunter Hund und omnipräsent in Netz und Buch? Warum er einst nach einem Streit den Dienst am OLG quittierte, steht in meinem Porträt….„. Ein sehr schöner „Eyecatcher“, der natürlich sofort zu einer Mail von mir mit der Bitte um Überlassung eines PDF des Porträts geführt hat, was ich dann auch problemlos bekommen habe. Und ich habe auch die „Veröffentlichungserlaubnis“ auf meiner Homepage – trotz der sonst bei C.H.Beck bestehenden „Schamfrist“. Und „wegen der regen Nachfrage“ steht es inzwischen bei Beck auch (irgendwo) im „Gratis-Netz“ – das ich das noch erlebe :-).

Ich mache es mir und den Lesern meines Blogs aber dann einfach und stelle es hier ein – besten Dank an C.H.Beck. Überschrieben ist das Ganze mit „Schreiber aus Leidenschaft – Anwalts als Telefonjoker„“. Das passt, und ich kann nur sagen: Prof. Jahn hat das, was ich ihm erzählt habe, sehr schön auf den berühmten Punkt gebracht. Die Familie hat es heute abgenickt. Denn ich war „unterwegs“, allerdings nicht (mehr) auf Seminartour, sondern zum Familienbesuch. Denn der Satz aus dem Porträt: „Die einzige Frau, die es geschafft hat, Dich von der Arbeit abzuhalten, ist Deine Enkelin“.“ stimmt – mit dem Zusatz: „deine Enkelinnen“ 🙂 . Und wenn ich die besuche, gibt es – bis auf Hin- und Rückfahrt kein bzw. fast kein Internet. Und wer sich fragt: Warum dieser Beitrag erst heute kommt und nicht schon gestern on gegangen ist: Da ist die Antwort. Es war gestern ein „regelmäßiger“Oma- und Opa-Tag“ bei der Familie im Norden :-).

Zum Schluss: Besten Dank an Prof. Jahn für das m.E. schöne und treffende Porträt und C.H.Beck für den Abdruck und die VÖ-Erlaubnis. Ich werde mich allerdings noch mal melden wegen der Passage „Der frühere Anflug von „Streitlust“, sagen Weggefährten, habe sich längst abgeschliffen….“. Ich wüsste doch zu gern, wer die „Weggefährten“ sind/waren 🙂 …..

Standard beim standardisierten Messverfahren, oder: Beton, auch aus Hamm

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File: Skulptur Kurfürstendamm 22 (Charl) Betonmischer Krzysztof Olszewski.jpg

Ja, Standard beim standardisierten Messverfahren, das ist leider inzwischen Beton, wenn es um die Frage der Zurverfügungstellung von Messdaten an den Betroffenen geht, um die Messung ggf. durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen lassen zu können. Die OLG wollen das das nicht und rücken die entsprechenden Daten nicht heraus bzw. decken amtsgerichtliche Rechtsprechung, die die Daten nicht herausgibt. Und wir lesen dort dann immer den Hinweis auf den „unseligen“ OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 (dazu: „Logik ist Ansichtssache“, oder: Zirkelschluss beim OLG Bamberg zur Einsichtnahme in die Messdatei bei ESO 3.0) oder auf die Geschichte mit dem „antizipierten Sachverständigengutachten“, die die OLG inzwischen wie einen heiligen Gral vor sich hertragen (unschön auch OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.03.2017 – 2 Ss(OWi) 40/17 und dazu OLG Oldenburg zur Akteneinsicht, oder: Teufelskreis II bzw.: Was stört mich mein Geschwätz von gestern?). So auch jetzt wieder das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v.  10.03.2017 – 2 RBs 202/16, den mir der Kollege Geißler aus Wuppertal, der den Beschluss „erlitten“ hat, übersandt hat. Er lässt sich dahin zusammen fassen: Irgendwelche Messdaten gibt es nicht, die brauchst du nicht, du hast die Entscheidung des AG hinzunehmen:

„1. ….Damit ist der Tatrichter unter Befreiung von dem Verbot der Beweisantizipation befugt, Beweisanträge zurückzuweisen, solange er seine Aufklärungspflicht dadurch nicht verletzt (Göhler OWiG, 16. Aufl., § 77, Rdnr. 11). Diese Voraussetzungen lagen vor, insbesondere nach der zeugenschaftlichen Vernehmung des Messbeamten und der Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts des auf ihn ausgestellten Schulungsnachweises, war das Gericht von der ausreichenden Schulung des Messbeamten überzeugt. Der Umstand, dass der Schulungsnachweis des Messbeamten vom 13.10.2010 datiert, die Schulung zurzeit der hier in Rede stehenden Messung also bereits gut fünf Jahre zurücklag, musste das Tatgericht nicht zu Zweifeln an der Befähigung des Messbeamten oder an der Richtigkeit der Messung veranlassen. Denn es fehlt jeglicher konkrete Hinweis, dass die erteilte Bescheinigung auf eine bestimmte Softwareversion des Messgerätes beschränkt war oder dass die zwischenzeitliche Einführung neuer Softwareversionen grundlegende Änderungen in Bezug auf die praktische Handhabung des Messgeräts mit sich gebracht hätte (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2014 — IV-1 RBS 50/14, zitiert nach juris).“

Diesen zutreffenden Ausführungen, die auch nicht durch die Einwendungen des Betroffenen in der Zuschrift seines Verteidigers vom 10.11.2016 in Frage gestellt werden, schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an.

2. Die gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO in zulässiger Weise erhobene Rüge der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags, der Bußgeldbehörde aufzugeben, die unverschlüsselten Rohmessdaten der Messung nebst Schlüssel und Token herauszugeben und der Verteidigung in diese Daten Einsicht zu gewähren, ist ebenfalls unbegründet.

Es stellt keinen Ermessensfehler dar, dass das Amtsgericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für hinreichend geklärt erachtet und die beantragte Beweiserhebung als zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich bezeichnet hat (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Nach ständiger Rechtsprechung aller Senate des OLG Hamm (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18.01.2011 -III-2 RBs 9/11 und vom 31.01.2011 – III-2 RBs 2/11; Beschlüsse vom 11.08.2014 – III-1 RBs 84/14, vom 06.03.2014 -III-3 RBs 30/14 – und vom 04.04.2011 – III-5 RBs 55/11 -; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2015 — IV-1 RBs 200/14, juris) stellt die Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed des Herstellers Vitronic ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der hierzu einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs dar (BGHSt 39, 291 ff. und 43, 277 ff.). Dies gilt auch für die Gerätesoftware 3.2.4, die – anders als die Vorgängerversionen – in Kombination mit der seit 24. Juli 2013 zugelassenen Auswertesoftware 3.45.1 erstmals einen erweiterten Datenexport zwecks nachträglicher Einsichtnahme in Positionsdaten ermöglicht. Dass hierbei nach wie vor nicht sämtliche Rohmessdaten, sondern nur die Zeit sowie Koordinaten für fünf markante Punkte offengelegt werden, stellt die Anerkennung des Systems als standardisiertes Verfahren nicht in Frage. Die Sicherstellung der Messrichtigkeit und Messzuordnung wurde und wird über die nach umfangreichen Felduntersuchungen erfolgte Zulassung der PTB gewährleistet (OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4. Dezember 2014 – 2 Ss OWi 1041/14 -, juris).

Mit der Zulassung erklärt die PTB im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten), dass das zugelassene Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren bietet, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse erwarten lassen. Anlass zur Überprüfung der im Einzelfall erfolgten Geschwindigkeitsermittlung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen besteht daher nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Messtechnik als solche strukturell angelegte, bei der Zulassung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigte Fehler aufweist, oder wenn die Prüfung des konkreten Messvorgangs ergeben hat, dass Anwendungsfehler (so zum Beispiel die Nutzung eines nicht gültig geeichten Gerätes oder ein Verstoß gegen die Zulassungsbedingungen der PTB) möglicherweise ergebnisrelevanter Art vorlagen (vgl. zu alledem OLG Frankfurt, a.a.O, juris).

Nach den aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts wurde das Messgerät nach den Vorgaben der Gebrauchsanweisung durch den mit der konkreten Messung betrauten und geschulten polizeilichen Messbeamten bedient und es ergaben sich keine Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion.

Aufgrund dessen ist das Amtsgericht zu Recht, nachdem auch der erforderliche Toleranzabzug vorgenommen wurde, von der Richtigkeit des Messergebnisses ausgegangen.

Vor diesem Hintergrund musste sich das Amtsgericht nicht veranlasst sehen, das Messergebnis in Zweifel zu ziehen und durfte daher den Beweisantrag gern. § 77 Abs. 2 Nr, 1 OWiG zurückweisen, da Anhaltspunkte für eine Fehlmessung oder Fehlfunktion des Gerätes fehlten und der Betroffene solche auch nicht aufgezeigt hatte.

Durch die Ablehnung des Antrags des Betroffenen, ihm die unverschlüsselte Messdatei zur Verfügung zu stellen, damit er diese durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen auf etwaige Messfehler untersuchen lassen könne, um diese dann in Form eines (weiteren) konkreten Beweisantrags gegenüber dem Gericht anzubringen, wurde, nachdem das Amtsgericht sich von der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung durch die Beweisaufnahme überzeugt hatte, entgegen der Auffassung des Betroffenen auch nicht der Grundsatz des fairen Verfahrens oder sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende und in Art. 6 Abs. 1 MRK positiv-rechtlich normierte Grundsatz des fairen Verfahrens bedarf wegen der begrifflichen Unbestimmtheit der Konkretisierung durch die Fachgerichte im Einzelfall. In Straf- und Bußgeldverfahren ist dieser Grundsatz insbesondere dann tangiert, wenn dem Betroffenen die Möglichkeit zu effizienter Verteidigung nicht gewährt oder gar genommen wird. Eine effiziente Verteidigung beinhaltet ein Teilhaberecht des Betroffenen an der Sachaufklärung. Die Verfahrensregeln gewährleisten dies unter anderem durch die ihm eingeräumten Rechte, mit sachdienlichen Anträgen an der Ermittlung des tatsächlichen Geschehens mitzuwirken, um ihm so die Chance zu geben, ein für ihn günstiges Ergebnis zu erzielen.

Das fair-trial-Prinzip verfolgt indes keinen Selbstzweck. Ein Angeklagter bzw. Betroffener kann hieraus nicht ableiten, dass die Gerichte jedwedem Begehren der Verteidigung, mag es auch aus seiner Sicht sinnvoll erscheinen, nachzukommen haben. Die Anforderungen an die tatrichterliche Untersuchung sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei standardisierten Messverfahren geringer, als dies sonst der Fall ist. Das Gericht muss in solchen Fällen nur dann Anhaltspunkten nachgehen, wenn sie sich aus den äußeren Umständen ergeben. Die Prüfung, ob derartige Anhaltspunkte gegeben sind, kann logischerweise nicht darauf hinauslaufen, dass die Messdatei mithilfe eines Sachverständigen überprüft werden müsste. Denn wollte man dies fordern, so wäre das standardisierte Messverfahren letztlich ad absurdum geführt. Durch dieses Instrument soll der Tatrichter gerade davon entbunden werden, in jedem Einzelfall die Messdatei auf etwaige Fehlerquellen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen (vgl. eingehend hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 04. April 2016 — 3 Ss OWi 1444/15 —, juris).“

„Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)“ und  „Art. 6 Abs. 1 MRK– in meinen Augen alles nur leere Worthülsen. Umgesetzt werden die Forderungen, die darin stecken nicht. Dem Betroffenen wird vielmehr unter Hinweis auf die „heilige Kuh“: Standardisiertes Messverfahren, jede Möglichtkeit zur Überprüfung der Messung genommen. Das muss aber auch beim standardiesierten Messverfahren möglich sein – so Cierniak in zfs 2012, 664 ff. Und das ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des BGH. Anders ist der „dezente Hinweis“ – so zutreffend auch Krenberger zfs 2017, 174 in der Anm. zu AG Würzburg zfs 2017, 174 – in BGHSt 39, 291 auf BGHSt 28, 235 nicht zu verstehen.

Die Auffassung der OLG führt zudem zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Betroffenen. Vielleicht geht dann ja doch (endlich) mal ein Verteidiger nach Karlsruhe. Wie war das noch mit dem „Objekt des Verfahrens“?

Mein (persönlicher) Jahresrückblick: Unsere „Prinzessin“ und eine Menge Bücher

© Marco2811 - Fotolia.com

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Auch in diesem Jahr dann einen kurzen privaten Jahresrückblick. Den Jahresspiegel hatte ich ja schon (vgl. hier Jahresrückblick/Themen 2015, das war NSU, Edathy, PoliscanSpeed/ESO ES 3.0, die ARAG und Vollmachten). Und der Rückblick auf meine Top-Beiträge 2015 kommt dann morgen. Heute dann zunächst privat/persönlich.

Nun, im privaten Bereich war es – wie nicht anders zu erwarten – unsere Enkeltochter Fenna. Unsere „Prinzessin“, die wir auch heute wieder besuchen. Also kein Silvester auf Borkum, sondern feiern mit Fenna und deren Eltern. Es ist schon erstaunlich, wenn man sieht, wie schnell die Prinzessin groß wird. Erst bemisst man das Alter mit der „Maßeinheit“ Tagen, dann Wochen, dann Monate und schnell ist man bei den Jahren (dann kommen die „Jahrzehnte“). Es macht richtig Spaß beim Großwerden zuzusehen. Man ist ja auch nur 🙂 „Verzieher“ und muss nicht mehr „Erzieher“ sein. Dafür aber ein – wie es neulich ein jüngerer Kollege 🙂 ausgedrückt hat 🙂 : Ein „Super-Opi“ – hoffen wir es, dass es stimmt, und dann hoffentlich noch lange.

Beruflich ist das ablaufende Jahr in ruhigem Fahrwasser gelaufen, das war ich nach einigen aufregenden Jahren in einem anderen – etwas lebhafteren – Haus schon gar nicht mehr gewohnt. Nein, nein, ist schon gut, ich vermisse nichts 🙂 . Und schön fleißig war ich/der Verlag dann auch, denn immerhin haben wir beim ZAP-Verlag zusammen vier Neuauflagen/-erscheinungen „gestemmt“, nämlich: den Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 5. Auflage, 2015″, das „Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., 2015“, das „Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 8. Aufl., 2016“ und die Neuerscheinung „Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2016“. Dazu dann noch der „Gerold/Schmidt“ in der 22. Auflage bei C.H.Beck und der Anwaltkommentar-StGB bei C.F.Müller. Also Langeweile hatte ich nich. Dafür wird es im kommenden Jahr (ein wenig) ruhiger. Ach so: Einen Link zum Bestellformular gibt es heute nicht.

Damit dann soll es dann an dieser Stelle genug sein. Mir bleibt jetzt nur noch, mich – wie in den Vorjahren – bei allen Freunden aus der „Bloggerszene“, die mich auch im ablaufenden Jahr 2015 bei meinen Aktivitäten unterstützt haben, zu bedanken, für Rat, Tat und Hilfe. Ich bedanke mich bei allen Lesern meiner Beiträge, bei allen Entscheidungslieferanten, die es mir möglich machen auch mal über eine Entscheidung zu berichten, die andere nicht haben 🙂 , bei Kommentatoren, sowohl die mit den guten als auch die mit den nicht so guten/kritischen/nervigen, weil andere Ziele verfolgenden, Kommentaren. Ihnen allen einen guten Jahreswechsel, wo immer Sie ihn auch verbringen.

Ich bin wieder bei Fenna 🙂 .

Die Polizei dein Freund und Helfer – „Zuhause sicher“

Diebstahl.pngNun, jetzt muss ich dann aber doch mal eine Lanze brechen – ja, nicht immer nur meckern über die Polizei, sondern auch mal loben. 🙂 Also:

Bei uns im Haus ist vor 1 1/2 Wochen eingebrochen worden. Zum Glück nicht in unsere Wohnung, aber eben bei einem Nachbarn. Am hellichten Tag, Samstagsvormittags zwischen ca. 8.30 Unr und 13.30 Uhr. Einbruch in der 1. Etage über das Treppenhaus.

Natürlich ist man dann sehr sensibilisiert. Nicht nur der Nachbar, bei dem eingebrochen worden ist, sondern eben alle. Und jetzt – das Kind ist in den berühmten Brunnen gefallen – kümmert man sich um Einbruchschutz.

Die Beratung hatten wir vorhin hier im Haus. Dauer knapp 2 1/2 Stunden, kompetent und gut – über das „Kommissariat Vorbeugung“ des Polizeipräsidiums Münster. Ergebnis: Es ist viel zu tun, packen wir es an. Ich hatte gedacht, unser „Home“ wäre dann doch schon mehr „castle“. Ist es dann aber leider doch nicht – zumindes noch nicht genug.

Und das werden wir dann mit dem Netzwerk 🙂 „Zuhause sicher“ ändern. Wohnungseingangstür, Fenster, Balkon- und Terrassentüren – wir kommen. Wird nicht  ganz billig. Aber sollte sich lohnen. Denn: Der letzte Einbruch bei uns direkt liegt jetzt gut 25 Jahre zurück. Wenn ich höre, dass statistisch alle 32,5 Jahre in meine Wohnung eingebrochen wird, sind wir bald wieder dran. Dem wollen wir dann doch – im wahrsten Sinne des Wortes – einen Riegel vorschieben.

Fazit: Besten Dank an das „Kommissariat Vorbeugung“. Wir freuen uns dann auf den „Kontrollbesuch“ :-).