Archiv der Kategorie: Lesetipp

Lesetipp: Volltext zum KostRÄG 2021 jetzt online und RVG-Kommentar in 6. Auflage

Habe ich lange nicht mehr gemacht: Einen Lesetipp. Normalerweise weise ich ja über die Newsletter meiner Homepage auf im Volltext auf meiner HP eingestellte Beiträge hin.

Heute dann hier aber mal eine Ausnahme, in der ich auf meinen Beitrag aus RVGreport 2020, 402 hinweise:

Geplante Änderungen bei der Anwaltsvergütung durch das KostRÄG 2021 – Teil 2

Da kann man lesen, was sich im RVG in den Teil 4 und 5 VV RVG ändert, wenn das KostRÄG nun kommt. Ich gehe übrigens von einem Inkrafttreten am 01.01.2021 aus. Das Störfeuer aus dem Bundesrat ist für mich politisches Geplänkel.

Und dieses Posting verbinde ich dann gleich mit ein wenig Werbung, also <<Werbemodus an>>:

Ich weise hin auf eine Neuerscheinung, und zwar auf:

Burhoff/Volpert: RVG Straf und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021.

Wer meine Veröffentlichungen ein wenig verfolgt, wird sicherlich schon auf das Werk gewartet haben. Wir haben allerdings auch gewartet, und zwar auf das KostRÄG 2021. So, wie es aussieht, wird das eben aber nun wohl zum 1.1.2021 kommen. Wir stehen Gewehr bei Fuß und werden die Druckmaschinen dann anwerfen, wenn sicher ist, dass das KostRÄG kommt. Wird es tatsächlich auf 2023 verschoben: Wir verschieben dann nicht, sondern kommen dann eben mit einer Aktualisierung des Werkes ohne die geplanten Änderungen.

Wie immer: Man kann natürlich vorbestellen, und zwar hier auf der Bestellseite meiner Homepage. Danach muss man dann nichts mehr tun. Das Werk kommt automatisch nach Erscheinen.

<<Werbemodus aus>> 🙂

Corona: Ein Lesetipp/Service von ZAP/VRR/StRR, oder: Corona und Strafrecht/Reiserecht

So, dann gibt es heute doch ein wenig Corona :-). Aber positiv, so weit man positiv darüber berichten/posten kann. Nur zur Klarstellung: Ich denke immer noch positiv. 🙂

Hier bringe ich heute mal seit längerem wieder einen Beitrag in der Rubrik „Lesetipps“. Und es sind nicht nur Tipps, sondern ich stelle dann hier auch gleich im Einverständnis mit dem ZAP-Verlag und der Redaktion zwei Beiträge aus „meinen“ = den von mir herausgegebenen Zeitschriften StRR und VRR als PDF online. Das ist ein besonderer Service. Besondere Zeiten erfordern eben besondere Maßnahmen/besonderen Service.

So weit ich das richtig sehe, gibt es bisher in der „Zeitschriftenwelt“ noch nichts zu Corona. Wir haben es dann aber schon. Da ist man als Online-Zeitschrift schneller „am Markt“ als eine Prinntausgabe. Und das klappt natürlich auch nur, wenn man Autoren hat, die liefern, und zwar schnell. Daher besten Dank an den Kollegen RiAG Dr. Axel Deutscher aus Bochum und den Kollegen Rechtsanwalt Jochen Seeholzer aus Hamburg, einen versierten Reiserechtler.

Ich stelle also online:

Und ich merke an: Die Kollegen haben sich zu den sich jeweils stellenden Fragen/Problemen erste Gedanken gemacht und Überlegungen angestellt. Die Kollegen brauchen also keine „Schlaubergerkommentare“, die alles besser wissen (wollen). Dazu sage ich dann nur: Besser und vor allem schneller machen.

Und damit sich dieses Posting für den Verlag vielleicht lohnt: <<Werbemodus an>> Wer auf den Geschmack gekommen ist und mehr über unsere Zeitschriften/Infodienste wissen will, der kann sich ja mal nach einem Probe-Abo umsehen. Geht ganz einfach hier. Ich meine, dass es sich lohnt :-). Wir sind schnell, kompakt und aktuell. 🙂 <<Werbemodus aus>>

So: Und jetzt viel Spaß beim Lesen 🙂 . Und bleiben Sie gesund.

Ach ja, besseres Bild hatte ich nicht. Passt aber 🙂 , ich wollte nicht schon wieder den „Virus“.

Dieselgate – eine erste rechtliche Bewertung – hier gibt es kostenlose Infos

entnommen wikimedia.org Urheber User: High Contrast

entnommen wikimedia.org
Urheber User: High Contrast

Ja, Sie haben richtig gesehen: Ich habe ein zivilrechtliches Thema – na ja im Hintergrund schlummert sicherlich auch eine strafrechtliche Problematik 🙂 , und: Nein: Heute ist nicht Samstag, sondern Montag. Das vorab für all diejenigen, die erstaunt sind, dass ich an einem „normalen Wochentag“ , also nicht an einem Samstag ein Posting zu einer zivilrechtlichen Frage bringe. Das hat damit zu tun, dass ich die Thematik schon für wichtig halte, zumal ich in der näheren Familie auch von dem VW-Abgasskandal, dem „Dieselgate“ betroffen bin. Zweimal Diesel, demnächst dann vielleicht auch noch unser Benziner – vielen Dank VW. Wir haben dir 35 Jahre lang die Treue gehalten, mal sehen, ob wir das auch weiterhin tun.

Das war aber nicht der Grund für den von mir „bestellten“ Beitrag zu dem Thema „Dieselgate – eine erste rechtliche Bewertung“ für unsere Online-Zeitschrift VRR. Und nicht nur das: Der ZAP-Verlag hat daraus eine Sonderausgabe gemacht, was m.E. für das wichtige Thema, nämlich die zivilrechtlichen Auswirkungen des VW-Abgasskandals oder des „Dieselgate“, angemessen ist. Dazu haben wir in den letzten Tagen und Wochen schon an vielen Stellen viel lesen können, ohne dass es bis jetzt – soweit ich das überblicke – eine zusammenfassende Darstellung der Problematik gegeben hat. Das holen wir mit unserer „Blitzausgabe“ dann jetzt nach und eröffnen bzw. führen die Diskussion über die zivilrechtlichen Ansprüche der Kunden von Volkswagen weiter. Da noch nicht alle Fakten von VW öffentlich gemacht worden sind – leider und/oder man darf gespannt sein, was noch alles kommt, – kann der Beitrag der Kollegen Nugel und Thiele nur einen ersten Überblick über die möglichen Ansprüche betroffener Kunden eines erworbenen VW-Fahrzeugs gegen den Verkäufer sowie möglicherweise auch gegenüber dem Hersteller geben. Wir hoffen aber dennoch, dass er den Beziehern der täglichen Arbeit eine Hilfe ist.

Und nicht nur denen, sondern auch allen anderen, da der ZAP-Verlag sich mit der Online-Stellung  und einem kostenlosen Download einverstanden erklärt hat. Natürlich auch nicht ganz eigennützig, denn wir wollen damit ja ein wenig Werbung für den VRR machen. Nähere Infos dazu dann hier.

Alles neu macht der Mai, in diesem Jahr: Die 6. Auflage des „Ludovisy/Eggert/Burhoff“

burhoff_praxis_strassenverkehrsrechtDann starte ich den ersten Arbeitstag im Wonnemonat 2015 mal mit einem Werbebeitrag – oder etwas „charmanter“ mit einem Lesetipp 🙂 . Nämlich mit dem Hinweis auf die Neuerscheinung des Monats, und zwar: „Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl.“ Seit ein paar Tagen jetzt lieferbar – toppaktuell und aktualisiert.

Und ich mache es mir einfach und zitiere aus dem Waschzettel des ZAP-Verlages:

„Bereits in der 6. Auflage gibt Ihnen der »Ludovisy/Eggert/Burhoff« einen umfassenden Einblick in die breit gefächerte Materie des Straßenverkehrsrechts: vom Vertragsrecht über die Darstellung verkehrsmedizinischer und -psychologischer Zusammenhänge bis hin zur Unfallrekonstruktion und -manipulation.

Technische Grundlagen und unfallanalytische Zusammenhänge werden detailliert dargestellt und präzise erläutert; die Rechtsanwaltsvergütung, das Schadensrecht sowie aktuelle straf-, versicherungs- und fahrerlaubnisrechtliche Fragestellungen werden Ihnen umfassend erläutert.

Ausführlich behandelt werden alle verkehrsrechtlichen Gesetzesänderungen seit der Veröffentlichung der Vorauflage (z.B. Reform der „Verkehrssünderdatei“, Änderung des Punktesystems und die Neudefinition der Fahrerlaubnisklassen)

Neben den rechtlichen Änderungen lag der Fokus auch auf den technischen Änderungen, welche z.B. im Bereich der Geschwindigkeits- und Abstandsmessung geben hat.

Praxisgerechte Ausführungen sowie zahlreiche Übersichten, Hinweise, Mustertexte und Beispiele ermöglichen einen schnellen Zugriff auf die relevanten Themen.“

Eine Vielzahl ausgewählter Abbildungen veranschaulicht Ihnen die textlichen Darstellungen, insbesondere in den Kapiteln „Geschwindigkeits-, Abstandsmessung und Rotlichtverstoß“, „Verkehrsunfallrekonstruktion“ und „Unfallmanipulation“.

Noch Fragen? Eine sicher/hoffentlich noch, nämlich: Wo kann man das Werk bestellen? Nun, das geht hier beim Bestellformular. 🙂  Und Leseproben sind auch möglich, und zwar hier auf meiner Homepage.

Mandant fragt hinterher: Wer ist denn dieser „Burhoff“? – so muss es sein

Ib_owich weiß, ich weiß, Werbung wird nicht so gern gesehen, aber die Geschichte ist jetzt zu schön. Die muss/möchte ich einfach bringen. Ausgangspunkt ist das (gebührenrechtliche) Posting des Kollegen Nebgen unter: Der beigeordnete Vertreter verteidigt . Das hatte der Kollege auch auf Facebook, wo man ja heute die Beiträge hin meldet 🙂 , „eingestellt“ und dazu dann „Burhoff hilf“. Schon das war nett und ich habe dazu dann kommentiert und u.a. auf den RVG-Kommentar hingewiesen. So weit, so gut, den kannte der Kollege, so dass er gut gerüstet ist für den Kampf mit der Staatskasse 🙂 .

Aber was m.E. noch viel schöner war als „Burhoff hilf“ und die Kommentare zum „Gebührenpapst“ – nicht von mir, um Kommentatoren gleich den Wind aus den Segeln zu nehmen – war der Kommentar eines Kollegen, der ein Erlebnis aus seinen „Jugendjahren“ berichtete und das poste ich jetzt hier (als versteckte/verdeckte) Werbung:

„Ich (junger Anwalt mit 1 Jahr Zulassung) stelle einen Beweisantrag.
Proberichter: „Die Sitzung wird unterbrochen. Das Gericht muss sich beraten!!“
Ich: „Ähm, falls Sie den Burhoff brauchen, den hätte ich in der Tasche!“
Proberichter: „Haben Sie schon nachgeguckt? Was sagt ER denn?“
Ich: „Ich habe das so im Burhoff abgeschrieben!“
Proberichter: „Zeigen Sie mal, wenn das da so steht, dann stellen wir die Sache ein, ne?“

Mandant fragt hinterher wer denn dieser „Burhoff“ sei!“

Einfach nur schön 🙂 :-). Nun weiß ich nicht,. welche Auflage der Kollege damals bei sich hatte. Heute müsste/sollte es die 4. Auflage sein. Zu Leseproben und zum Bestellformular 🙂 geht es hier.