Archiv der Kategorie: In eigener Sache

Lesetipp: Volltext zum KostRÄG 2021 jetzt online und RVG-Kommentar in 6. Auflage

Habe ich lange nicht mehr gemacht: Einen Lesetipp. Normalerweise weise ich ja über die Newsletter meiner Homepage auf im Volltext auf meiner HP eingestellte Beiträge hin.

Heute dann hier aber mal eine Ausnahme, in der ich auf meinen Beitrag aus RVGreport 2020, 402 hinweise:

Geplante Änderungen bei der Anwaltsvergütung durch das KostRÄG 2021 – Teil 2

Da kann man lesen, was sich im RVG in den Teil 4 und 5 VV RVG ändert, wenn das KostRÄG nun kommt. Ich gehe übrigens von einem Inkrafttreten am 01.01.2021 aus. Das Störfeuer aus dem Bundesrat ist für mich politisches Geplänkel.

Und dieses Posting verbinde ich dann gleich mit ein wenig Werbung, also <<Werbemodus an>>:

Ich weise hin auf eine Neuerscheinung, und zwar auf:

Burhoff/Volpert: RVG Straf und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021.

Wer meine Veröffentlichungen ein wenig verfolgt, wird sicherlich schon auf das Werk gewartet haben. Wir haben allerdings auch gewartet, und zwar auf das KostRÄG 2021. So, wie es aussieht, wird das eben aber nun wohl zum 1.1.2021 kommen. Wir stehen Gewehr bei Fuß und werden die Druckmaschinen dann anwerfen, wenn sicher ist, dass das KostRÄG kommt. Wird es tatsächlich auf 2023 verschoben: Wir verschieben dann nicht, sondern kommen dann eben mit einer Aktualisierung des Werkes ohne die geplanten Änderungen.

Wie immer: Man kann natürlich vorbestellen, und zwar hier auf der Bestellseite meiner Homepage. Danach muss man dann nichts mehr tun. Das Werk kommt automatisch nach Erscheinen.

<<Werbemodus aus>> 🙂

Nochmals: „Festschrift zum 70. Geburtstag…“, oder: Jetzt als Download lieferbar

Ich komme dann noch einmal auf die vom Kollegen Marc N. Wandt aus Essen zu meinem 70. Geburtstag herausgegebene „Festschrift zum 70. Geburtstag von Detlef Burhoff“ zurück (vgl. schon hier: Neuerscheinung, Neuerscheinung. Dieses Mal aber kein Buch von mir, sondern eine Festschrift für mich.

Die erste (Druck)Auflage von dem Werk war leider schnell vergriffen, so dass ich auf Anfragen, wo und wie man das Werk erwerben könnte, leider nicht „positiv antworten“ konnte. Der Verlag konnte auf die Schnelle auch keine zweite (Druck)Auflage auflegen, wofür ich Verständnis hatte. Wir haben uns dann auf einen Kompromiss geeinigt, und zwar: Ich stelle die Festschrift als Ebook zum Download auf meiner Homepage bereit. Man kann die Festschrift also bei mir bestellen und ich liefere dann online. Das Verfahren hat sich ja bei den Ebooks 2017 und 2019 bewährt. Es ist schnell, unkompliziert, der adminstrative Aufwand (für den Verlag) ist gering und: Die Kosten für die Festschrift halten sich auch im Rahmen. Während sonst Festschriften preislich ja schon nicht gerade billig sind, können wir die Festschrift für 29,90 EUR „abgeben“.

Wer also (immer noch) Interesse hat:  Es läuft wie gehabt. Einfach auf die Bestellseite gehen, anklicken und das Formular ausfüllen. Dann abschicken und es kommen dann (alsbald) die Festschrift als PDF und die Rechnung.  🙂 Und wer sich vorher/jetzt noch einmal über den Inhalt des Werkes informieren will, der kann das hier bei „Inhalt der Festschrift“ tun. Kurze Anmerkung: Heute (10.09.) kann es etwas länger dauern, andere Menschen werden auch 70. 🙂

Bei dieser Gelegenheit abschließend: Noch einmal herzlichen Dank an den „Kollegen Herausgeber“ und die Autoren für die schönen Beiträge, die sich alle in den Handbüchern wieder finden werden 🙂 . Tolle Themen und tolle Ideen/Ausführungen in den Beiträgen. Dass sich die Autoren zu meinem Geburtstag so tolle und kreative Gedanken gemacht haben, macht mich schon ein wenig stolz. Und dann natürlich auch noch einmal ein herzliches Dankeschön an den Verlag und die Mitarbeiter für die Mühen mit der Druckauflage.

Neuerscheinung, Neuerscheinung. Dieses Mal aber kein Buch von mir, sondern eine Festschrift für mich

Mal wieder etwas in eigener Sache, und zwar: Ich berichte heute mal wieder 🙂 über eine Neuerscheinung. Dieses Mal nicht ein Buch von mir, sondern ein Buch für mich. Nämlich:

Gestern ist mir vom Herausgeber RA Marc N. Wandt aus Essen die von ihm herausgegebene „Festschrift zum 70. Geburtstag von Detlef Burhoff“ hier in Leer überreicht worden. Einige Kollegen – mein Sozius David Herrmann aus Augsburg, die Kollegin Anika Klein aus Weimar, und die Kollegen Marc N. Wandt aus Essen, Werner Siebers aus Halle, Thorsten Hein aus Bad Vilbel, Harald Stehr aus Göppingen und Ingo Wamser aus Passau und später dann noch Michael Stephan aus Dresden – haben mich überraschend besucht und den (Überraschungs)Abend mit der Überreichung der Festschrift zu meinem 70 Geburtstag gekrönt.

Darüber habe ich mich natürlich sehr gefreut. Festschriften sind schon eine besondere Ehre und Anerkennung für den „Geehrten“. Hier haben sich 18 Autoren, weitgehend Verteidiger, aber auch mein Co-Herausgeber aus dem Messungen-Buch H.P. Grün und mein Co-Autor aus dem RVG-Kommentar Jochen Volpert die Zeit genommen und Beiträge zu dieser Festschrift geliefert, die mein Hausverlag der ZAP-Verlag und „mein“ Lektor Dennis Flohr dann zu der Festschrift zusammen geführt haben. Da war ich dann gestern doch ein sprachlos und tief bewegt über die in dieser Gabe liegende Anerkennung. Da kann man nicht viel zu sagen, außer – auch hier: Allen Akteuren ein herzliches Dankeschön, dass sie sich die Zeit genommen habt, mir diese Überraschung zu bereiten. Und sie können sicher sein, ich bin mir der Ehre bewusst.

Hier dann das Autoren- und Inhaltsverzeichnis:

 

 

 

 

Und jetzt heißt es: Die Beiträge werden gelesen und auch zitiert werden. Beim Lesen werde ich die außerdem mitgebrachten ess- und trinkbaren Gaben genießen und mich weiter über die Ehre freuen.

Und zum Schluss, da die Fragen ja kommen werden: Bislang gibt es die Festschrift nur in einer kleinen (Druck)Auflage. Wir werden aber eine Lösung finden, wie man die Schrift erwerben kann. Ich habe schon mit dem Verlag gesprochen. Vielleicht wird es eine Download-Möglichkeit geben. Willkommen im 21. Jahrhundert….

 

In eigener Sache: Einstellen eines Beschlusses aus dem Ablehnungsverfahren strafbar?, oder: StA Köln kneift

© canstockphoto5259235

Die Thematik heute im Blog: Anklage, und damit also auch ein wenig Ermittlungsverfahren. Und dazu passt dann m.E. ganz gut dieses Posting, das ein Posting in eigener Sache ist.

Ich muss ein wenig ausholen:

Der ein oder andere wird sich vielleicht erinnern. Am 30.01.2020 habe ich über den AG Köln, Beschl. v. 24.01.2020 – 537 Ds 819/19 berichtet, und zwar unter dem Titel:  “…Herr Verteidiger, Ruhe, oder ich lasse Sie aus dem Saal entfernen…”, oder: Befangen…“. Zugleich hatte ich den Beschluss des AG Köln, den mir der Kollege Kaplan aus Köln geschickt hatte, im Volltext auf der Homepage eingestellt. Da stand und steht er auch noch gemeinsam mit rund 5.800 anderen Entscheidungen. Nur nebenbei: Die Sache war übrigens auch Gegenstand der Berichterstattung im Kölner Express, und zwar unter: „Justiz-Eklat Kölner Richterin will störenden Anwalt rauswerfen – der wehrt sich“.

Aus welchen Gründen auch immer: Dies hat dem Präsidenten des AG Köln nicht gefallen. Er hat bei der Staatsanwaltschaft Köln Strafanzeige gegen den Kollegen Kaplan und mich wegen eines Verstoßes gegen § 353d Nr. 3 StGB erstattet. Warum? Ich kann es nicht sagen: Vielleicht mag er Herrn Kaplan nicht, vielleicht mag er mich nicht – ich kenne den Präsidenten aber gar nicht -, vielleicht wollte er der Richterin, die den o.a. Beschluss „verbrochen“ hat, einen Gefallen tun. Aber vielleicht wollte er ja auch (endlich) die Rechtsfrage geklärt haben, inwieweit das Veröffentlichen von Zwischenentscheidungen aus Verfahren gegen § 353d Nr. 3 StGB verstößt, das glaube ich allerdings weniger. Ich weiß es jedenfalls nicht, die Wege von Präsidenten sind manchmal unergründlich. Wer weiß schon, was Gerichtspräsidenten denken?

Jedenfalls war damit ein Ermittlungsverfahren gegen den Kollegen und mich anhängig. Für diejenigen, die an der Stelle den Kopf schütteln: Ich kann noch einen drauf setzen, nur so zwischendurch. Das Ganze mutiert nämlich zu seiner Justizposse. Denn: Der beanstandete Beschluss hat auf der offiziellen Seite der Justiz-NRW – NRWE – online gestanden, worüber im Express (vgl. hier) und auch in der FAZ unter dem Titel „Justizposse um einen Befangenheitsantrag“ berichtet worden ist.

In dem Zusammenhang: Der Beschluss ist/war auch noch anderen Stellen veröffentlicht zum Teil im Leitsatz, zum Teil im Volltext, zum Teil unter anderem Aktenzeichen als bei mir, nämlich in/bei:

  • in StV 2020, 200,
  • in beck-online unter BeckRS 2020, 4186(dort ebenfalls unter dem Aktenzeichen 612 AR 3/20), mit Anm. von Breit in FD-StrafR 2020, 428537; inzwischen ist er dort aber nicht mehr auffindbar),
  • in beck-online unter LSK 2020, 2653 (LS),
  • in juris,
  • auf openjur.de,
  • auf dejure.org,
  • in StRR 3/2020, 25,
  • in VRR 5/2020, 18,
  • openjur.de.

Die Dinge haben dann ihren Lauf genommen. Ich habe zu dem Vorwurf: Verstoß gegen § 353d Nr. 3 StGB Stellung genommen. Die Stellungnahme ging in Richtung: Schutzzweck der Norm nicht verletzt und das Verfahren – das Ablehnungsverfahren – war abgeschlossen.

M.E. war das zu erwartende Ergebnis klar: Einstellung, und zwar nach § 170 Abs. 2 StPO.

Gestern bin ich dann (bitter) enttäuscht worden: Denn ich habe die Nachricht der StA Köln vom 02.07.2020 erhalten. Das Verfahren ist eingestellt worden – insoweit habe ich mich also nicht getäuscht.

Aber „nur“ nach § 153 Abs. 1 StPO. Das ist schon eine Enttäuschung. Denn die Entscheidung muss die StA nicht begründen. Sie muss also nicht Farbe bekennen, was sie von der Strafanzeige des Präsidenten des AG Köln hält. M.E. kneift die StA und geht mit der Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO den Weg des geringsten Widerstandes. Sie zieht sich zurück auf: „geringe Schuld und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung“ und muss damit nicht darlegen, warum aus sachlichen Gründen die Veröffentlichung des Beschlusses nicht gegen § 353d Nr. 3 StGB verstoßen hat (was sie nicht hat). Und dabei hätte die StA Köln hier unermesslichen Dank von Vielen einfahren können. Denn die zur Diskussion gestellte Frage spielt ja nicht nur bei meiner Homepage eine Rolle, sondern auch bei allen anderen Online-Portalen, Herausgebern von Zeitschriften und Verlagen. Und sie spielt ja z.B. auch beim BVerfG und BGH eine Rolle. Denn wäre die Auffassung des Präsidenten des AG Köln zutreffend, dann dürften die Obergerichte m.E. z.B. keine Haftentscheidungen usw. aus noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren einstellen. Solche dürften dann auch nicht in Fachzeitschriften oder Onlineportalen veröffentlicht werden. Das zeigt, wie widersinnig die Vorschrift des § 353d Nr. 3 StGB inzwischen – zumindest teilweise – ist. Sie müsste also dringend angepasst/neu gefasst werden. Wenn das das Ergebnis dieser Justizposse ist, dann hatte die Strafanzeige des Präsidenten des AG Köln dann doch noch etwas Gutes. Man muss es ja auch mal positiv sehen.

Im Übrigen: Ich werte die Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO als eine „Kneifentscheidung“. Man versteckt sich hinter § 153 StPO, um dem Anzeigeerstatter, dem Präsidenten des AG Köln, mit einer Einstellung nach nach § 170 Abs. 2 StPO nicht weh zu tun. Wie sähe das aus? Kann ich aber mit leben. Muss ich aber ja auch. Denn erfolgversprechende Rechtsmittel gibt es nicht. Das weiß ich.

Und: Hier geht es weiter wie gewohnt.

News!!, oder: Darauf habe ich gewartet – Burhoff endlich mobil und digital….

So, <<Werbemodus an >>, denn hier kommt dann mal wieder – zwischendurch – ein reines Werbeposting. Das vorab für all diejenigen, die das nicht mögen. Die können also gleich weiterlesen/-klicken.

Oder vielleicht doch nicht? Denn m.E. ist die „neue Sache“, auf die ich hinweisen möchte recht interessant, und zwar:

Der ein oder andere wird sich erinnern, es hat eine ZAP App gegeben. Ja, „es hat“. Denn seit Anfang Mai ist die durch Anwaltspraxis Wissen – hier das neue Logo –

ersetzt worden.

Bei Anwaltspraxis Wissen handelt es sich um eine neue Online-Bibliothek des ZAP-/Anwalt-Verlages, in der rund 150 Bücher online stehen. Nun ja, wird der ein oder andere sagen, das ist ja nichts Neues, das kennen wir ja schon. Das mag sein. Aber: Für mich (und meine Werke) ist das neue Baby des ZAP-Verlages vor allem deshalb interessant, weil damit endlich auch die Handbücher Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung beim ZAP-Verlag mobil fähig sind und Strafrechtler in diesen im Verfahren endlich ohne WLAN hinter dicken Gerichtsmauern im Saal live recherchieren können. Ohne Kilo weise Buchballast in der Tasche, was ja immer wieder bemängelt worden ist.

Wie gesagt: Seit dem 04.05.2020 ist Anwaltspraxis Wissen online gegangen. Man kann dort vier verschiedene Module bestellen. Die Online Bibliothek kann man im PC im Browser nutzen und auf iOS und Android Mobilgeräten (Smartphones und Tablets). Die mobilen Apps gibt es inzwischen auch. Die Freischaltung hat etwas gedauert, daher komme ich auch erst jetzt mit diesem Beitrag.

Und ja: Sie haben richtig gelesen: Man kann „bestellen“ = das Angebot ist nicht kostenfrei. Ich habe über diese Fragen ja schon häufiger mit Kollegen diskutiert und wiederhole hier dann nochmal: Von „kostenfrei“ können Verlage nicht leben; Anwälte ja im Übrigen auch nicht J . Die Preise sind übrigens dann aber auch moderat. Für den Einsteiger 10 €/Monat und dafür kann man sich dann 10 Werke aus dem Gesamtangebot freischalten. Das würde z.B. für meine Werke reichen. Oder das Modul 3 – „Die ZAP + Best of“ – für 29 €/Monat für drei Plätze.

Ich bin gespannt über die Erfahrungen, die die Kollegen ggf. mit dem neuen Service machen. Und bitte: Ich bin nur der Bote, dass es dieses Angebot gibt. Für weitere Fragen wendet man sich dann bitte an den Verlag. Eine, die bestimmt kommt, beantworte ich dann aber gleich hier: Dieses neue Angebot bedeutet nicht, dass die Handbücher nun fortlaufend online aktualisiert werden. Auch die Diskussion hatten wir schon.

Und jetzt bitte nicht alle auf einmal bestellen, dann bricht wahrscheinlich die Website zusammen 🙂 <<Werbemodus aus>>