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Bin ich verantwortlich, wenn die Justiz nicht in der Lage ist, ihre Mitarbeiter technisch vernünftig auszustatten?

HomepageDa war mal wieder eine Mail, die bei mir zu der Frage führte, warum man eigentlich die ganzen Inhalte kostenlos zur Verfügung stellt und/oder, ob ich nicht doch auch ein „Bezahlmodell“ 🙂 einführen soll. Ich hatte ja schon Ende Juli 2015 über einen Newsletter-Bezieher berichtet, der „entsetzt“ war über die nach seiner Auffassung zu reichliche Werbung auf meiner HP „Burhoff-Online“ („Ich bin dann entsetzt…“ – ich aber auch 🙁).

Und in den letzten Tagen hat sich dann im Anschluss an meinen letzten Newsletter wieder ein Bezieher beschwert. Es handelt sich wieder um einen Justizangehörigen. Er schreibt mir:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

ich beziehe nun schon seit Jahren Ihren Newsletter, den ich ebenso wie Ihre weiteren Veröffentlichungen sehr schätze. Bereits im Referendariat waren die Tips für den Strafverteidiger eine wertvolle Hilfe, um keine aktuelle Entwicklung zu verpassen.

Seit geraumer Zeit allerdings verleidet mir die aufdringliche Werbung regelmäßig die Lektüre der Entscheidungen. Manches Banner lässt sich immerhin wegklicken, andere Banner über dem Text sind „hartnäckiger“ und machen eine ungestörte Lektüre kaum möglich. Ich verstehe sehr wohl, dass kostenlose Newsletter finanziert werden müssen, aber ist das wirklich auf diese Weise nötig? Kann man die Werbung nicht an den Rand schieben?“

Erst wollte ich gar nicht antworten, habe es dann aber doch getan, weil ich mich über das „aufdringlich“ in der Mail geärgert habe. Geantwortet habe ich dann wie folgt:

„Sehr geehrter Herr Kollege,

welche „aufdringliche Werbung“ meinen Sie? Im Newsletter ist nur Textwerbung auf meine Bücher, auf der Homepage selbst befindet sich die Werbung von Google rechts auf der Seite, da ist m.E. auch nichts aufdringlich, Sie müssen es ja nicht anklicken. Darunter ist dann Werbung auf meiner Werke platziert. Rein statisch. Es wird auch nichts überlagert, wenn man mit einem aktuellen Browser arbeitet, was bei der Justiz immer fraglich ist.

Im Übrigen: Ja, Werbung muss wegen der Kosten sein. Ich sehe nämlich inzwischen nicht mehr ein, dass ich kostenlos Informationen zur Verfügung stelle, von denen die Nutzer – so wie Sie auch – jahrelang profitieren, ich aber die Kosten habe. Wenn Sie wollen, können Sie Burhoff-Online gern mit einer Spende unterstützen. Sie finden Spendenbutton beim RVG-Forum…“

Zum Glück hatte ich mich gerade noch rechtzeitig daran erinnert, dass die „aufdringliche Werbung“ möglicherweise auf einem veralteten Browser beruht, der bei der Jsutiz noch in Betrieb ist. Darauf hatten ja Kommentatoren im Sommer hingewiesen (vgl. auch noch hier: Justiz rüstet auf – Update von IE 8 auf IE 9). Das führt dann aber doch – für mich – zu der Frage: Bin ich denn verantwortlich, wenn die Justiz nicht in der Lage ist, ihre Mitarbeiter technisch vernünftig auszustatten?

Eine weitere Antwort habe ich übrigens nicht mehr bekommen.

„Positiv erschüttert“, oder: So dickfellig sind die gar nicht beim AG München

entnommen wikimedia.org Author Bubo

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Author Bubo

Der regelmäßige Leser dieses Blog wird meinen Streit/meine Mühe mit dem AG München kennen, wenn es um die Übersendung von Entscheidungen geht, auf die das AG mit einer Pressemitteilung hingewiesen hatte. Dazu gibt es hier ja inzwischen eine ganze Serie von Beiträgen, wie

Und dann heute noch diesen Beitrag, mit dem ich die Serie nun hoffentlich abschließen kann. Und zwar auf folgender Grundlage:

Der Präsident hatte mir ja in seiner Antwort des Präsidenten des AG München vom 02.09.2015 angekündigt, dass ich nun Presse bin. Ich hatte es zur Kenntnis genommen, mir davon aber nicht viel erhofft (Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich gebe es auf…., oder: Es röhrt der Elefant und er gebiert eine Maus). Aber: Da man ja die Hoffnung nie aufgeben soll, habe ich dann gestern (26.10.2015) noch einen – ich hatte mir geschworen: den letzten – Versuch gemacht und habe eine Entscheidung des AG München, auf die das AG am 23.10.2015 mit einer PM hingewiesen hatte, angefordert.

Geschrieben habe ich um 12.47 Uhr:

„Sehr geehrte Frau Kollegin,

zur Prüfung der Veröffentlichungswürdigkeit der o.a. Entscheidung bitte ich um eine – möglichst digitalisierte – Kopie. Kosten können mir aufgegeben werden.

Ich bin gespannt, was aus der Anfrage wird….. 🙂 .“

Geantwortet hat mir die Pressesprecherin des AG München um 13.46 Uhr (!!!!!!!!!!!!!) – unter Anfügung der erbetenen Entscheidung –

„Sehr geehrter Herr Kollege,

im Anhang finden Sie das angeforderte Urteil.

Kosten werden bei Medienvertretern nicht erhoben.

Mit freundlichen Grüßen

Monika Andreß“

Tja, was soll man dazu sagen? Ich fasse es nicht – mal positiv – oder ich bin positiv erschüttert. Mit allem hatte ich gerechnet, nur damit nach dem Hin und Her der letzten Wochen/Monate nicht. Geht doch, oder: So dickfellig sind die gar nicht beim AG München. Aber vielleicht habe ich ja auch dieses Mal alles richtig gemacht: Richtige Anrede, nämlich: „Sehr geehrte…“ und nicht „Hallo…“, richtiger Ansprechpartner usw. Man lernt eben nie aus. Und das gilt für beide Seiten 🙂 .

Die Email ist nun endgültig im Vereinsrecht angekommen ….

VereinsrechtDie Email ist nun wohl endgültig im Vereinsrecht angekommen, nachdem dann auch das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 24.09.2015 – 27 W 104/15 – die Zulässigkeit der Einladung zur Mitgliederversammlung durch Email anerkannt hat. Um die Frage hatten der Verein und der Rechtspfleger bei der Anmeldung von Satzungsänderungen gestritten. Das OLG Hamm hat sich ausdrücklich dem OLG Hamburg im OLG Hamburg, Beschl. v. 06.05.2013 – 2 W 35/13, RPfleger 2013, 457 f. angeschlossen und auf dessen Ausführungen Bezug genommen und selbst dann noch angefügt:.

a.) Die vorstehend dargelegten Grundsätze treffen auch auf den vorliegend zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt zu.

Zwecke einer Form können nicht losgelöst von den zu schützenden Interessen betrachtet werden (siehe hierzu Bundestagdrucksache, 14/4987, S.19). Genau wie in dem vorstehenden Sachverhalt auch, ist der Formzweck der vorliegenden Satzung – wie regelmäßig in einem derartig gelagerten Sachverhalt – darauf gerichtet, die Kenntnis der Mitglieder von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung zu gewährleisten.

Nach Sinn und Zweck unterscheidet sich das vereinbarte Schriftformerfordernis damit bei einer Einladung der Vereinsmitglieder zu einer Mitgliederversammlung deutlich von einem vereinbarten Schriftformerfordernissen im Wirtschaftsleben. Im allgemeinen Wirtschaftsleben wird insbesondere wegen der Bedeutung bestimmter Erklärungen, wie bei der Kündigung eines Vertragsverhältnisses, durch das Schriftformerfordernis eine größere Rechtssicherheit angestrebt. Viele der Funktionen der Schriftform (siehe Bundestagsdrucksache 14/4987, Seite 16) sind bei der Einladung zu einer Mitgliederversammlung von jedenfalls gänzlich untergeordneter Bedeutung. Dies gilt namentlich für die dort genannte Abschluss-, Identifikations-, Echtheits- oder Warnfunktion.

So hat auch der beteiligte Verein in § 9 der Satzung hinsichtlich der Kündigung der Mitgliedschaft ausdrücklich vorgesehen, dass diese „schriftlich und eingeschrieben“ zu erfolgen hat. Hierdurch wird deutlich, dass der beteiligte Verein gerade auch in dem relevanten Bereich einer Beendigung der Mitgliedschaft auf eine erhöhte Rechtssicherheit, z. B. bezüglich der Rechtzeitigkeit der Kündigung, Wert gelegt hat.

b.) Hierbei stellt sich nicht einmal die Frage, ob das Erstellen einer formgültigen Urkunde oder nur der Zugang einer ansonsten formgültig erstellten Urkunde entbehrlich ist.

Aus den vom beteiligten Verein vorgelegten Urkunden ergibt sich, dass die Einladung nebst Satzung mit dem bisherigen Inhalt und den vorgesehenen Änderungen tatsächlich in Schriftform mit Unterschrift erstellt worden ist. Die Übermittlung ist an die E-Mail-Empfänger im Zuge der Einladung zur der Mitgliederversammlung erfolgt.

2.) Abweichende Ansichten werden – soweit ersichtlich – im Vereinsrecht zu dieser Frage in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung auch nicht vertreten.

Das OLG Zweibrücken hat mit Beschluss – 3 W 149/12 – vom 04.03.2013 (abgedruckt in Rpfleger 2013, 537 ff) ausgeführt, dass in aller Regel die Einladung zu einer Mitgliederversammlung mittels E-Mail auch ohne elektronische Signatur ausreichend ist, wenn die Satzung eine schriftliche Einladung vorsieht.

Aus dem Beschluss des OLG Frankfurt – 20 W 326/09 – vom 17.11.2009 ergibt sich keine gegenteilige Auffassung für den vorliegend zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt. Gegenstand der dortigen Entscheidung war die Frage, ob eine Satzung zulässigerweise die Einberufung der Mitgliederversammlung in Textform vorschreiben kann. Dass eine Einladung mittels E-Mail für den Fall der Vereinbarung einer Ladung mittels Textform (jedenfalls) als rechtlich zulässig angesehen wird, stellt keine Auseinandersetzung mit der vorliegenden Problematik dar. Zu dem vorliegend maßgeblichen Sachverhalt hat das OLG Frankfurt insoweit (siehe juris Rn.5) in anderem Zusammenhang lediglich auf die zu dieser Frage verbreitet vertretenden Literaturansichten verwiesen.

Ich vertrete in meinem „Vereinsrecht, 9. Aufl.“ im Übrigen auch diese Auffassung. Dann kann sie ja nicht falsch sein 🙂 🙂 🙂 . Zu Bestellung dann hier 🙂 .

Hauptverhandlung, 8. Auflage in „blutrot“ ist da!!!!

EV und HVNa, dann wollen wir mal eine kleine Sondermeldung absetzen. Mein Lektor informiert mich gerade, dass nun auch die 8. Aufl. meines „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“, deren Erscheinen für heute angekündigt war, vorliegt. Die Druckerei hat geliefert. Das Buch ist da und sieht wieder gut aus. Das „blutrot“ – neulich hatte eine Kollege von „kardinalsrot“ gesprochen, nein, der Papst trägt weiß 🙂 – gefällt mir gut. Zurück zu den alten Farben.

So, dann also „good luck“ für die 8. Auflage. Bestellen – nicht mehr „vorbestellen“ kann man hier 🙂

Da ist bei Facebook jemand über mich verärgert – und ich weiß nicht, warum

entnommen wikimedia.org Public Domain Uploaded by Idalino.castro

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Da ist bei Facebook jemand über mich verärgert, ich weiß aber nicht warum. Ausgangspunkt für die Verärgerung ist mein Posting zum BGH, Beschl. v. 21.07.2015 – 3 StR 217/15 – (vgl. dazu Strafzumessung: Milderungsgründe bei der ehelichen Vergewaltigung). Dazu hatte ein FB-Nutzer am 09.10.2015 gepostet:

„An die Strafjurist*innen: Findet ihr eine sexismusfreie Erklärung hierfür?

„Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch gleichwohl eine Ausnahme in Betracht kommen, wenn ein [besonders schwerer Fall, hier eine Vergewaltigung] mit gewichtigen Milderungsgründen zusammentrifft. Der Bestrafung kann dann ausnahmsweise der [mildere] Normalstrafrahmen [der sexuellen Nötigung] zugrunde gelegt werden. Ob solche gewichtigen Milderungsgründe vorlagen, hat das Landgericht nicht erörtert, obwohl sich dies hier aufgedrängt hat: Es handelte sich um eine Beziehungstat zwischen Eheleuten“.

Daran haben sich eine ganze Reihe von Kommentaren angeschlossen. Der erste hat danach gefragt, was daran sexistisch sein soll und ich habe gefragt, wieso ich mir die „Verägerung“ zugezogen habe. Darauf ist dann noch vom Posting-Starter – wohl als Antwort auf die erste Rückfrage – gekommen: Weshalb ist denn bei einer Vergewaltigung per se ein “sich aufdrängender Milderungsgrund“ gegeben, wenn Täter und Opfer verheiratet sind?“ Meine Rückfrage ist aber unbeantwortet geblieben. Und zwar bis heute, obwohl die Diskussion über die Entscheidung noch mehr oder weniger lustig weiter gegangen ist.

Schade, denn mich hätte schon interessiert, was an meinem Posting denn nun „ärgerlich“ macht. Ich habe eine Entscheidung des BGH hier eingestellt/gepostet. Mehr nicht. Über die Entscheidung und die Strafzumessungserwägungen kann man sicherlich diskutieren, aber ich bin doch nicht für das verantwortlich, was der 3. Strafsenat des BGH ausführt. Das ist ein bißchen so wie im alten Rom. Da wurden auch die Überbringer schlechter Nachrichten bestraft, so wie ich mit dem „Verärgerungsbutton“.

Und ich habe, da mich so etwas nicht ruhen lässt – sorry, aber so bin ich nun mal – nochmal nachgehakt. Aber keine Antwort: Derjenige, der den Stein ins Wasser geworfen hat, hat sich wegduckt und bleibt weggeduckt. Jetzt bin ich verärgert, weil ich mich frage, was das Posting dann soll. Also leider, wie man es häufig heute antrifft. Feuerchen anzünden und dann schnell weglaufen.