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Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung, oder: Ein Überblick

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Und auch das zweite Posting des heutigen Tages ist einer gesetzlichen Neuregelung gewidmet. Denn am 13.12.2019 ist nicht nur das „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019“ in Kraft getreten, sondern auch das „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung v. 10.12.2019“ (BGB l I, S. 2128). Dieses soll der Umsetzung der EU Richtlinie 2016/1919 – sog. PKH Richtlinie dienen. Lassen wir mal dahingestellt, ob das gelungen ist.

Das Gesetz hat das Recht der Pflichtverteidigung in den §§ 140 ff. StPO jedenfalls umgekrempelt, und zwar in etwa wie folgt:

  • Das System der notwendigen Verteidigung, ist grds. beibehalten.
  • Die Beiordnungsgründe des § 140 Abs. 1 StPO a.F. sind neu gefasst und erweitert, und zwar u.a.:
    • Es sind die Mindestanforderungen an die vorangegangene Dauer der Haft für die Frage der Beurteilung, ob ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben ist, gestrichen worden (früher § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO a.F.). Nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO muss ein Pflichtverteidiger jetzt auf jeden Fall in den Fällen der Vorführung bestellt werden,
    • Ein Pflichtverteidiger ist jetzt auch beizuordnen, wenn die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht statt
    • In § 140 Abs. 2 StPO ist ausdrücklich die „Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge“ als Kriterium zur Beurteilung, ob die Mitwirkung eines Verteidigers geboten ist, aufgenommen werden.
  • Der Beschuldigte hat in Zukunft ein eigenes Antragsrecht, er muss dieses aber auch geltend machen (§ 141 Abs. 1 Satz 1 StPO). Beantragt der Beschuldigte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, so ist seinem Antrag in den Fällen der notwendigen Verteidigung ohne weiteres stattzugeben. Stellt er einen solchen Antrag nach Belehrung nicht, so ist dies bei der Prüfung, ob gleichwohl eine Pflichtverteidigerbestellung im Rechtspflegeinteresse erforderlich ist, zu berücksichtigen.
  • In den Fällen des § 141 Abs. 2 StPO, z.B. Untersuchungshaft, ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger auch ohne Antrag von Amts wegen beizuordnen. Auch in allen anderen Verfahrenssituationen, insbesondere vor einer Befragung durch die Polizei, eine andere Strafverfolgungsbehörde oder eine Justizbehörde oder vor der Durchführung einer Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten, ist von Amts wegen zu prüfen, ob es, insbesondere wegen der Schutzbedürftigkeit des Beschuldigten, im Rechtspflegeinteresse erforderlich ist, diesem trotz fehlendem Antrag einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Spätestens mit der Anklageerhebung ist dem Angeschuldigten – wie im geltenden Recht – in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger zu bestellen.
  • Hat der Beschuldigte in seinem Bestellungsantrag keinen bestimmten Pflichtverteidiger bezeichnet, muss der Pflichtverteidiger aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 BRAO) ausgewählt Nach § 142 Abs. 6 Satz 2 StPO soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden.
  • Über die Bestellung entscheidet das Gericht, ggf. in Eilfällen die Staatsanwaltschaft ( 142 StPO).
  • Dauer und Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung/die Entpflichtung sind in § 143 StPO.
  • 144 StPO regelt jetzt die Bestellung mehrerer Verteidiger. Dabei ist im Wesentlichen die bisher zu dieser Problematik vorliegende Rechtsprechung umgesetzt.
  • Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen ist jetzt die sofortige Beschwerde (§ 142 Abs. 7 StPO).

So viel zu den Änderungen in einem kurzen Überblick. Wer zu dem Ganzen leine Synopse altes/neues Recht und auch erste Hinweise für die weiteren Änderungen im Verfahren lesen möchte, dem <<Werbemodus an>> empfehle ich mein Ebook „Modernisierung des Strafverfahrens? Die Änderungen in der StPO 2019 – ein erster Überblick – und Synopse altes/neues Recht der Pflichtverteidigung„. Das Werk“ hat 130 Seiten und steht als PDF zur Verfügung. Die Bestellung geht ganz einfach und schnell. Einfach eben hier den „Bestellbutton“ anklicken und dann kommt das PDF sehr schnell. Allerdings nicht kostenlos, sondern mit Rechnung 🙂 . Preis nur 25 €. <<Werbemodus aus>>.

Hinweis:

Auf dejure sind leider noch nicht die Aktualisierungen/Änderungen eingearbeitet, so dass die Verlinkungen (via PlugIn) in dem Blogbeitrag noch auf die alten Gesetzesfassungen verweisen. Also entweder das BGBl nehmen oder die Gesetzes-Seiten des BMJV zugreifen.

Das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens, oder: Ein Überblick – 10 Punkte

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Am 13.12.2019 ist das „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens v. 10.12.2019“ (vgl. BGBl I, S. 2121) in Kraft getreten. Dieses hat sich vor allem die Verfahrensbeschleunigung auf die Fahnen geschrieben; ich hatte darüber ja hier auch berichtet.

Heute will ich in einem Überblick noch einmal kurz die wichtigsten Änderungen der „Modernisierung“ – auf ein solches Etikett kann man wohl nur kommen, wenn man in einem Minsterium sitzt – vorstellen.. Geändert hat sich Folgendes:

1. Erweiterung der Aufzeichnung der Vernehmung von Zeugen in Bild und Ton (§ 58a StPO)

Bislang sah die StPO in § 58a Abs. 1 StPO nur bei bestimmten schweren Straftaten (vgl. § 255a Abs. 2 StPO) die audiovisuelle der richterlichen Vernehmung von Kindern und Jugendlichen im Ermittlungsverfahren vor. Das ist in § 58a Abs. 1 Satz 2 StPO erweitert worden auf erwachsene Opfer von Sexualstraftaten, und zwar zwingend immer dann, wenn so schutzwürdige Interessen besser gewahrt werden können und der Betroffene damit einverstanden ist.

2. Erweiterung der Möglichkeiten der DNA-Analyse

In der Vergangenheit durfte im Rahmen eine sog. DNA-Analyse (§ 81e StPO) nur der genetische Fingerabdruck, die Abstammung und das Geschlecht bestimmt und die gewonnenen Daten mit Vergleichsmaterial abgeglichen werden. Das ist in § 81e Abs. 2 Satz 1 StPO erweitert worden. Es dürfen jetzt DNA-Spuren untersucht werden, um Rückschlüsse auf Hautfarbe, Augenfarbe, Haarfarbe und Alter der gesuchten Person ziehen zu können. Dadurch solle ein mutmaßlicher Täter leichter identifiziert werden können.

3. Erweiterung der Telekommunikationsüberwachung auf den sog. Wohnungseinbruchdiebstahl (§§ 100a Abs. 1 StPO; 244 Abs.- 4 StGB)

Bisher war eine Telefonüberwachung nur in den Fällen des Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 Nr. 2 StGB) und der schweren Bandendiebstahls nach § 244a StGB zulässig (§ 100a Abs. 1 Nr. 2 j StPO a.F.), also bei (potentieller) Tatbegehung durch Einbrecherbanden möglich. Das ist erweitert worden auf die Fälle des Wohnungseinbruchsdiebstahls in Privatwohnungen (§ 244 Abs. 4 StGB). Diese Erweiterung des Katalogs des § 100a Abs. Nr. 2 StPO gilt nicht nur für die „normale“ Telefonüberwachung, sondern auch für die sog. Quellen-TKÜ (§ 100a Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO bzw. für den sog. IMSI-Catcher (§ 100i StPO), so dass ggf. auch Nachrichten über MessengerDienste direkt auf dem Handy mitgelesen werden können.

4. Vorabentscheidungsverfahren über Besetzungsrügen (§§ 222a, 22b StPO)

Das Verfahren betreffend Besetzungsrügen (§§ 222a, 222b StPO) ist verschärft worden. Das LG/OLG muss die Besetzungsmitteilung jetzt förmlich an den Verteidiger zustellen. Der muss dann seinen Einwand, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt, innerhalb einer Woche erhoben werden. Sieht das LG/OLG die Besetzungsrüge als nicht begründet an, ist in § 222b Abs. 3 StPO ein Vorabentscheidungsverfahren eingeführt worden. Über die Besetzungsrüge entscheidet nun – „vorab“ das OLG bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG bzw. der BGH bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem OLG. Diese Entscheidung ist abschließend. Wird die Besetzungsrüge nicht erhoben, ist der Angeklagte in der Revision mit Besetzungsfragen – mit Ausnahme der in § 338 Nr. 1 StPO genannten Fälle – präkludiert. Durch diese Änderungen, die insbesondere den auswärtigen Verteidiger wegen der kurzen Wochenfrist unter erheblichen Zeitdruck setzen, will man erreichen, dass nicht erst im Revisionsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Besetzung des Gerichts entschieden und ein Urteil ggf. wegen falscher Besetzung aufgehoben wird.

5. Verschärfungen im Befangenheitsrecht (§§ 26 ff. StPO)

Das Ablehnungsverfahren ist an zwei Stellen verschärft worden:

Befangenheitsanträge müssen in Zukunft nach Möglichkeit schon vor der Hauptverhandlung geklärt werden. Der Verteidiger ist nämlich verpflichtet, einen Befangenheitsantrag jetzt „unverzüglich“ zu stellen, sobald ihm die Besetzung des Gerichts und Gründe für eine mögliche Befangenheit eines Richters bekannt sind (§ 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StPO).

Wird ein Richter während der Hauptverhandlung abgelehnt , kann der abgelehnte Richter die Hauptverhandlung zunächst fortsetzen bzw. weiter an ihr teilnehmen. Das war früher in der Regel nicht möglich. Über den Befangenheitsantrag muss jetzt auch erst innerhalb von zwei Wochen entschieden werden. Nur wenn der Antrag Erfolg hat, muss der entsprechende Teil der Hauptverhandlung wiederholt werden.

6. Änderungen im Beweisantragrecht (§ 244 StPO)

Im Beweisantragsrecht sind folgende Änderungen vorgenommen worden:

In § 244 Abs. 3 StPO Satz 1 StPO ist jetzt in der StPO ausdrücklich geregelt, was unter einem Beweisantrag zu verstehen ist: Es muss sich um das ernsthafte Verlangen handeln, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft zu erheben. Zudem muss dem Antrag zu entnehmen sein, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll.

Die Ablehnungsgründe sind in § 244 Abs. 3 Satz 2 und 3 neu gefasst, inhaltlich aber weitgehend unverändert geblieben. Der Ablehnungsgrund der Prozessverschleppung ist allerdings entfallen.

Dafür ist in § 244 Abs. 6 Satz 2 StPO nun vorgesehen, dass es dann, wenn der Vorsitzende den Eindruck hat, dass die beantragte Beweiserhebung nur zur Verschleppung des Verfahrens dient, das Beweisersuchen ohne förmlichen Gerichtsbeschluss abgelehnt werden kann. Ein förmlicher Beschluss ist dann nicht erforderlich.

7. Unterbrechung der Hauptverhandlung wegen Mutterschutz und Elternzeit

Neu ist, dass in § 229 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StPO, die Hauptverhandlung auch dann unterbrochen werden kann, wenn eine Richterin wegen Mutterschutz oder ein Richter wegen Elternzeit ausfällt. Damit will man verhindern, dass Verfahren wegen Mutterschutzes oder Elternzeit „platzen“. Insgesamt können Verfahren nun für höchstens drei Monate und zehn Tage unterbrochen werden.

8. Vorführung von Bild-Ton-Aufnahmen (§ 255a StPO)

Die vernehmungsersetzende Vorführung von Bild-Ton-Aufzeichnungen (§ 58a StPO) in der Hauptverhandlung ist in Zukunft in bestimmten Fällen nur noch zulässig, wenn der Zeuge, dessen Vernehmung in Bild und Ton aufgezeichnet worden ist, nicht unmittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung der vernehmungsersetzenden Vorführung dieser Aufzeichnung in der Hauptverhandlung widersprochen hat. Über diesen Widerspruch muss der Zeuge bei der Vernehmung im Ermittlungsverfahren belehrt worden sein.

9. Verbot der Gesichtsverhüllung (§ 176 Abs. 2 GVG)

In § 176 Abs. 2 GVG ist jetzt ausdrücklich bestimmt, dass Angeklagte, Zeugen und andere an der Verhandlung beteiligte Personen ihr Gesicht nicht – auch nicht teilweise – verhüllen dürfen. Es dürfen also keine Burka und/oder keine Niqab getragen werden. Der Vorsitzende Richter kann allerdings nach § 176 Abs. 2 Satz 2 GVG Ausnahmen zulassen, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist. § 68 Abs. 3 Satz 3 StPO sieht eine gesetzliche Ausnahme vom Verhüllungsverbot für Zeugen vor, die besonders gefährdet sind. Auch verdeckte Ermittler dürfen (weiterhin) ihr Gesicht verhüllen, um ihre Identität zu verbergen.

9. Änderungen im Nebenklagerecht (§§ 397a, 397b StPO)

In § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO ist der Katalog der Straftaten zur privilegierten Bestellung eines Beistandes auf die besonders schweren Fälle eines Vergehens nach § 177 Abs. 6 StGB erweitert werden. Dies betrifft insbesondere Opfer von Vergewaltigungen, welche nur einen der Grundtatbestände der § 177 Abs. 1 und 2 StGB erfüllen. Der Gesetzgeber begründet diese mit einer Verbesserung der Rechtslage und einer Anpassung an die Interessen der Opfer jeder Form von Vergewaltigung.

Außerdem hat man in § 397b StPO die Möglichkeit für das Gericht eingeführt, dass jetzt einer Gruppe von Nebenklägern ein gemeinsamer Rechtsanwalt beigeordnet werden kann. Voraussetzung ist, dass die Nebenkläger „gleichgelagerte Interessen“ verfolgen. Das wird z.B. der Fall sein, wenn es um die gemeinsamen Angehörigen eines Opfers handelt. Diese Neuregelung geht zurück auf die Erfahrungen, die man in der Vergangenheit in der Praxis mit Verfahren gemacht hat, in denen viele Nebenkläger beteiligt waren, wie z.B. das sog. NSU-Verfahren in München oder das Verfahren zur Loveparade.

10. Einführung eines Gerichtsdolmetschergesetzes

Schließlich ist ein bundesweit geltendes Gerichtsdolmetschergesetz eingeführt worden, mit dem man u.a. einheitliche Standards für die Beeidigung von Gerichtsdolmetschern geschaffen hat.

So viel zu den Änderungen in einem kurzen Überblick. Wer mehr zu dem Ganzen lesen möchte und auch erste Hinweise für das Verfahren sehen will, dem <<Werbemodus an>> empfehle ich mein Ebook „Modernisierung des Strafverfahrens? Die Änderungen in der StPO 2019 – ein erster Überblick – und Synopse altes/neues Recht der Pflichtverteidigung„. Das Werk“ hat 130 Seiten und steht als PDF zur Verfügung. Die Bestellung geht ganz einfach und schnell. Einfach eben hier den „Bestellbutton“ anklicken und dann kommt das PDF sehr schnell. Allerdings nicht kostenlos, sondern mit Rechnung 🙂 . Preis nur 25 €. <<Werbemodus aus>>.

Hinweis:

Auf dejure sind leider noch nicht die Aktualisierungen/Änderungen eingearbeitet, so dass die Verlinkungen (via PlugIn) in dem Blogbeitrag noch auf die alten Gesetzesfassungen verweisen. Also entweder das BGBl nehmen oder die Gesetzes-Seiten des BMJV zugreifen.

News, News, News: „Modernisierung der StPO“ und „Änderung der Pflichtverteidigung“ morgen in Kraft, oder: Hier gibt es schon ein Ebook

Zwischen dem eigentlichen heutigen “Tagesprogramm” dann dieses Posting:

Nun ist es also passiert bzw. war es so weit. Am 12.12.2019, also heute, sind

  • „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens v. 10.12.2019“(vgl. hier: BGBl I., S. 2121) und

  • „Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung v. 10.12.2019 (vgl. hier: BGBl I, S. 2128)“

verkündet worden und treten damit morgen, am 13.12.2019 in Kraft.

Zu den geplanten Neuerungen habe ich hier ja schon häufiger berichtet. Das waren u.a. die Postings:

Und nun sind die Änderungen da und treten morgen in Kraft. Teilweise handelt es sich dabei um recht weitreichende Änderungen zur „Modernisierung“ – wirklich? – des Strafverfahrens, und zwar im Ablehnungsrecht, im Recht der Besetzungsrüge, im Beweisantragsrecht und auch im Recht der Nebenklage. Darüber hinaus ist natürlich die Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung von Bedeutung.

Das Ziel der „Modernisierung“ des Strafverfahrens ist – und das verschweigt die Gesetzesbegründung zum „Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens“ ist Verfahrensbeschleunigung – und -vereinfachung. Was das mit „Modernisierung“ zu tun hat, ich weiß es nicht. Natürlich sollen – so hat es zumindest im Gesetzesentwurf geheißen – auch die Rechte des Beschuldigten gestärkt werden. Aber das ist in meinen Augen dann doch mal wieder Kosmetik geblieben und nichts als schöne Worte. Ich sehe in dem „Modernisierungsgesetz“ keine Stelle, auf die das zutreffen würde.

Wie gesagt: Die neuen Vorschriften sind heute verkündet worden und treten damit am 13.12.2019 in Kraft getreten. Da es sich um Verfahrensrecht handelt, gelten sie automatisch auch in allen schon laufenden Verfahren. Man muss also wissen, was ist neu und welche Auswirkungen hat es.

Und nun << Werbemodus an, denn: Wie man dieses Wissen vor allem Verteidigern möglichst schnell zur Verfügung stellt, hat mich in der letzten Zeit mal wieder beschäftigt. Die Neuauflagen meiner beiden Handbücher für das Ermittlungsverfahren und für die Hauptverhandlung stehen derzeit nicht an. Bis dahin kann viel passieren. Und daher habe ich mich (wieder) entschlossen, es noch einmal mit einer Art „Ebook“ zu versuchen, ebenso wie schon beim „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ vom 17.8.2017“.

Ich habe also ein „Ebook“ erstellt mit dem Titel:

Modernisierung des Strafverfahrens? Die Änderungen in der StPO 2019
– ein erster Überblick –
und
Synopse altes/neues Recht der Pflichtverteidigung“.

Umfang etwa 130 Seiten, auf denen ich die Neuerungen/Änderungen/Erweiterungen vorstelle und die ersten Folgen für das Verfahren daraus ziehe, zum Teil auch mit gebührenrechtlichen Hinweisen. Das Ganze ist – so steht es ja auch im Titel – nur „ein erster Überblick“, der der ersten Orientierung dient. Alles andere kommt dann später nach. Das Schwergewicht liegt beim „Modernisierungsgesetz“, die Umgestaltung des Rechts der Pflichtverteidigung ließ sich kaum in einem Ebook vorstellen. Insoweit musste also eine Synopse genügen. Aber das ist ja auch schon mal was.

Dieses Ebook kann man auf der Bestellseite meiner Homepage bestellen. Das wird sicherlich/hoffentlich den ein oder anderen freuen. Allerdings einen kleinen Wermutstropfen gibt es (wieder). Dieses Ebook ist nicht kostenlos, sondern nur gegen eine (m.E. kleine) „Schutzgebühr von 25 EUR erhältlich. Es gibt hoffentlich auch dieses Mal keinen Aufschrei. Aber die Erstellung hat dann doch wieder ein wenig mehr Zeit gekostet, so dass ich das „Werk“ nicht kostenlos zur Verfügung stellen möchte. Und ich versichere erneut – um allen Unkenrufen vorzubeugen: Das ist nicht der Eintritt in das Bezahlmodell für „Burhoff-Online“, sondern wird die Ausnahme bleiben. Hier geht es dann jetzt zum Bestelllink.

Ich würde mich freuen, wenn das Angebot angenommen würde. Es gibt natürlich zu jeder Bestellung eine Rechnung, das läuft also völlig entsprechend den üblichen Gepflogenheiten ab. Die Zahlung ist nur über Banküberweisung möglich.

Und damit dann jetzt: Werbemodus aus >>

An alle, die schon bestellt haben: Ich lese dann jetzt noch mal Korrektur und dann wird ausgeliefert.

Verabschiedung am/vom KG, oder: Sag beim Abschied leise „Servus“

Dieser dritte Beitrag des Tages läuft außerhalb des „normalen Programms“. Es ist ein eher persönlicher Beitrag, daher auch eingeordnet in die Kategorie: In eigener Sache.

Das Bild zu diesem Beitrag zeigt auch schon, worum es geht bzw. wo ich heute war. Ja, richtig, beim Kammergericht in Berlin. Allerdings nicht als Verteidiger oder Vertreter einer Partei in einem Verfahren, sondern in „privater Mission“ als geladener Gast bei der Verabschiedung des RiKG – jetzt a.D. – K. P. Hanschke. Der Kollege war Mitglied des 1. Strafsenats des Kammergerichts – das sind die mit den Gebühren 🙂 . Und der Kollege ist heute in einer schönen Feierstunde in den Ruhestand verabschiedet worden.

Ich bin mit Herrn Hanschke seit vielen Jahren – inzwischen (fast) freundschaftlich – verbunden, diese Verbindung rührt noch aus den Anfangsjahren des StRR her, in dem Herr Hanschke früher häufiger (schöne) Entscheidungsanmerkungen veröffentlicht hat. Und darüber hinaus: Ich bin mit Herrn Hanschke – über private Kontakte hinaus – insbesondere auch über seine Lieferungen von Entscheidungen der Strafsenate des KG an mich – immer mit dem Betreff: Neues vom KG – verbunden. Er ist also der Hauptlieferant der vielen Entscheidungen des KG, die ich hier im Blog habe einstellen dürfen/können. Manche – insbesondere gebührenrechtliche – Entscheidungen habe ich sogar vorab erhalten, so dass ich sie im Blog veröffentlichen konnte, bevor an anderer Stelle dazu berichtet wurde.

Dafür und für die damit verbundenen Mühen, lieber Herr Hanschke, von mir und dem BOB ganz herzlichen Dank. Ich habe mich immer über die Entscheidungszusendungen gefreut, eben „Neues vom KG“, wenn ich auch nicht mit allen Entscheidungen inhaltlich einverstanden war. Wir haben über manche Frage diskutiert, vor allem, wenn es um Änderungen in der Rechtsprechung ging – Stichwort: z.B. Zeugenbeistand. Diskutiert und uns ausgetauscht. Nie gestritten 🙂 .

Der BOB und ich wünschen Ihnen nun einen schönen (Un)Ruhestand. Ich habe micht gefreut, heute Ihre Gast gewesen sein zu dürfen. Ich denke, Sie werden im Ruhestand viel zu tun haben und sich sicherlich nicht langweilen, machen Sie weiterhin Ihre tolle Musik, reisen Sie und vielleicht gibt es ja auch mal wieder etwas von Ihnen im StRR. Ich freue mich, dass Sie – so Ihre Worte – Ihren „Nachlass geregelt“ und die Zusendung von Entscheidungen – „Neues vom KG“ organisiert haben.

Ad multos annos: Und: Man sieht sich in Berlin oder in Leer.

Das ist der 10.000 Beitrag im BurhoffOnlineBlog, oder kurz: BOB, oder: Ad multos annos

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So, und dann ist es so weit. Ich hatte ja heute morgen schon auf zwei wichtige Ereignisse hingewiesen. Das erste war/ist der 2. Geburtstag der kleinen Prinzessin.

Und hier dann das zweite Ereignis des Tages – nicht privat, sondern „beruflich“ hier im Blog. Dieser Beitrag ist nämlich der 10.000 Beitrag, der online geht. Das sagt zumindest die Statistik von WordPress, der ich mal glauben will.

Der erste ist am 01.11.2008 online gegangen, also vor mehr als 11 Jahren, und zwar war das: Anhebung der Tagessatzhöchstgrenze im Bundeskabinett beschlossen. 

Damals noch ein wenig schmucklos, also ohne Bild. Und am Anfang dann auch nicht so viel Entscheidungen, sondern mehr allgemeine Nachrichten usw. Das hat sich dann aber bald geändert und inzwischen bei in der Regel drei Beiträgen/Tag eingependelt. Da kommt man dann eben jetzt auf die 10.000 Beiträge. Und weitgehend alle von mir verfasst, nur ein paar stammen von Mitarbeitern von LexisNexis und/oder WKD – ja, die hat es auch mal gegeben.

Ein wenig bin ich ja ein Statistik-Freak, zumindest zu solchen Anlässen. Daher habe ich mal geschaut, wie sich die Beiträge auf die verschiedenen Kategorien verteilen:

Advent/Weihnachten       39                                    Amüsantes                       30
Berufsrecht                      67                                    Entscheidung                   6.780
Gebührenrecht                1.340                               – RVG-Rätsel                     603
Gesetzesvorhaben           303
Haftrecht                          355                                  – Strafvollzug                  146
– Untersuchungshaft       234
In eigener Sache              87                                     Jahresrückblick              26
Kurioses                           84                                     Lesetipp                          78
OWi                                  1.422
Privat                               34
Sonntagswitz                  471                                   Sonstiges                         284
StPO                                2.764
Strafrecht                       1.454
– Nebengebiete              283                                  – StGB                             1.802
Strafrechtsentschädigung  22                                Straßenverkehrsrecht    2.116
Urteil                              478                                    – Beweiswürdigung       84
– Strafzumessung          299                                  – Urteilsgründe                427
Verfahrensrecht            2.905
– Ermittlungsverfahren     1.147                            – Hauptverhandlung      1.512
– Rechtsmittelverfahren    1.008                            – Strafvollstreckung       111
Verfassungsrecht          47                                     Verkehrsrecht                 1.636
Verwaltungsrecht          274                                  Wochenspiegel                492
Zivilrecht                        644

Achtung: Nicht nachrechnen, da Doppelnennungen möglich sind/waren und auch gemacht worden sind.

Und eine Zahl habe ich dann noch und dann ist es auch gut mit Statistik: Es gibt 1.401 Bilder, die ich bei den Beiträgen verwendet habe. Einige nur einmal, weil sie nur bei einem Beitrag passten, andere immer wieder, und zwar beim Wochenspiegel, beim Sonntagswitz, beim Gebührenrätsel und bei dessen Lösung.

Und nun? Nun, geht es normal weiter. Ab morgen dann mit 10.001 Beitrag, der natürlich, weil Freitag ist, ein Gebührenbeitrag ist. Mir macht es nach wie vor Spaß, ich hoffe das hält an.

Dieser 10.000 Beitrag ist dann auch mal wieder Anlass, „Danke-schön“ zu sagen all denen, die mich dabei unterstützt haben, diese 10.000 Beiträge online zu bringen. Das sind die Mitarbeiter von LexisNexis, die das Blog „erschaffen“ haben, dann die von WKD, die mich weiter unterstützt haben, wenn man es Ihnen auch nicht immer leicht gemacht hat, und dann zuletzt der „eigene Blogwart“ – heute darf ich das schreiben Mirko Laudon 🙂 , der neben seiner Arbeit als Strafverteidiger mich technisch unterstützt. Allen herzlichen Dank.

Herzlichen Dank auch allen Followern, Abonnenten, Lesern, Kommentatoren, auch wenn es manchmal mit denen nicht so ganz einfach ist, für ihre „Gefolgschaft“. Herzlichen Dank auch den Gruppenadmins bei Facebook dafür, dass ich meine Beiträge in den jeweiligen Gruppen teilen darf.

Abschließend: Ad multos annos.