Archiv der Kategorie: Untersuchungshaft

Zu wenig und zu kurz verhandelt –> Aufhebung des Haftbefehls

© Andy Dean – Fotolia.com

In der letzten Zeit sind nicht viele Haftentscheidungen von OLG veröffentlicht worden. Umso erfreulicher ist es dann, wenn man mal wieder auf einen OLG- Beschluss stößt, der die Rechtsprechung des BVerfG zum Beschleunigungsgrundsatz (BVerfG StraFo 2013, 160 = StRR 2013, 228) konsequent umsetzt, nämlich den OLG Köln, Beschl. v. 17.06.2013 – 2 Ws 331/13. Die Entscheidungsgründe lassen sich zusammenfassen in dem Satz: Zu wenig Hauptverhandlungstermine anberaumt und an den anberaumten Terminen „zur kurz“ verhandelt. Das musste unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 GG zur Aufhebung des Haftbefehls gegen den Angeklagten, der sich seit April 2012 in U-Haft befunden hatte, führen. Dabei hat, um Kommentaren vorzubeugen, das OLG nicht übersehen, dass die Kammer des LG Aachen auch noch mit anderern Verfahren belastet war. Aus den Gründen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist in umfangreichen Haftsachen, wie auch dem vorliegenden Verfahren, mit mehr als durchschnittlich einem Hauptverhandlungstag pro Woche zu verhandeln. Jedenfalls ist der Verhandlungstag aber voll auszuschöpfen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.01.2013, a.a.O., zit. N. juris Rdnr. 52; vgl. auch BVerfG NJW 2006, 672, zit. n. juris, Rdn. 102). Auch dem wird die Terminplanung der Strafkammer, wie sich der folgenden Auflistung entnehmen lässt, nicht gerecht:

1.       HVT: 22.10.2012, 8:00 bis 9:10 Uhr         2.       HVT: 05.11.2012, 8:00 bis 8:37 Uhr
3.       HVT: 14.11.2012, 9:00 bis 9:55 Uhr          4.       HVT: 28.11.2012, 8:00 bis 9:01 Uhr (weitere 11 HVT bestimmt vom 10.01.bis 26.03.2013)
5.       HVT: 10.12.2012 , 9:00 bis 16:40 Uhr      6.       HVT: 12.12.2012, 9:00 bis 16:42 Uhr
7.       HVT: 19.12.2012, 10:10 bis 10:27 Uhr (Angeklagter erkrankt)
8.       HVT: 21.12.2012, 9:00 bis 12:30 Uhr
9.       HVT: 10.01.2013, 8:30 bis 8:50 Uhr         10.     HVT: 31.01.2013, 9:00 bis 13:19 Uhr
11.     HVT: 06.02.2013, 9:00. bis 10:17 Uhr      12.     HVT: 28.02.2013, 9:00 bis 11:16 Uhr
13.     HVT: 04.03.2013, 9:00 bis 9:25 Uhr        HVT vom 06.03.2013 aus dienstlichen Gründen aufgehoben
14.     HVT: 18.03.2013, 9:00 bis 11:10 Uhr
15.    HVT: 20.03.2013, 9:00 bis 11:02 Uhr(weitere 10 HVT bestimmt vom 02.04.bis 27.06.2013) HVT vom 25.03.2013 aufgehoben
16.     HVT: 26.03.2013, 9:00 bis 9:25 Uhr        17.     HVT: 02.04.2013, 10:00 bis 10:40 Uhr
18.     HVT: 19.04.2013, 8:00 bis 8:47 Uhr        19.     HVT: 21.05.2013, 9:00 bis 10:00 Uhr
20.     HVT: 23.05.2013, 9:00 bis 10:00 Uhr     21.     HVT: 24.05.2013, 9:00 bis 9:37 Uhr 22. HVT: 27.05.2013, 9:00 bis 9:57 Uhr

Danach ist festzustellen, dass in dem 27 Wochen umfassenden Zeitraum seit dem 22.10.2012 insgesamt nur 22 Hauptverhandlungstage stattgefunden haben, d.h. es ist im Schnitt weniger als einmal die Woche verhandelt worden. An diesen 22 Verhandlungstagen hat die Kammer an lediglich zwei Tagen (10. und 12.122012) ganztags, an lediglich zwei weiteren Tagen (21.12.2012 und 31.01.2013) länger als drei Stunden und an zwölf Tagen nicht länger als eine Stunde verhandelt. Der Senat vermag dabei anhand des Protokollentwurfs nicht zu erkennen, dass der Umstand, dass an 18 von 22 Hauptverhandlungstagen weniger als einen halben Tag verhandelt worden ist, nur oder auch nur maßgeblich auf unzulässigem Verteidigungsverhalten beruht, das der Angeklagte sich zurechnen lassen müsste.

Weiterhin wird die für die Monate Januar und Februar 2013 vorgenommene Terminierung, in denen jeweils nur an zwei Tagen verhandelt werden sollte, dem Beschleunigungsgebot in offensichtlicher Weise nicht gerecht. Tatsächlich hat die Hauptverhandlung an diesen vier Tagen (10.01., 31.01., 06.02. und 28.02.2013) insgesamt lediglich ca. 8 1/2 Stunden gedauert. In den Monaten April und Mai 2013 hat sie an 6 Hauptverhandlungstagen insgesamt lediglich etwas mehr 5 Stunden gedauert.


U-Haft ist ultima ratio – wenn das doch nur immer beachtet würde…

© chris52 – Fotolia.com

Zu berichten ist über einen m.E. sehr „schönen“ U-Haft-Beschluss des KG, und zwar den KG, Beschl. v. 07.03.2013 – 4 Ws 35/13.

Die Leitsätze:

1. Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Untersuchungshaft ist nicht zu fragen, ob diese angeordnet werden kann, sondern ob ihre Verhängung – als ultima ratio – wegen überwiegender Belange des Gemeinwohls zwingend geboten ist.
2. Zur Frage, ob für einen Beschuldigten, der in Kenntnis der seit Jahren anhängigen Ermittlungen, nach Anordnung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen und in Kennt-nis eines mit der Anklageerhebung angebrachten Haftbefehlsantrags der Staatsanwaltschaft keine Anstalten gemacht hat, sich dem Verfahren zu entziehen, mit der Eröffnung des Hauptverfahrens und der geplanten zeitnahen Terminierung der Hauptverhandlung eine nachteilige „völlig neue Verfahrenssituation“ eingetreten ist, welche die Bejahung von Fluchtgefahr zu tragen vermag.
3. Zur Bedeutung von Sprachkenntnissen und Auslandsbeziehungen eines Geschäftsmannes, die dieser im Rahmen seiner geschäftlichen Betätigung schon mehrere Jahre vor der Zeit der im vorgeworfenen Taten geknüpft und seither unterhalten hat.

Lesenswerte Entscheidung, die manche Instanzgerichte sich mal zu Gemüte führen sollten.

Nachtrag: Leider sah der Beitrag vorhin etwas anders aus. PC-Absturz im falschen Moment 🙁

Vogelhaltung in der U-Haft zulässig?

Der Angeklagte befindet sich nach einer noch nicht rechtskräftigen Verurteilung wegen Betruges in U-Haft. Er beantragt die Erlaubnis zum Halten eines Wellensittichs mit Vogelbauer. Das wird von der Strafkammer abgelehnt, weil das Halten eines Wellensittichs die anstaltsinternen Abläufe in der Untersuchungshaft störe. Dagegen dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den das OLG Köln mit OLG Köln, Beschl. v. 20.12.2012 – 2 Ws 886/12 – entschieden hat. Es hat der Strafkammer Recht gegeben:

Die Strafkammer hat mit der angefochtenen Entscheidung zu Recht die von dem Beschwerdeführer beantragte Vogelhaltung aus Gründen der Anstaltsordnung abgelehnt.

Die sowohl vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung als auch von der Strafkammer in ihrem Nichtabhilfebeschluss in Bezug genommene Rundverfügung des Justizministeriums vom 21.12.1976 (4565 – IVA4) regelt zwar grundsätzlich nur den Besitz von Gegenständen für die Freizeitbeschäftigung im Strafvollzug. Die Regelungen zur Kleintierhaltung können indes zur Auslegung der an die Anstaltsordnung anzulegenden Maßstäbe herangezogenen werden.

Nach Nr. 1.2.1 der Rundverfügung wird die Erlaubnis zur Vogelhaltung frühestens zwei Jahre nach Beginn des Strafvollzuges erteilt, vorausgesetzt, dass zu diesem Zeitpunkt noch mindestens ein Jahr Strafe zu verbüßen ist. Von dieser Frist kann gemäß Nr. 1.3 der Rundverfügung abgewichen werden, wenn therapeutische Gesichtspunkte oder andere wichtige Vollzugsgründe dies erfordern. Gemäß Nr. 1.5.1 müssen Wellensittiche aus einem veterinärärztlich kontrollierten psittakose- und ornithosefreien Bestand erworben werden. Weiter ist gemäß Nr. 1.5.2 der örtlich zuständige Veterinärarzt zu bitten, die Vogelhaltung in der Vollzugsanstalt in regelmäßigen Abständen auf ihre hygienische Unbedenklichkeit zu überprüfen; seinen Vorschlägen ist Folge zu leisten.

Die Regelungen der Nummern 1.5.1 und 1.5.2. sollen gewährleisten, dass die Vogelhaltung keine Beeinträchtigung der hygienischen Verhältnisse nach sich zieht und keine Krankheitserreger eingeschleust werden. Diese Gesichtspunkte sind im Untersuchungshaftvollzug gleichermaßen zu beachten und ihnen ist daher im gleichen Maße Rechnung zu tragen. Der mit der veterinärärztlichen Überprüfung der hygienischen Unbedenklichkeit sowie dem Nachweis eines Erwerbs aus einem veterinärärztlich kontrollierten psittakose- und ornithosefreien Bestand verbundene organisatorische Aufwand ist nur gerechtfertigt, wenn noch bestimmte Fortdauer des Vollzugs zu erwarten ist (arg. ex Nr. 1.2.1 der Rundverfügung). Zutreffend hat die Strafkammer in ihrem Nichtabhilfebeschluss daher darauf abgestellt, dass der mit der Vogelhaltung verbundene organisatorische Aufwand angesichts der Ungewissheit der Länge des Untersuchungshaftvollzugs unverhältnismäßig und mit der Anstaltsordnung nicht vereinbar ist.

Soweit die Vogelhaltung im Strafvollzug aus therapeutischen Gesichtspunkten auch abweichend von den Fristenregelungen der Nr. 1.2.1 gewährt werden kann, rechtfertigen die therapeutischen Gesichtspunkte indes kein Abweichen von den veterinärärztlichen Kontrollen. Da aber gerade der damit verbundene organisatorische Aufwand einer Vogelhaltung im Untersuchungshaftvollzug entgegensteht, vermag der Beschwerdeführer mit seiner hierauf gestützten Beschwerde nicht durchzudringen.“

Wer zurückkehren will, ist nicht flüchtig, und zwar auch nicht der Ausländer

© gunnar3000 – Fotolia.com

In der Praxis spielt bei der Verteidigung ausländischer Mandanten häufig die Frage, ob ggf. deshalb bei ihnen Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) zu bejahen ist, weil sich der Mandant (wieder) in sein Heimatland begeben hat, eine Rolle. Dazu verhält sich jetzt noch einmal der KG, Beschl. v. 01.03.2013 – 4 Ws 14/13 – mit den (amtlichen) Leitsätzen:

Keine Flucht bei Aufenthalt im Ausland bei feststehendem Rückkehrwillen

1. Begibt sich ein ausländischer Beschuldigter in Kenntnis des gegen ihn in Deutschland geführten Ermittlungsverfahrens in sein Heimatland, ist er flüchtig im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO, wenn sein Verhalten von dem Willen getragen ist, sich dauernd oder länger dem Strafverfahren zu entziehen. Reist er dagegen mit Rückkehrwillen zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt in sein Heimatland, ist er auch dann nicht flüchtig, wenn die Wirkung der Unerreichbarkeit für die deutschen Strafverfolgungsbehörden und das Gericht tatsächlich eintritt, weil sein Heimatland eigene Staatsangehörige grundsätzlich nicht an Deutschland zum Zwecke der Strafverfolgung ausliefert.

2. Ernsthafte Rückkehrbemühungen stehen der Annahme entgegen, der ausländische Beschuldigte verbleibe im Ausland, um sich den Zugriffsmöglichkeiten der deutschen Justiz zu entziehen. Sie sprechen gegen das Vorliegen des für die Annahme einer Flucht im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO erforderlichen subjektiven Elements (Fluchtwillen).

Haftbefehl gegen Hoeneß – 5.000.000 € Kaution, das ist doch mal ein Betrag

© gunnar3000 – Fotolia.com

Gerade höre ich in den Nachrichten, dass es dann doch wohl schon einen Haftbefehl gegen Uli Hoeneß gibt, auf Grund dessen Uli Hoeneß auch am 20.03.2013 vorläufig festgenommen war. Der ist aber dann gegen eine Kaution von 5.000.000 € und weitere Auflagen außer Vollzug gesetzt worden (vgl. hier aus der SZ).

Na, das ist dann aber ein deutlicher Hinweis, dass die Selbstanzeige nicht ganz passen dürfte. Erst die Durchsuchung und dann der Haftbefehl. Das dürfte es Probleme geben (vgl. dazu auch hier: Uli Hoeneß und die Selbstanzeige – reicht sie/es? Und: Mehr als 50.000 €?