Archiv der Kategorie: Untersuchungshaft

U-Haft als Sanktion? Nein!

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Vom KG habe ich vor einiger Zeit mal wieder einige Haft-Beschlüsse erhalten, von denen ich heute den KG, Beschl. v. 06.08.2013 – (4) 141 HEs 41/13 (19-21/13) – vorstellen möchte, allerdings nur mit den Leitsätzen und ansonsten mit der Bitte, die umfassend begründete Entscheidung dann als Volltext im „Selbststudium“ zu lesen. Die (amtlichen) Leitsätze fassen aber sehr schön die mit der besonderen Haftprüfung nach sechs Monaten gem. § 121 StPO zusammenhängenden Fragen zusammen. Sie lauten:

1. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO liegt vor, wenn das Verfahren durch Umstände verzögert wird, denen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte durch geeignete Maßnahmen nicht haben entgegen wirken können.

2. Der in Art. 2 Abs. 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte von Anfang an alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfene Tat herbeizuführen. Die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Frist stellt eine Höchstgrenze dar.

3. Im Jugendstrafverfahren findet das Beschleunigungsgebot eine noch einmal gesteigerte Ausprägung.

4. Auf die bloße Wahrnehmung prozessualer Rechte darf, auch wenn sie ihrerseits das Verfahren verzögert, in keinem Fall – schon gar nicht im Sinne einer offenen Sanktionierung – mit einer Verlängerung der Untersuchungshaft reagiert werden.

5. Das in Haftsachen zu beachtende Gebot einer bestmöglichen Verfahrensförderung verlangt eine möglichst frühzeitige Planung und Vorbereitung der Hauptverhandlung, die bei voraussichtlich umfangreichen Sachen je nach Fallgestaltung eine vorausschauende, auch größere Zeiträume umfassende Hauptverhandlungsplanung mit effizienten Ladungen und Festlegung eines straffen Verhandlungsplans sowie mehr als einen (voll auszuschöpfenden) Hauptverhandlungstag pro Woche erfordert.

6. Bei einer Aussetzung der Hauptverhandlung kommt die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft nur in Betracht, wenn jene aus sachlichen Gründen zwingend geboten bzw. unumgänglich war. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Aussetzung nicht durch Fehler und/oder Versäumnisse im Ermittlungsverfahren oder bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung verursacht worden ist.

Sehr schön der Leitsatz unter Ziffer 4. Manchmal hat man allerdings den Eindruck, dass das in der Praxis anders gesehen und auch anders verfahren wird.

Der Vorsitzende ist ein „Rassist“ und der frühere Verteidiger ein „alter Sack“ und „Teufel auf zwei Beinen“ ….

© Gina Sanders - Fotolia

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Der inhaftierte Angeklagte bezeichnete in einem Brief an seine Verlobte den Vorsitzenden der großen Strafkammer, bei der gegen ihn u.a. wegen Geiselnahme und Körperverletzung verhandelt wurde, als „Rassist“ sowie seinen früheren Verteidiger als „alter Sack“ und „Teufel auf zwei Beinen“. Der Brief wird – zusammen mit einem anderen – von der Strafkammer im Rahmen der Briefkontrolle angehalten und beschlagnahmt, und zwar u.a. deshalb, weil er als Beweismittel in einem Verfahren wegen Beleidigung in Betracht kommen könnte. Dagegen die Beschwerde des Angeklagten, die allerdings beim OLG Köln keinen Erfolg hatte. Der OLG Köln, Beschl. v. 25.04.2013 – 2 Ws 244/13 führt aus:

  • Ohne Zweifel sei die Bezeichnung des Vorsitzenden  als „Rassist“ sowie des früheren Verteidigers als „…“, „alter Sack“ und „Teufel auf zwei Beinen“ grundsätzlich geeignet, den Straftatbestand der Beleidigung zu erfüllen, ebenso, wie die Behauptung, Vorsitzender und Verteidiger hätten in kollusivem Zusammenwirken aus verfahrensfremden Gründen, insbesondere wirtschaftlichen Interessen, mittels Unterdrückung von Entlastungsbeweisen die rechtswidrige Verurteilung des Angeklagten betrieben, im Falle einer nicht geschützten Kundgabe gegenüber Dritten den Straftatbestand der üblen Nachrede erfüllen würde. Jedoch verkenne der Beschluss des LG, dass die vertrauliche Kommunikation in Briefen an einen Familienangehörigen oder eine Vertrauensperson – auch die freimütige Kundgabe des eigenen Urteils über Verhältnisse und Personen oder eine entlastende Selbstdarstellung – als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung dem Schutz des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art 1 Abs. 1 GG unterliegen (vgl. BVerfG, 1 BvR 1689/88; BVerfGE 90, 255, 260). Die Äußerungen des Angeklagten in den Briefen an seine Verlobte unterliegen nach Auffassung des OLG ungeachtet ihres Inhaltes dem Schutz der Privatsphäre. Dieser sei nicht allein dadurch aufgehoben worden, dass dem Angeklagten bewusst war, dass die Briefe kontrolliert wurden, denn die damit gegebene Einschränkung der Vertraulichkeit seines geschriebenen Wortes war ihm nicht zuzurechnen. …..
  • Allerdings: Das OLG hat die Beschlagnahme dann nach § 119 Abs. 1 S. 7 StPO i. V. m. § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO  als gerechtfertigt angesehen. Der (weitere) Inhalt der Briefe begründe nämlich den dringenden Verdacht , dass der Angeklagte versuchte, in unlauterer Weise auf die Empfängerin, eine Zeugin einzuwirken, in dem er diese zu einer Falschaussage für den Fall einer erneuten Hauptverhandlung nach eventueller Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht oder im Haftprüfungsverfahren zu bestimmen suchte.

Der Angeklagte hat sich u.a. mit folgenden Formulierungen an die Zeugin gewandt:

„Und zwar, weil der B. dich als Zeugin manipuliert hat! Er hat dich am 28.01. angerufen und zu dir gesagt, dass du sofort zu ihm in die Kanzlei kommen sollst. … Vielleicht hat er dich sogar noch sexuell belästigt in seinem Büro?“
„Du hast zu mir gesagt, dass du deiner Mutter, im Vertrauen über Facebook geschrieben hast, dass es keine „Entführung“ gab! Dass du freiwillig mitgekommen bist, es somit keine Entführung gab! Du hast zu deiner Mutter weiterhin gesagt, dass du mich gleich aber aus Rache bei der Polizei falsch belasten willst! Deine Mutter hat dir davon abgeraten, … Als die Polizisten dich dann später vernommen haben, hast du mich dann doch aus Rache belastet!“
„Frag mal ob das geht, dass dein Vater sich hier offiziell hier als Besucher hier anmeldet, und dabei kommst du dann als Ersatz für ihn mit deiner Erlaubnis von der Staatsanwaltschaft!
Sag dass du wegen meiner „Ex“, nicht in der JVA offiziellen Besucher stehen willst! Ob das geht das dein Vater auf der Liste steht, du aber für ihn kommst!
Oder mach es einfach so!
Hol dir ne Erlaubnis, wenn du dann hier bist, sag mein Vater wollte mitkommen, ist aber krank!
So bekommt „Sie“ nix davon mit!“
„Du hast mich ja in deinem Brief gefragt, wie du mir helfen kannst!
So kannst du mir helfen:
Zu mir hast Du gesagt, dass du dich deiner Mutter anvertraut hast, indem du ihr erzählt hast, dass es keine Entführung war …“

Dürfte wohl passen…

„Intensivtäter Mehmet“ wollte zur Buchmesse – klappt nicht

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Irgendwo in einem Blog hatte ich schon von dem Vorhaben/Wunsch des (abgeschobene) Intensivtäters Muhlis Ari gelesen, der seine Autobiografie auf der Frankfurter Buchmesse vorstellen wollte – finde das Posting aber nicht wieder.

Muhlis Ari kennen wir alle unter dem Pseudonym „Mehmet“. Der war mit über 60 Straftaten vor seinem 14. Geburtstag abgeschoben war. Nach Rückkehr erneute Verurteilung und Flucht in die Türkei. Nun hat er eine Autobiografie geschrieben, die er auf der Frankfurter Buchmesse vorstellen wollte. Das klappt aber wohl nicht, denn die dazu erforderliche Betretenserlaubnis wurde nicht erteilt, außerdem ist ein noch bestehender Haftbefehl nicht außer Vollzug gesetzt worden. Mehr zu dem Ganzen bei LTO unter: „Mehmet“ beantragt Aussetzung von Haftbefehl Ausgewiesener Intensivtäter will zur Buchmesse„.

Auf in den Urlaub – aber in einer Haftsache zusammen…

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Vor einigen Jahren gab es reichlich Haftentscheidungem, nicht nur der OLG, sondern vor allem auch des BVerfG, das „Pflöcke eingehauen hat“, wie mit dem besonderen Beschleunigungsgrundsatz für Haftsachen (Art. 5 MRK) umzugehen ist. Es verging kaum ein Monat, in dem nicht eine Entscheidung des BVerfG zu diesen Fragen veröffentlicht wurde. Die OLG haben danach dann diese Rechtsprechung des BVerfG  abgearbeitet und – vor allem in Umfangsverfahren – umgesetzt. Dazu gehört einmal, dass genug und genügend lang verhandelt werden muss ( vgl. dazu vor kurzem den OLG Köln, Beschl. v. 17.06.2013 – 2 Ws 331/13 und Zu wenig und zu kurz verhandelt –> Aufhebung des Haftbefehls. Dazu gehört aber auch der Grundsatz, dass die verfassungsrechtliche Pflicht zur beschleunigten Durchführung einer Hauptverhandlung in Haftsachen zwar deren Unterbrechung für eine angemessene Zeit zum Zwecke des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten nicht grundsätzlich entgegensteht. Das Beschleunigungsgebot führt aber  dazu, dass sich diese Unterbrechungszeiten in einem angemessenen Rahmen zu halten haben. In einem Umfangsverfahren sind daher – so die OLG – die Urlaubszeiten der notwendigen Verfahrensbeteiligten durch eine entsprechend vorausschauende Terminplanung im Sinne eines zügigen Verlaufes der Hauptverhandlung zu koordinieren.

Und mit der Urlaubsplanung der Schwurgerichtskammer des LG Bielefeld, bei der ein Umfangsverfahren wegen versuchten Mordes anhängig ist, war jetzt das OLG Hamm im OLG Hammn, Beschl. v. 13.06.2013 – 3 Ws 148+161/13 gar nicht zufrieden. Dem Senat hat schon die „Terminierungsdichte“ der Kammer nicht gefallen. In den Monaten März, April und Mai 2013 hatte das Schwurgericht jeweils nur an zwei Tagen verhandelt und es auch danach nur „locker zur Sache gehen lassen“. Gerügt hat das OLG dann aber vor allem auch die Urlaubsplanung:

f) Der Grund für die mehrfachen mehrwöchigen Unterbrechungen der Hauptverhandlung ab Juni 2013 liegt nach den dem Senat vorliegenden Terminsübersichten in der Urlaubsplanung der an der Hauptverhandlung mitwirkenden Berufsrichter und den diesen Planungen entsprechenden Urlaubsbewilligungen. Der Vorsitzenden des Schwurgerichtes sind Erholungsurlaube vom 7. Juni 2013 bis zum 18. Juni 2013 (dieser Urlaub war ausweislich der Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 5. Juni 2013 der Grund für die Aufhebung des Fortsetzungstermines am 13. Juni 2013) und vom 6. September 2013 bis zum 18. September 2013 bewilligt worden. Richter am Landgericht pp. hat Urlaub vom 1. Juli 2013 bis zum 12. Juli 2013 und vom 21. August 2013 bis zum 2. September 2013. Richter am Landgericht pp. hat bewilligten Erholungsurlaub vom 22. Juli 2013 bis zum 2. August 2013. Die an der Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache als Ergänzungsrichterin teilnehmende Richterin pp. nimmt in der Zeit vom 13. August 2013 bis zum 16. August 2013 Urlaub.

Die verfassungsrechtliche Pflicht zur beschleunigten Durchführung einer Hauptverhandlung in Haftsachen steht zwar deren Unterbrechung für eine angemessene Zeit zum Zwecke des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten nicht grundsätzlich entgegen (BVerfG, StV 2008, 198). Das Beschleunigungsgebot führt indes dazu, dass sich diese Unterbrechungszeiten in einem angemessenen Rahmen zu halten haben (BVerfG, a.a.O.). In einem Umfangsverfahren — als solches ist auch die vorliegende Sache anzusehen — sind die Urlaubszeiten der notwendigen Verfahrensbeteiligten durch eine entsprechend vorausschauende Terminplanung im Sinne eines zügigen Verlaufes der Hauptverhandlung zu koordinieren (HK-StPO-Posthoff, a.a.O., Rdnr. 30). Von einer diesen Grundsätzen gerecht werdenden Urlaubsplanung kann im vorliegenden Falle, in dem die an der Hauptverhandlung beteiligten Berufsrichter ihre Urlaube nicht gleichzeitig oder zumindest in weiten Teilen überlappend, sondern jeweils nacheinander genommen haben, keine Rede sein. Zwingende Gründe für diese Urlaubsplanung sind nicht erkennbar.“

Gerettet hat die Strafkammer auch nicht die „spätestens seit dem Beginn der Hauptverhandlung erkennbare Konfliktfreudigkeit der Verteidiger“ (was immer das OLG damit meint). Denn es hätte sich „dem Schwurgericht bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Erkenntnis aufdrängen (Müssen), dass die Hauptverhandlung (deren Ende nach dem derzeitigen Stand der Dinge nicht absehbar ist) durchaus auch — deutlich — länger als bis Ende Juni 2013 dauern kann. Dies hätte bei der Urlaubsplanung und —koordinierung frühzeitig — und zwar bereits im Jahre 2012 — berücksichtigt werden können und müssen„.

„Pay-to-stay“ oder das Upgrade im Knast

Aus der Rubrik: Was es nicht alles gibt. LTO berichtet über die Möglichkeit, sich im kalifornischen Fremont seinen Aufenthalt im Polizeigefängnis etwas gemütlicher machen. Für 155 Dollar pro Nacht und eine einmalige Gebühr von 45 Dollar für einen Tuberkulose-Test werden  inhaftierte Kleinkriminelle getrennt von anderen Häftlingen untergebracht, mit eigenen Aufenthaltsräumen, Duschen und Telefonen. In Deutschland undenkbar? Die Antwort gibt es dann hier bei LTO.