Archiv der Kategorie: Untersuchungshaft

U-Haft I: Planung eines „Amoklaufs“ in der Schule, oder: Fluchtgefahr bei einem 17-Jährigen

entnommen der Homepage der Kanzlei Hoenig, Berlin

Heute findet hier dann – seit längerem mal wieder – ein U-Haft-Tag statt.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v. 25.08.2022 – StB 37/22. Der BGH nimmt in dem Beschluss zur Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) Stellung. Das Verfahren richtet sich gegen ein 17-jährigen Beschuldigten, dem Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und hiermit zusammenhängender weiterer Delikte vorgeworfen werden. Der 17-jährige Beschuldigte wurde am 12.05.2022 vorläufig festgenommen. Am Folgetag erließ und verkündete das AG einen Haftbefehl. Seither war der Beschuldigte in Wuppertal inhaftiert. Nach Übernahme des Verfahrens durch den GBA erging am 14.06.2022 ein neuer Haftbefehl durch den Ermittlungsrichter des BGH (3 BGs 448/22). Gegenstand war der Vorwurf, der Beschuldigte habe einen rechtsextremistisch motivierten Anschlag auf das von ihm besuchte Gymnasium in E. geplant; er sei fest entschlossen gewesen, am 13.05. 2022 in das Schulgebäude einzudringen und mittels selbstgebauter Sprengsätze sowie verschiedener Waffen möglichst viele Lehrer und Schüler – aus seiner Sicht „anti-weiße“ und „linke Untermenschen“ – zu töten, um damit Vorarbeit für den von ihm erwarteten „Rassenkrieg“ zu leisten und Gleichgesinnte zur Nachahmung zu bewegen. Zu diesem Zweck habe er sich die zum Bau der Sprengsätze erforderlichen Bestandteile dergestalt beschafft, dass er aus ihnen binnen weniger Stunden einsatzfähige Rohrbomben hätte herstellen können, und sich Armbrüste, Messer, Macheten, PTB-Waffen, Luftdruckpistolen und Schlagringe besorgt. Überdies habe er Munition besessen. Der Beschuldigte habe sich auf diese Weise nach § 89a Abs. 1 und 2 Nr. 3, § 52 Abs. 1 StGB, § 40 Abs. 1 Nr. 3, § 27 Abs. 1 SprengG, § 52 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchst. b WaffG strafbar gemacht. Sein Vorhaben sei allein an der Festnahme gescheitert.

Der Ermittlungsrichter beim BGH hat dann später den Haftbefehl aufgehoben. Dagegen die Beschwerde des GBA, die Erfolg hatte. Der BGH führt zu Fluchtgefahr aus:

„3. Es besteht Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Bei Würdigung der konkreten Einzelfallumstände ist es wahrscheinlicher, dass sich der Beschuldigte dem weiteren Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten wird.

a) Der Beschuldigte ist einem hohen Fluchtanreiz ausgesetzt. Er hat angesichts des Gewichts der ihm vorgeworfenen Tat mit einer empfindlichen Jugendstrafe zu rechnen. Das Tatbild ist davon geprägt, dass allein wegen des besonnenen Verhaltens eines Mitschülers im letzten Moment ein rechtsextremistisch motivierter Amoklauf mit vielen Toten verhindert wurde. Die gefestigte rassistische Gesinnung des Beschuldigten, seine massive Gewaltbereitschaft und der von ihm über mehrere Jahre für die Tat betriebene Aufwand sprechen in hohem Maße für seine schädlichen Neigungen und die Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 JGG). Im Erwachsenenstrafrecht ist das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren belegt (§ 89a Abs. 1 Satz 1 StGB). Entgegen der Auffassung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs sind das Tatunrecht, die Schuld und der Erziehungsbedarf nicht maßgeblich dadurch vermindert, dass – wie ausgeführt – einige der dem Beschuldigten zugeordneten Waffen im Elternschlaf- und nicht im Kinderzimmer aufgefunden worden sind.

Der von der zu erwartenden Jugendstrafe ausgehende hohe Fluchtanreiz wird daraus ersichtlich, dass der Beschuldigte ihrem Vollzug nach den bislang gewonnenen Erkenntnissen mit großer Sorge entgegensieht. Er hat vielfach geäußert, sich davor zu fürchten, auf gewaltbereite Mitinsassen zu treffen. In der Haftanstalt hat er sich angesichts seiner Einzelverwahrung beruhigt gezeigt, diese böte ihm Schutz vor den Mithäftlingen. Eine einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe nach § 71 Abs. 2 JGG lehnt er entschieden ab, weil er dort mit anderen (kriminellen) jungen Männern zusammenträfe (s. insgesamt Bd. Aktenvorlage Haftbeschwerde, S. 26, 28, 31, 52, 67, 72). Der Umstand, dass auf seinem Rechner umfangreiches kinderpornografisches Material gefunden worden ist und ihm auch insoweit eine Anklage droht, ist geeignet, seine Angst vor anderen Jugendlichen im Strafvollzug noch zu steigern.

b) Der Beschuldigte verfügt trotz seines jungen Alters zudem über die tatsächlichen Möglich- und Fähigkeiten zur Flucht. Zwar wohnte er bis zu seiner Inhaftierung bei seinen Eltern. Wie der Tatvorwurf zeigt, hat der Beschuldigte es jedoch über Jahre verstanden, sich vollständig zu verstellen und von allen unbemerkt ein ausgeklügeltes Anschlagsszenario zu planen. In seinen Aufzeichnungen hat er ausgeführt, dass er nur von außen normal wirke, jedoch sein wahres Gesicht noch nie jemandem offenbart habe (Bd. XII, S. 441). Das deckt sich mit den Berichten der Justizvollzugsbediensteten, die ihn als affektiv verflacht und nicht authentisch erlebt haben (Bd. Aktenvorlage Haftbeschwerde, S. 9 ff.).

Die Umsetzung seiner rassistischen Gewaltphantasien ist für den Beschuldigten handlungsleitend. Er ist von der Überzeugung durchdrungen, um jeden Preis gemeinsam mit seinen „Kameraden und Mitstreitern“ für die „Freiheit der weißen Rasse“ kämpfen zu müssen (s. Bd. XII, etwa S. 430). Von dieser Gesinnung getrieben, war er in rechtsnationalen Chatgruppen und Foren aktiv, wie die Auswertung seiner Computer und Mobiltelefone ergeben (Bd. IV, S. 110 ff.) und wie er freimütig in der Justizvollzugsanstalt berichtet hat (Bd. Aktenvorlage Haftbeschwerde, S. 24). Der Beschuldigte war – auch finanziell – in der Lage, sich heimlich ein umfangreiches Waffenarsenal zuzulegen (zu seinen vierstelligen Ersparnissen s. Bd. Aktenvorlage Haftbeschwerde, S. 61), wobei er sich Bauanleitungen für Sprengkörper aus dem Darknet herunterlud (Bd. IV, S. 97 ff.). Aus alledem ist zu schließen, dass er sein Umfeld weiterhin zu täuschen vermag und ein jedenfalls zeitweiliges Untertauchen organisieren kann.

c) Es sind schließlich keine fluchthemmenden Umstände erkennbar, die den Beschuldigten zu einer freiwilligen Kooperation mit den Organen der Strafverfolgung bewegen könnten. Soweit der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in diesem Zusammenhang die Eltern des Beschuldigten als stabilisierenden Faktor eingestuft hat, hat er nicht bedacht, dass sie nach ihren Bekundungen von den über Jahre entwickelten Anschlagsplänen ihres Sohnes nichts bemerkten, wenngleich sie nach dessen Darstellung von seiner radikalen politischen Einstellung wussten (s. Bd. XII, S. 310). Der Vater hortete Schlagringe, Macheten sowie Pistolen und bewahrte eine NSDAP-Mitgliedsnadel des Großvaters unter dem Bett auf. Im Keller lagerte er einen Stromgenerator, ein Gerät zur Trinkwasseraufbereitung und einen Gaskocher (s. insgesamt Bd. Aktenvorlage Haftbeschwerde, S. 55 f.). Ein Zeuge hat ihn als rechtsradikal beschrieben (Akten Beantragung neuer HB, Bd. I, Unterband 1, S. 6). Die Mutter soll Sorge davor geäußert haben, dass der Beschuldigte immer mehr so werde wie sein Vater (Akten Beantragung neuer HB, Bd. I, Unterband 1, S. 15).

Sein ehemaliges schulisches Umfeld ist dem Beschuldigten ausweislich seiner Aufzeichnungen (s. etwa den “ „, Bd. XII, S. 234 ff.) verhasst. Engere Freundschaft pflegte er zu niemandem. Emotional verbunden fühlte er sich nur seinen imaginären rechtsextremistischen „Kameraden“ und der virtuellen Figur Morityu, die einem Computerspiel entstammt, in dem der Spieler in Gestalt eines Mädchens einen Amoklauf an einer Schule begeht (s. die umfangreiche Schrift „Ich liebe nur Dich Morityu“, Bd. XII, S. 434 ff.). Damit fehlt es an jeglichen außerfamiliären Bezugspersonen.

Zukunftspläne oder Bildungswünsche hat der Beschuldigte bisher nicht geäußert. Nach seiner Vorstellung sollte sein Leben am 13. Mai 2022 durch einen sogenannten suicide by cop enden.

Ein fluchthemmender Umstand, die ursprünglich nach § 34c PolG NRW angeordnete elektronische Fußfessel, ist nach dem erfolgreichen Rechtsmittel des Verteidigers ebenfalls nicht mehr gegeben.

4. Eine einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe nach § 71 Abs. 2 JGG zur Untersuchungshaftvermeidung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Jugendgerichtshilfe keinen freien Platz in einer entsprechenden Einrichtung anbieten kann. Die Mitarbeiter der derzeit einzigen zur Verfügung stehenden Institution “ “ haben die Aufnahme des Beschuldigten nach einem Gespräch mit ihm abgelehnt, weil er wenig Reue zeige, gefühllos und nicht authentisch sei (Bd. Aktenvorlage Haftbeschwerde, S. 72).“

Corona I: Streichung der U-Haft-„Aufschlusszeiten“, oder: Wie muss das Ermessen ausgeübt werden?

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In die 41. KW. starte ich dann mal wieder mit zwei „Corona-Entscheidungen“. Die mit der Pandemie zusammenhängenden Fragen werden angesichts der steigenden Zahlen in der nächsten zeit sicherlich wieder an Bedeutung zunehmen.

Ich beginne hier mit dem OLG Hamburg, Beschl. v. 10.06.2022 – 1 Ws 16/22. Er behandelt eine Problematik, die in der „Anfangszeit“ der Pandemie in Haftanstalten eine größere Rolle gespielt hat, nämlich die Frage einer (zu) umfassenden Einschlussregelung. So auch hier. Die Hamburger Untersuchungshaftanstalt hatte sämtliche sog. Aufschlusszeiten gestrichen. Dagegen hat sich der U-Haft-Gefangene gewehrt. Das OLG nimmt dann im Juni 2022 (!) zum fortwirkenden Feststellungsinteresse – inzwischen ist die angefochtene Entscsheidungen aufgehoben – und zur Frage des Ermessensgebrauchs durch die JVA Stellung, und zwar zu letzterem wie folgt:

„bb) Nach dieser Maßgabe hat die UHA das ihr in § 42 Abs. 6 HmbUVollzG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt.

(1) Im Rahmen der ihr eingeräumten Ermessensspielräume hat die Justizvollzugsanstalt die Grundrechte und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere nach Interaktion mit Mitgefangenen, und die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 29.08.2019 – 1 Ws (s) 269/19 – juris, Rn. 16; OLG Celle, Beschluss vom 03. März 1981 ? 3 Ws 410/80?, NStZ 1981, 238). Bei der Anwendung der Vorschriften des Untersuchungshaftrechts hat sie dabei stets der besonderen Stellung Untersuchungsgefangener und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb lediglich unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Januar 2008 – 2 BvR 1229/07 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 6. April 1976 – 2 BvR 61/76 –, NJW 1976, 1311; Beschluss vom 31. August 1993 – 2 BvR 1479/93 –, NStZ 1994, 52; Beschluss vom 30.Oktober 2014 – 2 BvR 1513/14 –, NStZ-RR 2015, 79, 80). Untersuchungsgefangene sind gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 HmbUVollzG so zu behandeln, dass der Anschein vermieden wird, sie würden zur Verbüßung einer Strafe festgehalten. Vor diesem Hintergrund erlangen die Grundrechte der Gefangenen ein erhöhtes Gewicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.10.2012 – 2 BvR 737/11BVerfGK 20, 107, 113). Als Konsequenz hieraus hat die Justizvollzugsanstalt u.a. den in § 5 Abs. 1 S. 1 HmbUVollzG zum Ausdruck gebrachten Angleichungsgrundsatz zu beachten und möglichst darauf hinzuwirken, dass Untersuchungsgefangene eine angemessene Zeit des Tages außerhalb ihrer Hafträume verbringen können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.10.2012 – 2 BvR 736/11BVerfGK 20, 93, 101).

(2) Den vorgenannten Anforderungen hat die UHA nicht genügt. Die einschlägigen Rechte und Interessen der Gefangenen haben bei ihrer Entscheidung keine ausreichende Berücksichtigung gefunden.

(a) Insoweit kann dahinstehen, auf welchen Zeitpunkt es bei der Prüfung der Ermessensentscheidung ankommt und ob und inwieweit die UHA im gerichtlichen Verfahren Gründe nachschieben kann.

(b) Denn jedenfalls genügen die Erwägungen der UHA auch unter Berücksichtigung der erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geäußerten Überlegungen nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie und vollständige Ermessensentscheidung.

Der gebotenen Berücksichtigung des Bedürfnisses der Gefangenen an Interaktion und internen Freiräumen kam im vorliegenden Fall besonderes Gewicht zu. Die Auswirkungen der Anordnung für die Gefangenen ähnelten einer Einzelhaft, die als besondere Sicherungsmaßnahme in § 54 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 3 HmbUVollzG spezifisch geregelt ist und einen schweren Eingriff in Grundrechte bewirkt (vgl. BVerfGK 20, 93, 103).

Die deswegen gebotene hinreichende Abwägung mit den Interessen der Gefangenen hat ausweislich der von der UHA mitgeteilten Erwägungen nicht stattgefunden. Die Begründung der UHA erschöpft sich auch in den nachgeschobenen Erwägungen in der Rechtfertigung der Maßnahme mit dem Infektionsschutz und der sich aus § 36 Abs. 1 Nr. 6 IfSG ergebenden Pflicht der Behörde zur Festlegung innerbetrieblicher Verfahrensweisen zur Infektionshygiene. Zwar hat die Anstaltsleitung hierzu weiter ausgeführt und erläutert, warum nach ihrer Auffassung mildere Mittel nicht in Betracht kämen. Bezüglich der beeinträchtigten Rechte der Gefangenen hat sie dagegen lediglich pauschal darauf verwiesen, dass diese durch die Anordnung gewahrt seien. Ihre Ausführungen lassen nicht erkennen, dass sie sich in ihrer Abwägung der entgegenstehenden Belange eingehend mit den konkret beeinträchtigten Grundrechten der Betroffenen und deren Gewicht auseinandergesetzt und hierbei insbesondere den Angleichungsgrundsatz und die Sonderstellung von Untersuchungsgefangenen berücksichtigt hat. Stattdessen waren die Überlegungen der UHA einseitig darauf ausgerichtet, dem Infektionsgeschehen entgegenzuwirken. Wenngleich dies im Ansatz richtig und dem Sinne des Gesetzes entsprechend war, hätte die UHA in einem zweiten Schritt vor dem Hintergrund der besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffe erwägen müssen, ob und inwieweit zumindest in Grenzen eine Konkordanz mit den Rechten der Gefangenen möglich und vertretbar gewesen wäre. Die UHA hätte sich hierzu näher verhalten und zusätzlich prüfen müssen, ob alternative Konzepte umsetzbar gewesen wären, die zumindest einen kürzeren und eingeschränkten Kontakt zu anderen Gefangenen ermöglicht hätten und hierbei zu einem derart geringen Restrisiko für Belange des Gesundheitsschutzes geführt hätten, dass die rechtlichen geschützten Interessen der Gefangenen dessen Hinnahme als noch vertretbar und damit gerechtfertigt hätten erscheinen lassen.

Dies wäre, soweit ersichtlich, nach Lage der Dinge jedenfalls für geimpfte und genesene Gefangene wie den Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen gewesen. Den Versuch eines Interessenausgleichs hätte die UHA etwa durch die Prüfung der Frage unternehmen können, ob dem Grundbedürfnis an Kommunikation zumindest durch ein Minimum an zusätzlichen Freiräumen hätte entsprochen werden können. Zu denken gewesen wäre an deutlich verkürzte Öffnungszeiten, zu denen jeweils nur wenige Gefangene – bei Aufteilung in feste Gruppen – die Gelegenheit zu intern freier Bewegung gehabt hätten. Die Pflicht zur Tragung von Masken hätte in diesem verminderten Rahmen eher mit dem zur Verfügung stehenden Personal überwacht werden können; ihre Durchsetzung hätte durch den Verlust der Vergünstigung erfolgen können. Soweit die UHA in diesem Zusammenhang darauf verwiesen hat, dass eine unterschiedliche Behandlung von Gefangenen („Binnendifferenzierung“) die Einrichtung einer abgetrennten Station erfordert hätte und dies aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht möglich gewesen wäre, weil dies dazu geführt hätte, dass Plätze auf dieser Station nicht voll hätten belegt werden können, falls nicht ausreichend geimpfte oder genesene Gefangene vorhanden gewesen wären, erscheinen die Überlegungen aus sich heraus nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht erkennbar, warum nicht einzelne Gefangene auf einer sonst (zeitweise) geöffneten Station im Einschluss hätten verbleiben können.

Ob die entsprechenden Überlegungen zu einem Interessenausgleich, wie von der Generalstaatsanwaltschaft vertreten, notwendig zu Ausnahmen von der Einschlussregelung hätten führen müssen, weil letztere andernfalls unverhältnismäßig wäre, kann hier dahinstehen. Ein Ermessensfehler liegt alleine schon darin, dass die UHA das Gewicht der Gefangenenrechte und dementsprechend ihre Bedeutung bei der Ermessensausübung verkannt hat.“

U-Haft III: Laptop zur Verteidigung in der U-Haft, oder: Wann ist die „Durchsicht“ erlaubt?

Und dann stelle ich noch den KG, Beschl. v. 23.12.2021 – 5 Ws 261/21 – vor. Schon etwas älter, aber eine interessante Frage. Es geht nämlich um die Zulässigkeit der Durchsicht eines im Haftraum eines Untersuchungshäftlings befindlichen, zu Verteidigungszwecken überlassenen Laptops.

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten einen mittäterschaftlich begangenen Mord zur Last. Der Angeklagte befindet sich seit dem 17. Januar 2014 in Untersuchungshaft. Die Schwurgerichtskammer hat am 20.11.2014 beschlossen, „dass wegen des erheblichen Akten- und Datenumfangs die Anschaffung eines […] Laptops“ für den jeweils Inhaftierten „zur Einsicht in der Haftanstalt […] erforderlich [sei], um im weiteren Verfahren eine sachgerechte Verteidigung zu gewährleisten“. Die Beschaffung der (fabrikneuen und nicht internetfähigen) Laptops wurde den Verteidigern übertragen, seitens des Landgerichts Berlin wurde die digitalisierten Akten einschließlich der Video- und Audiodateien auf die Laptops aufgespielt und an die Justizvollzugsanstalt M. übergeben, die ihrerseits die Sperrung der USB-Anschlüsse der Laptops vornahm und diese sodann an die Angeklagten aushändigte. Am 01.10.2019 hat das LG Berlin – Schwurgericht – den Angeklagten nach 300 Hauptverhandlungstagen wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen die Revision sowohl des Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft, über die im Dezember 2021 noch nicht entschieden war.

Wegen des gegen einen ebenfalls inhaftierten Mitangeklagten bestehenden Verdachts der Bedrohung im Zusammenhang mit der Nutzung sozialer Netzwerke war dessen Laptop untersucht und an diesem ein internetfähiger Zugang festgestellt worden. Dies hat die JVA zum Anlass genommen, auch die den weiteren inhaftierten Mittätern überlassenen Laptops aus den Hafträumen herauszunehmen und diese ebenfalls auf die manipulative Schaffung eines Internetzugangs zu überprüfen. Dabei wurden am 22.10.2020 betreffend den Laptop des Angeklagten ein freier Zugang zum Internet und auf dem Gerät gespeicherte private Fotos festgestellt. Das LG Berlin hat dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft die vorläufige Sicherstellung u.a. des aus dem Haftraum des Angeklagten entnommenen Laptops zur Auswertung angeordnet, „um die als Beweismittel im hiesigen Verfahren […] in Betracht kommenden Laptops durch das Landeskriminalamt inhaltlich darauf untersuchen zu lassen, ob eine richterliche Beschlagnahme (einzelner beweiserheblicher Daten) zu beantragen oder gegebenenfalls die Rückgabe zu veranlassen ist“.

Dagegen das Rechtsmittel des Angeklagten, das keinen Erfolg hatte. Hier die (amtlichen) Leitsätze der KG-Entscheidung:

    1. Das Sichtungsverfahren gemäß § 110 StPO wird zwar noch der Durchsuchung zugerechnet, ist jedoch angesichts der fortdauernden Besitzentziehung in seiner Wirkung für den Betroffenen der Beschlagnahme angenähert. Die Beschlagnahme oder Maßnahmen nach § 110 StPO sind, sofern Daten betroffen sind, am Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zu messen.
    2. Da das Verfahren im Stadium der Durchsicht gemäß § 110 StPO einen Teil der Durchsuchung nach § 102 StPO oder § 103 StPO bildet, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Durchsicht nach § 110 StPO darauf an, ob die Voraussetzungen für eine Durchsuchung zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung vorlagen. Maßstab ist insoweit, wenn die Suche im Haftraum eines Untersuchungshäftlings Beweismitteln oder der Einziehung unterliegenden Gegenständen gilt, nicht § 44 UVollzG Berlin, sondern die §§ 102 ff. StPO.
    3. Das Recht auf eine effektive Verteidigung als Ausprägung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gebietet es, dass – über den Wortlaut des § 97 Abs. 1 StPO hinaus – Unterlagen, die sich ein Beschuldigter erkennbar zu seiner Verteidigung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren anfertigt, weder beschlagnahmt noch gegen seinen Widerspruch verwertet werden dürfen.
    4. Allein die naheliegende Möglichkeit, dass sich auf dem durchzusehenden Datenträger auch beschlagnahmefreie Gegenstände befinden, macht die Durchsicht und die hierzu erforderliche vorläufige Sicherstellung nicht rechtswidrig. Ist nicht sofort feststellbar, ob einzelne Aufzeichnungen der Verteidigung dienen, so können sie vorläufig sichergestellt werden. Eine Pflicht zur sofortigen ungelesenen Herausgabe besteht nur dann, wenn die Eigenschaft als Verteidigungsunterlage offensichtlich ist.

U-Haft III: Telefonat mit Ehegatte im Ausland erlaubt?, oder: Großzügiger Maßstab

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In der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, geht es auch um die Frage der/einer Telefonerlaubnis. Es geht um die Frage, ob der Angeklagte mit seiner in Bulgarien lebenden Ehefrau telefonieren darf. Das AG hatte die Frage verneint.. Das LG bejaht sie dann im LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 04.08.2022 – 16 Qs 27/22:

„Der Beschluss war aufzuheben, da er nicht der Sach- und Rechtslage entspricht.

Nach § 119 Abs. 1 StPO dürfen derartige Beschränkungen, wie hier konkret bezüglich eines gestatteten Telefonats, nur auferlegt werden, sofern dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunklungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist. Das bedeutet, dass das Gericht, das für Entscheidungen nach § 119 Abs. 1 StPO zuständig ist. nur solche Argumente für Beschränkungen heranziehen darf, die aus Haftgründen. wenn auch aus solchen. die nicht im konkreten Haftbefehl aufgeführt sind. Berücksichtigung finden dürfen (AG Nürnberg, Beschluss vom 10.02.2022, Az. 57 Gs 1224/22; OLG Nürnberg. Beschluss vom 22.05.2014. Az. 1 Ws 153/14, 1 Ws 154/14).

Vorliegend ist nicht erkennbar, weshalb ein Telefonat mit der im Ausland lebenden Ehefrau, die in keinerlei Verbindung zur verfahrensgegenständlichen Tat steht, dem Zweck der Untersuchungshaft widersprechen soll bzw. wie durch das Telefonat das vorliegende Verfahren beeinträchtigt werden könnte.

Das Amtsgericht hat hierzu in der Begründung des angegriffenen Beschlusses auch keine näheren Ausführungen gemacht. Gründe der Anstaltsordnung haben bei der grundsätzlichen Frage von Genehmigungen von Telefonaten außer Acht zu bleiben, weil § 119 StPO die Erteilung von Beschränkungen nur gestattet, soweit diese haftgrundbezogen sind. Die Wahrung der Anstaltsordnung im Rahmen der Vorschriften des BayUVollzG ist ausschließlich Sache der Justizvollzugsanstalt, nicht der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts.

Im Übrigen ist bei Telefonaten mit nahen Familienangehörigen im Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG ein großzügigerer Maßstab angezeigt (OLG Nürnberg a.a.O.).“

U-Haft I: Überwachung von Telefongesprächen, oder: Auch noch, wenn es nur noch um die Rechtsfolgen geht

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Heute dann noch einmal Entscheidungen, die mit U-Haft zu tun haben. Allerdings nicht mit der Anordnung von U-Haft, sondern mit deren Vollzug, vor allem also mit U-Haft-Beschränkungen.

Und den Opener mache ich mit dem OLG München, Beschl. v. 25.05.2022 – 2 Ws 283/22 – zur Aufrechterhaltung von Haftbeschränkungen zur Abwendung von Verdunkelungsgefahr auch noch in einem Verfahren, in dem nur noch über den Rechtsfolgenausspruch zu verhandeln ist. Der Angeklagte befindet sich seit dem 28.06.2019 in U-Haft/Unterbringung wegen des dringenden Verdachts der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes und Nötigung. Es ist u.a. bestimmt, dass Telekommunikation des Angeklagten der Erlaubnis bedarf und ggf. zu überwachen ist. In der Folge Erlaubnisse wurden für Telefonate zwischen dem Angeklagten und seinen Eltern Erlaubnisse erteilt.

Am 13.07.2021 ist der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung und Nötigung schuldig gesprochen worden, gegen ihn wurde eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren verhängt und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Den Haftbefehl ist nach Maßgabe des Urteils aufrecht erhalten worden.

Auf Revision des Angeklagten hat der BGH das Urteil am 22.03.2022 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Inzwischen befinden sich die Akten wieder „in der Instanz“.

Der Verteidiger des Angeklagten hat beantragt, die Anordnung über die akustische Überwachung der Telefonate zwischen dem Angeklagten und dessen Eltern aufzuheben. Der Antrag hatte keinen Erfolg:

„2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Denn die Voraussetzungen für eine Überwachung der Telekommunikation des Angeklagten mit seinen Eltern liegen weiterhin vor.

Gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 StPO kann das Haftgericht anordnen, dass Telekommunikation eines Untersuchungsgefangenen überwacht wird, soweit dies unter anderem zur Abwehr von Verdunkelungsgefahr erforderlich ist. Das gilt auch dann, wenn sich der Haftbefehl – wie hier – auf einen anderen Haftgrund stützt (Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, 2019, § 119, Rn 16).

Im vorliegenden Fall besteht nach wie vor die Gefahr, dass der Angeklagte unüberwachte Telefonate mit seinen Eltern zu Verdunkelungshandlungen missbrauchen würde. Dass er die verfahrensgegenständliche Tat eingeräumt hat und der gegen ihn ergangene Schuldspruch rechtskräftig ist, steht dem nicht entgegen. Denn aufgrund der Teilaufhebung des Urteils ist über den Rechtsfolgenausspruch neu zu verhandeln, und aus in dem Urteil wiedergegebenen Äußerungen des Angeklagten gegenüber seinen Therapeuten ergibt sich, dass er mit Nachdruck eine Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB auch im vorliegenden Verfahren anstrebt (vgl. insbesondere Bl. 51 der Urteilsgründe, sechster Absatz). Angesichts dessen liegt es nahe, dass der Angeklagte einen Wegfall der Telekommunikationsüberwachung zu nutzen versuchen würde, um in Telefonaten mit seinen Eltern manipulativ darauf hinzuwirken, dass diese in der neuen Verhandlung als Zeugen Angaben zu seiner psychischen Verfassung vor der Tat machen, die geeignet wären, den Rechtsfolgenausspruch im erläuterten Sinne zu seinen Gunsten zu beeinflussen (gemäß § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO stünde das Verschlechterungsverbot der Anordnung einer Unterbringungsmaßregel gemäß § 63 StGB in der neuen Verhandlung nicht entgegen).

Konkreter Anhalt dafür, dass der Angeklagte eine Aufhebung der Telekommunikationsüberwachungsanordnung zu entsprechenden Verdunkelungshandlungen nutzen würde, resultiert daraus, dass er im Ermittlungsverfahren gezielt eine angeordnete Haftbeschränkung umging: Aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen im vorletzten Absatz auf Seite 3 des Nichtabhilfebeschlusses hat der Senat die seinerzeitige Berichterstatterin des Hauptsachverfahrens vor der 20. Strafkammer des Landgerichts München I, Frau Richterin am Landgericht P., zu dem konkreten Hintergrund des dort erwähnten Vorfalls befragt. Diese erklärte, dass eine als sachverständige Zeugin vernommene Ärztin des BKH S. im Hauptverhandlungstermin vom 14.04.2021 ausgesagt habe, der Angeklagte sei zu einem Zeitpunkt, zu dem ihm die erforderliche Erlaubnis, Telefonate zu führen, noch nicht vorlag, an einen im Besitz einer Telefonkarte befindlichen Mitpatienten herangetreten und habe diesen dazu überredet, ihm – dem Angeklagten – die Telefonkarte vorübergehend zu überlassen, um damit ein unüberwachtes Telefonat mit seinen Eltern zu führen. Der Senat hat keinen Grund daran zu zweifeln, dass Frau Richterin am Landgericht P. die Aussage der Ärztin zutreffend wiedergegeben hat. Dass deren Angaben nicht den Tatsachen entsprechen, sondern gleichsam aus der Luft gegriffen sind, ist auszuschließen. Der Senat teilt die Bewertung des Landgerichts, wonach aus jenem Vorfall eine grundsätzliche Bereitschaft des Angeklagten zu einer Gefährdung der Haftzwecke mittels gezielter Manipulationen abzuleiten ist.

Da mildere Mittel zur Verhinderung einer manipulativen Einflussnahme des Angeklagten auf seine in der neuen Verhandlung als Zeugen in Betracht kommenden Eltern nicht gegeben sind, ist die Aufrechterhaltung der beschwerdegegenständlichen Anordnung auch nicht unverhältnismäßig. Das durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Interesse des Angeklagten an vertraulicher innerfamiliärer Kommunikation hat unter den gegebenen Umständen hinter dem staatlichen Interesse an einer Meidung missbräuchlicher Einwirkungen auf die neue Verhandlung über den Rechtsfolgenausspruch zurückzustehen.“