Archiv der Kategorie: Gesetzesvorhaben

Update zum Zwischenstand zum KostRÄndG 2025, oder: Man tritt weiter auf der Stelle – 01.02.2025 sicher nicht

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Ich hatte ja neulich über den Zwischenstand beim KostRÄndG berichtet (vgl. News, „besser“ Zwischenstand, zum KostRÄndG 2025, oder: Nichts Gutes hört man aus Berlin).

Dazu kann ich dann heute ein Update geben. Es kommt aber nichts Erfreuliches. Sondern:

Gestern war ja nun der Stichtag bis zu dem der Gesetzesentwurf im Bundeskabinett hätte behandelt werden müssen, wenn das KostRÄndG am 01.01.2025 in Kraft treten soll. Nun, passiert ist – leider – nichts, was mich bei diesem Gehhampel in Berlin nicht wundert. Auf der Homepage des BMJ wird daher auch immer noch der Referentenentwurf als Stand der Dinge angezeigt.

Nach mir vorliegenden Informationen soll der Gesetzesnetwurf jetzt erst am 06. oder 13.11.2024 im Kabinett beraten werden (wenn es das bis dahin noch gibt). Das bedeutet, dass das Inkrafttreten am 01.01.2025 ausgeschlossen sein dürfte.

Ich kommentiere das jetzt nicht. Darüber mag sich jeder seine eigenen Gedanken machen. Nur so viel: Unfassbar und nicht nachvollziebar.

News, „besser“ Zwischenstand, zum KostRÄndG 2025, oder: Nichts Gutes hört man aus Berlin

Bild von Christian Dorn auf Pixabay

So, hier – mal wieder „zwischendurch“ – „News zum KostRÄndG 2025“. Wirklich? Na ja, nicht ganz bzw. schön wäre es, wenn man dazu etwas Neues berichten könnte: Daher lieber „Zwischenstand“.

Und der ist schlecht. Denn nach wie vor ist man über einen Referentenentwurf nicht hinausgekommen (zum Entwurf: Referentenentwurf des BMJ zum KostRÄndG 2025, oder: Kein Grund zum Jubeln, sondern „Gebührenfrechheit“? ).

Ich kann hier leider nur das weitergeben,was ich aus „gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen“ erfahren habe:

Danach muss man wohl davon ausgehen, dass der Start des KostRÄG 2025 zum 01.01.2025 auf der Kippe steht. Zwar soll der Regierungsentwurf seit Wochen fertig sein – wirklich?, aber die Ressortabstimmung hakt. Insbesondere hat ein Ministerium noch nicht zugestimmt. Welches Ministerium da blockiert, habe ich aber nicht erfahren.

Für den weiteren Ablauf gilt: Wenn der Regierungsentwurf bis zum 09.10.2024 im Bundeskabinett behandelt werden kann und wenn im Bundesrat die Fristverkürzung nach Art. 76 Abs. 2 GG durchgeht, dann könnte es noch ein In-Kraft-Treten des KostRÄndG zum 01.01.2025 geben. Im BMJ ist man aber selbst skeptisch.

Fachlich scheint das Gesetz in trockenen Tüchern, es hakt also mal wieder politisch – aus welchen Gründen auch immer, denn ein Knaller ist der Entwurf nun so oder so nicht. Was ich davon halte, habe ich in dem o.a. Blogbeitrag deutlich gemacht. Und daran hat sich nichts geändert, wenn man nicht noch einiges gegenüber dem Referentenentwurf geändert hat, wovon ich nicht ausgehe. Denn dann müsste man sich ja bewegen und das scheint schwierig zu sein.

Also: Daumen drücken, dass wenigstens diese Miniveränderungen kommen und vor allem: Daumen drücken, dass der „Herbst der Entscheidungen“ nicht so früh kommt, dass das Gesetz noch nicht durch den Bundestag war. Denn, wenn die Ampel platzen sollte, wäre es das. Dann dürfen/müssen wir warten, was eine ggf. neuer Bundestag macht. Und das wird sicherlich nicht als erstes ein KostRÄndG sein.

Neues aus Berlin II: Strafverfolgungsentschädigung, oder: Kommt endlich eine Reform des StrEG?

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und im zweiten Posting weise ich hier auf den Referentenentwurf des BMJ zu einem „Gesetz zur Reform des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und zur Änderung weiterer Gesetze (Strafverfolgungsentschädigungsreformgesetz – StrERG)“ hin. Der sieht – endlich – eine durchgreifende Änderung des StrEG vor, dass im Grunde seit seiner Einführung im Jahr 1971 nur punktuell immer wieder geändert worden ist. Insbesondere wurde die als Ersatz für immaterielle Schäden bei Freiheitsentziehung zu leistende Haftentschädigungspauschale mehrfach angehoben, viel mehr ist aber auch nicht passiert.

Jetzt soll es weitergehenden Reformen des StrEG geben, insbesondere im Hinblick auf Verbesserungen für Personen, die wegen letztlich zu Unrecht erlittener Freiheitsentziehung zu entschädigen sind. Ziele des Entwurfs sind die materielle Besserstellung und Unterstützung von Personen, die für eine auf Grund gerichtlicher Entscheidung erfolgte und letztlich zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung zu entschädigen sind, sowie die Stärkung der Rehabilitierung zu Unrecht Verurteilter. Im Interesse aller (potentiell) Entschädigungsberechtigten sollen darüber hinaus das Entschädigungsverfahren und das sich gegebenenfalls anschließende Rechtsbehelfsverfahren vereinfacht werden.

Der Entwurf sieht dazu insbesondere folgende Änderungen vor:

  • Anhebung der Haftentschädigungspauschale um weitere 25 EUR auf 100 EUR für jeden angefangenen Tag der Freiheitsentziehung und ab einer Haftdauer von sechs Monaten nochmals auf 200 Euro für jeden weiteren angefangenen Tag der Freiheitsentziehung,
  • die Anrechnung von durch die Freiheitsentziehung ersparten Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung auf den Entschädigungsanspruch soll ausgeschlossen werden und
  • es soll ein Anspruch auf eine kostenlose anwaltliche Erstberatung im Betragsverfahren eingeführt werden.
  • im RVG soll im Hinblick auf die letztgenannte Änderung flankierend ein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts, der die Erstberatung durchgeführt hat, gegen die Staatskasse vorgesehen werden.
  • Durch weitere Änderungen des StrEG sollen Erleichterungen für das Entschädigungsverfahren und das sich ggf. anschließende Klageverfahren eingeführt werden, namentlich erweiterte Belehrungspflichten, die Verlängerung von Antrags- und Klagefrist sowie die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Antrags- oder Klagefrist.
  • Mit einer Änderung der StPO sollen schließlich zu Unrecht Verurteilte dadurch besser rehabilitiert werden, dass sie bei erfolgreicher Wiederaufnahme auch nach erneuter Hauptverhandlung einen Anspruch auf öffentliche Bekanntmachung der Aufhebung des früheren Urteils erhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten hier das Informationspapier des BMJ.

Auch hier: Mal sehen, was daraus wird.

 

Neues aus Berlin I: Geschäftsverteilung und Schöffen, oder: Beschränkung der Laienverteidigung

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Und dann starte ich in die neue Woche mal nicht mit Entscheidungen, sondern mit zwei Beiträgen zu Gesetzesvorhaben, die in Berlin in der Pipeline sind.

Zunächst der Hinweis auf einen am 30.08.2024 veröffentlichen Referentenentwurf des BMJ zu geplanten Änderungen im GVG. Vorgesehen sind zwei Änderungen, und zwar.

  • In Zukunft sollen Gerichte verpflichtet sein, ihre Geschäftsverteilungspläne im Internet zu veröffentlichen.
  • Zudem soll der Zugang zum Schöffenamt strenger reguliert werden. Es sollen Personen als Schöffen ausgeschlossen sein, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Bisher lag die Schwelle bei sechs Monaten Freiheitsstrafe, Geldstrafen hatten gar keine Bedeutung.

Und dann gibt es noch einen Gesetzesentwurf zur Änderung der StPO aus Bayern (BR-Drucksache 206/24), und zwar zur Beschränkung der Laienverteidigung. Hintergrund ist § 138a Abs. 2a StPO. Danach darf ausnahmsweise vom Gericht im Einzel-
fall auf Antrag eine andere Person als ein Rechtsanwalt oder Hochschullehrer, der die Befä-
higung zum Richteramt hat, als Verteidiger zugelassen werden (sogenannte
Laienverteidiger). Diese muss kein Rechtsanwalt oder Volljurist sein. Es genügt,
dass sie nach Ansicht des Gerichts ausreichend sachkundig und vertrauenswürdig
für eine ordnungsgemäße Verteidigung ist und keine sonstigen Bedenken gegen die
gewählte Person bestehen.

Vorgeschlagen wird, eine Genehmigung nur noch folgenden Personen zu erteilen:

„1. Volljährigen Angehörigen des Beschuldigten,
2. Personen mit Befähigung zum Richteramt, wenn die Vertretung nicht im
Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit für den Beschuldigten
steht,
3. Vertretern von Berufsverbänden, Gewerkschaften oder Vereinigungen von
Arbeitgebern sowie von Zusammenschlüssen solcher Verbände für ihre
Mitglieder oder für andere Verbände oder Vertreter von Zusammenschlüssen mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder oder
4. Vertretern von juristischen Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaft-
lichen Eigentum einer der in Nummer 3 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und
Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer
Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit ihrer Vertreter haftet.“

Mal sehen was aus den beiden Vorhaben wird.

 

Referentenentwurf des BMJ zum KostRÄndG 2025, oder: Kein Grund zum Jubeln, sondern „Gebührenfrechheit“?

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Am Gebührenfreitag komme ich dann noch einmal auf den Referentenentwurf zum KostRÄndG 2025 zurück, über den ich ja am 18.06.2024 schon kurz berichtet habe (vgl. hier: News: Rechtsanwaltsgebühren werden erhöht, oder: Die RVG-Änderungen kommen).

Dazu eine erste Einschätzung, nachdem ich mir den Entwurf mal näher angesehen habe. Und ich muss sagen: Ich bin enttäuscht, um nicht zu sagen: Im Grunde genommen ist dieser Entwurf eine gebührenrechtliche Frechheit; aber was will man von dem Bundesjustizminister auch schon anderes/besseres erwarten.

Und: Meine Aussage in der o.a. Überschrift ist/war falsch. Denn es kommen keine buw. kaum Änderungen im RVG. Zumindest habe ich keine gefunden, die für die Praxis von Bedeutung sind. Bis auf die lineare Erhöhung der Gebühren ist nicht einer der Änderungswünsche aus dem Eckpunktepapier 2023, das vor allem für Verteidiger interessant wäre (vgl. dazu Höhere Anwaltsgebühren/RVG-Änderungen?, oder: Blick in die Zukunft mit dem „Eckpunktepapier“ 2023). umgesetzt bzw. berücksichtigt. Es tut sich weder etwas hinsichtlich der Einführung von Gebühren für das strafrechtliche Zwischenverfahren noch hinsichtlich der Vergütung des beigeordneten Zeugenbeistands, auch die gebührenrechtlich interessanten und für den Verteidiger wichtigen Fragen betreffend Einscannen von Dokumenten packt man nicht. Das, was im Eckpunktepapier vorgeschlagen war, war ja schon nicht viel, aber dieses ist nun gar nichts. Wo sind denn nun die strukturellen Änderungen, die der BMJ so vollmundig angekündigt hat? Ich finde sie nicht. Ich finde nur eine Anhebung der Geldbußenhöhe im Bußgeldverfahren von 60,00 EUR auf 80,00 EUR, das hat man im Blick. Alle Aachtung.

Ich verkenne die lineare Anhebung der anwaltlichen Gebühren um 9 % nicht. Aber: Im Gespräch waren mal 10 %, wo sind die? Nun ja, die 9 % sind dann wohl der berühmte Spatz in der Hand. Und wo ist die Überlegung geblieben, die Gebühren so zu gestalten, dass sie demnächst in regelmäßigen Abständen automatisch steigen? Nichts. Es bleibt dabei, dass die Anwälte hinter dem BMJ herlaufen müssen und immer wieder: Bitte, bitte machen müssen, wenn es um eine Erhöhung ihrer Gebühren geht. Und das dauert dann – wie jetzt auch – vier Jahre. Das ist ein unwürdiges Spiel, das man hier betreibt.

Abschließend: Wenn ich den Entwurf so sehe, frage ich mich auch: Warum hat das so lange gedauert, bis er endlich vorliegt? Hatte man im BMJ keine ausreichende Zahl an Taschenrechnern, um die neuen Beträge auszurechnen oder womit musste man sich dringen beschäftigen?

So, jetzt genug gemotzt. Sehen wir es positiv: Die Anwaltsgebühren werden um 9 % erhöht. Das ist die gute Nachricht. Mehr passiert aber auch nicht. Das ist die schlechte Nachricht.

Ach so: Auf die Stellungnahme von BRAK und DAV bin ich gespannt. Bitte nicht zu sehr jubeln, denn Grund zum Jubeln gibt es (kaum).