Archiv der Kategorie: Gesetzesvorhaben

Gesetzesvorhaben II: Strafschärfung im StGB, oder: K.O.-Tropfen sollen „gefährliches Mittel“ werden

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Im zweiten Beitrag stelle ich hier eine Gesetzesinitiative der BMJV zum materiellen Recht vor. Die geht zurück auf den BGH, Beschl. v. 08.10.2024 – 5 StR 382/24 (dazu: StGB II: K.O.-Tropfen gibt es mittels einer Pipette, oder: K.O.-Tropfen sind kein gefährliches Werkzeug). In der hatte der BGH über ein Getränk verabreichte narkotisierende Substanzen („K.-O.-Tropfen“) beim sexuellen Übergriff vom Anwendungsbereich der „gefährlichen Werkzeuge“ im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB ausgenommen. Folge dieser Rechtsprechung ist, dass im Bereich der Sexualstraftaten die in der Praxis doch recht häufig vorkommenden Fälle der Verwendung gesundheitsschädlicher narkotisierender Mittel lediglich vom Auffangtatbestand des § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB mit einer geringeren Mindeststrafe erfasst, obwohl der Unrechtsgehalt mit den übrigen Fällen des besonders schweren sexuellen Übergriffs in § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB vergleichbar sein dürfte.

An der Stelle will das BMJV jetzt ansetzen und hat dazu den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des strafrechtlichen Schutzes vor sogenannten K.-O.-Tropfen“ vorgelegt. Danach soll zu Klarstellung, dass sämtliche gefährliche Gegenstände und Mittel, die bei der Begehung eines Sexualdelikts oder eines Raubes verwendet werden, dem Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 bzw. des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfallen, in diesen Tatbeständen künftig neben Waffen und gefährlichen Werkzeugen auch die gefährlichen Mittel aufgeführt werden.

Das bedeutet – wenn das Gesetz wird: Der Einsatz von sog. K.-O.-Tropfen zur Begehung einer Vergewaltigung oder eines Raubes einsetzt, wird dann mit einer Mindeststrafe fünf Jahren bestraft.

Der Referententwurf ist am 24.11.2025 an die Länder verschickt worden. Die haben Gelegenheit bis zum 19.12.2025 Stellung zu nehmen.

Gesetzesvorhaben I: Psychosoziale Prozessbegleitung, oder: News zu Rechte von Verletzten häuslicher Gewalt

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Und am Samstag im Kessel Buntes als erstes ein Hinweis auf ein Gesetzesvorhaben des BMJV, nämlich das „Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten insbesondere schwerer Gewalt- und Sexualstraftaten auf psychosoziale Prozessbegleitung“. Dazu ist in der vergangenen Woche der Referentenentwurf auf der Homepage des BMJV eingestellt worden, und zwar hier.

Wie der Name des geplanten Gesetzes schon sagt: Es geht darum, dass Betroffene von schweren Straftaten sollen im Strafverfahren leichter professionelle Unterstützung erhalten können sollen. Dazu sollen die Regelungen für die psychosoziale Prozessbegleitung fortentwickelt werden. Insbesondere sollen auch Betroffene von häuslicher Gewalt künftig einen Anspruch auf kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung haben. Zusätzlich sollen sie Anspruch auf einen anwaltlichen Beistand erhalten.

Das BMJV hat zu dem Gesetzesvorhaben am 27.11.2025 eine Pressemittielung herausgegeben, aus der ich zitiere. Das „Blabla“ der Minister (er)spare ich mir. Wer das lesen möchte, kann das in der PM selbst lesen.

Im Übrigen heißt es zu den geplanten Änderungen:

„Im Einzelnen sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Ermöglichung der Anordnung von Amts wegen bei minderjährigen BetroffenKinder und Jugendliche, die Opfer schwerer Straftaten geworden sind, sollen direkt von Amts wegen eine psychosoziale Prozessbegleitung erhalten können. Sie sollen künftig keinen Antrag mehr stellen müssen.

  • Streichung des Erfordernisses besonderer Schutzbedürftigkeit
    Erwachsene Opfer einer schweren Straftat sollen einen Anspruch auf kostenfreie Prozessbegleitung haben, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen müssen. Bisher hängt die Beiordnung für erwachsene Betroffene davon ab, dass sie ihre besondere Schutzbedürftigkeit darlegen.

  • Umfassende Unterstützung von Betroffenen von häuslicher Gewalt
    Verletzte von Straftaten aus dem Bereich der häuslichen Gewalt sollen in gravierenden Fällen künftig auch einen Anspruch auf eine kostenfreie psychosoziale Prozessbegleitung haben. Der Katalog der Straftaten, die eine Prozessbegleitung ermöglichen, wird erweitert. Darüber hinaus sollen Opfer häuslicher Gewalt Anspruch auf eine anwaltliche Vertretung haben.

  • Hinweispflicht für Gerichte und Ermittlungsbehörden
    Es soll eine Hinweispflicht eingeführt werden. Die Ermittlungsbehörden und die Gerichte sollen Zeuginnen und Zeugen auf die Möglichkeit der kostenfreien Inanspruchnahme einer psychosozialen Prozessbegleitung hinweisen, wenn sich im Rahmen des Strafverfahrens Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Anspruch besteht.

  • Anpassung der Verfahrensregelungen
    Eine Reihe von Verfahrensregelungen für die psychosoziale Prozessbegleitung sollen angepasst werden. Eine nachträgliche Beiordnung soll ermöglicht werden. Das betrifft Fälle, in denen eine Prozessbegleitung bereits in einem vorangegangenen Verfahrensabschnitt ausgeübt wurde, in diesem aber noch nicht beantragt worden war. Prozessbegleiterinnen und -begleiter sollen künftig über den Termin der Hauptverhandlung informiert werden.

  • Höhere Vergütung für Prozessbegleiterinnen und -begleiter
    Die Vergütung für psychosoziale Prozessbegleiterinnen und -begleiter soll erhöht werden. Die Pauschalen für die Begleitung während des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden angehoben. Es wird eine zusätzliche Vergütung für die Betreuung nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingeführt. Zusätzlich sollen besonders zeitintensive und fahrtaufwändige Prozessbegleitungen bei der Vergütung künftig berücksichtigt werden.“

Der Gesetzentwurf ist inzwischen an die Länder und Verbände versendet worden (so heißt es in der PM; sicher kann man da nicht sein 🙂 ). Die haben nun Gelegenheit bis zum 16.01.2026 Stellung zu nehmen. Man wird sehen, was darauf wird.

Ab heute audiovisuelle Teilnahme an Revisions-HV, oder: Änderungen in § 350 StPO in Kraft getreten

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Heute gibt es dann Pflichti-Entscheidungen. Allerdings kommt hier zunächst vpr dem laufenden Programm – so viel Entscheidungen zu den §§ 140 ff. StPO habe ich auch nicht – ein Erinnerungsposting, nämlich:

Ab heute ist die audiovisuelle Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung möglich. Diese Änderung/Erweiterung geht zurück auf das „Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz“ vom 12.07.2024, das am 16.07.2024 im BGBl. verkündet worden ist (vgl. BGBl. I. Nr. 234) (dazu mein Beitrag in StRR 8/2024, 11 ff.). Die meisten der durch das Gesetz vorgenommenen Gesetzesänderungen sind im Sommer 2024 in Kraft getreten. Bei einigen ist das Inkrafttreten jedoch hinaus geschoben worden. So für die Änderung des § 350 StPO. Diese tritt nach Art 50 Abs. 2 des Gesetzes erst 17.7.2025 in Kraft, a.

Ab heute können also nun Angeklagte, ihre gesetzlichen Vertretern, Verteidiger sowie die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft auf ihren jeweiligen Antrag hin durch die Nutzung von Videokonferenztechnik an der Revisionshauptverhandlung auch von einem anderen Ort aus teilnehmen. Das gleiche gilt für Nebenkläger, Nebenklageberechtigte sowie die Personen, die nach § 397 Abs. 2 Satz 3, § 404 Abs. 3 und § 406h Abs. 2 Satz 2 sowie § 429 Abs. 1 und § 444 Abs. 2 Satz 1 StPO von dem Termin zu benachrichtigen sind.

Volltext zu den Änderungen des KostBRÄG 2025 online, oder: Etwas mehr zum „Spatz in der Hand ….“

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Und hier dann ein „Gebührenservice“ 🙂 zum KostBRÄG 2025. Ich hatte ja neulich schon zum Inkrafttreten des Gesetzes kurz berichtet (vgl. hier: KostBRÄG 2025 mit den RVG-Erhöhungen in Kraft, oder: Besser Spatz in der Hand, als Taube auf dem Dach).

Inzwischen steht auf meiner Homepage bei den Veröffentlichungen der Volltext eines Beitrags online, der in diesem Monat im StRR erscheint/erscheinen wird – StRR 6/2025, 7. Auf den weise ich hier hin, und zwar:

Änderungen bei der Vergütung der Verteidiger/Rechtsanwälte
durch das KostBRÄG 2025

In dem kann man noch etwas mehr zu den Änderungen – zu dem „Spatz“ 🙂 – lesen. Und natütlich – das muss jetzt sein 🙂 . Ich nehme diesen Hinweis zum Anlass, um <<Werbemodus an>> auf die im Herbst erscheinende Neuauflage von Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2025, hinzuweisen, die man hier vorbestellen kann. Die enthält natürlich alle Änderungen durch das KostBRÄG <<Werbemodus aus>>.

KostBRÄG 2025 mit den RVG-Erhöhungen in Kraft, oder: Besser Spatz in der Hand, als Taube auf dem Dach

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Ja, richtig gesehen, das ist ein Fachbeitrag. Und ja, auch richtig, es ist ein Sonntag. Da gibt es zwar normaler Weise keine Fachbeiträge. Heute mache ich aber mal eine Ausnahme, da heute das „Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 –KostBRÄG 2025“ – kurz eben „KostBRÄG 2025“ vom 07.04.2025 in Kraft getreten ist. Das enthält dann in Artikel 11 auch die Änderungen im RVG, um die es ja ein langes Hin und Her im Gesetzgebungsverfahren gegeben hat.

Und das Inkrafttreten dieses Gesetzes ist dann der Anlass für den sonntäglichen Fachbeitrag, in dem ich kurz eben die Änderungen im RVG, die Teil 4 und 5 VV RVG betreffen, vorstellen will. Viel ist es ja nicht, aber: Besser den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach. Also:

  • Allgemein: Lineare Anhebung der Gebühren um 9 bzw. 6 %

Die lineare Anhebung um rund neun Prozent erfasst alle Gebührentypen des RVG, also alle Betragsrahmengebühren. Sie wirkt sich also insbesondere eben in Straf- und Bußgeldverfahren aus.

Die Wertgebühren der Nrn. 4142, 4143, 4144, 5116 VV RVG und z. B. auch die Festgebühr der Nr. 4304 VV RVG sind um rund sechs Prozent angehoben worden.

  • Änderungen im Paragrafenteil des RVG

Im §§-Teil des RVG hat es „strukturelle Änderungen“ (für Strafverteidiger) nicht gegeben. Es sind dort für Rechtsanwälte/ Verteidiger nur die Anhebungen der Gebührensätze für die Wertgebühren in den §§ 13, 49 RVG von Bedeutung.

Hinzuweisen ist zu § 49 RVG, der für bestellte/beigeordnete Rechtsanwälte, also insbesondere für Plfichtverteidiger gilt, auf Folgendes:

Hier sind nicht nur die Gebührenwerte angehoben worden, sondern man auch die Staffelung der Gegenstandswerte geändert, was zu einer (weiteren) Anhebung der Gebühren bei den Pflichtverteidigern und/oder beigeordneten Rechtsanwälten führen wird. Die frühere Regelung sah bis zu einem Gegenstandswert von 50.000 EUR eine Staffelung der Werte und der zugehörigen Gebühren vor. Bei höheren Werten galt eine Kappungsgrenze und die lag früher bei 50.000 EUR.  Hier hat man folgende Änderungen vorgenommen:

    • Zunächst hat man die Wertstufe bis 5.000 Euro zusätzlich erhöht. Während sich die Gebühr früher auf 85 Prozent der Wahlanwaltsgebühr belief, hat man sie nun auf 90 Prozent angehoben. Bei den Gebührenbeträgen in den folgenden Stufen ist ein angemessener Abstand zu den jeweils vorhergehenden Stufen erhalten geblieben.
    • Zudem hat man aber die obere Wertgrenze von früher 50.000 Euro auf jetzt 80.000 Euro angehoben.

Diese Änderungen dürfen weitere Erhöhungen für den Pflichtverteidiger bringen.

  • Änderungen in Teil 5 VV RVG – Neuer Anwendungsbereich der Nrn. 5101, 5103, 5107, 5109 VV RVG

Bislang fiel die Verfahrensgebühr Nr. 5101 VV RVG bei Geldbußen von weniger als 60,00 EUR an, bei den Gebühren Nrn. 5103, 5107, 5109 VV RVG war die Untergrenze für die maßgebliche Geldbuße bei 60,00 EUR gezogen. Dieser Wert, der den Anwendungsbereich der Vorschriften bestimmt, orientierte sich an der Grenze für Eintragungen in das Fahreignungsregister. Durch die Erste Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13.10.2021 wurde die Systematik hinsichtlich der Eintragungen in das FAER geändert. Eine feste Betragsgrenze bei den Geldbußen, ab der es stets zu einer Eintragung kommt, besteht danach nicht mehr. Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen droht eine Eintragung nunmehr erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, die mit einer Geldbuße von 100,00 EUR (außerorts) bzw. 115,00 Euro (innerorts) belegt ist. Bei Parkverstößen liegen die Grenzen ggf. niedriger, bis auf wenige Ausnahmen liegen aber auch hier die Eintragungsgrenzen bei mindestens 80,00 EUR.

Diese Änderung der Eintragungssystematik in das FAER hat dazu geführt, dass man jetzt den den Anwendungsbereich der Nrn. 5101, 5103, 5107, 5109 VV RVG auf Angelegenheiten mit einer festgesetzten Geldbuße von weniger als 80,00 EUR (Nr. 5101 VV RVG) bzw. ab 80,00 EUR (Nrn. 5103, 5107, 5109 VV RVG) festzulegen.

  • Inkrafttreten/Übergangsregelung

Nach Art. 13 Abs. 3 KostBRÄG 2025 treten die Änderungen am 01.06.2025, also heute, in Kraft. Die Änderungen sind nach dem maßgeblichen § 60 RVG, der durch das KostRÄG 2021 geändert worden ist, also grundsätzlich anzuwenden in allen Angelegenheiten, in denen der unbedingte Auftrag (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG) vor dem 1.6.2025 erteilt ist. Insoweit gilt:

    • Bei unbedingter Auftragserteilung vor dem 01.06.2025 gilt also für den Wahlanwalt altes Recht, bei unbedingter Auftragserteilung nach dem 01.06.2025 gilt vorbehaltlich § 60 Abs. 1 S. 5 RVG neues Recht.
    • Für den Pflichtverteidiger gilt:
      • Wenn der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt – Stichwort: Pflichtverteidiger – mit Mandatsverhältnis tätig wird, richtet sich der gegen die Staatskasse gerichtete Vergütungsanspruch (§§ 45, 59a RVG) ebenfalls nach dem Zeitpunkt der unbedingten Auftragserteilung.
      • Wird ein Pflichtverteidiger oder ein Nebenklägerbeistand gem. § 397a Abs. 1 StPO ohne ein Mandatsverhältnis bestellt, kann auf die Auftragserteilung als Anknüpfungspunkt (§ 60 Abs. 1 S. 1, 2 RVG) nicht zurückgegriffen werden. Gem. § 60 Abs. 1 S. 3 RVG richtet sich die Vergütung in der Angelegenheit dann nach altem Recht, wenn die Bestellung des Rechtsanwalts vor dem 01.06.2025 wirksam geworden ist und zum Zeitpunkt der Bestellung kein unbedingter Auftrag desjenigen vorlag, für den der Rechtsanwalt bestellt wurde.
      • Maßgebender Zeitpunkt ist beim Pflichtverteidiger der Zeitpunkt der Bestellung zum Pflichtverteidiger oder Nebenklägerbeistand. Das ist der Zeitpunkt des Erlasses des Bestellungsbeschlusses wirksam. Der Zeitpunkt des Zugangs beim Rechtsanwalt ist für das Wirksamwerden im Rahmen von § 60 Abs. 1 S. 3 RVG ohne Bedeutung.

Alles in allem – wie gesagt: Nicht viel, aber im Grunde müssen Verteidiger froh sein, dass es überhaupt noch zu diesen „Anpassungen“ gekommen ist. Der Grad der linearen Anhebung um durchschnittlich nur neun Prozent Prozent ist natürlich mal wieder erheblich zu gering. Denn man muss bedenken, dass die letzte Erhöhung durch das KostRÄG 2021 schon wieder mehr als vier Jahre zurückliegt. Diese Erhöhungen sind inzwischen längst durch allgemeine Kostensteigerungen „aufgefressen“. Es bleibt also nur die Hoffnung, dass sich die  neue Bundesregierung recht bald mit einer vernünftigen Anhebung der anwaltlichen Vergütung und vor allem einer längst überfälligen Modernisierung des RVG annehmen wird. Ein 3. KostRMoG ist dringend erforderlich.