Archiv der Kategorie: Gesetzesvorhaben

Im Gespräch: Entkriminalisierung der Unfallflucht, oder: Der Bundesjustizminister überlegt mal wieder

entnommen wikimediacommons

Ich stoße gerade auf die Nachricht in der SZ: Buschmann erwägt, Unfallflucht teilweise zu entkriminalisieren

Und da lese ich:

„Das Bundesjustizministerium erwägt nun, die Rechtslage teilweise zu ändern und Unfallflucht in vielen Fällen zu entkriminalisieren. Wer keinen Personen- sondern nur einen Sachschaden verursacht, würde demnach bei einer Unfallflucht künftig keine Straftat mehr begehen, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit.“

Und bei der Tagesschau lese ich dann noch:

„Durch diese Herabstufung „würde einer undifferenzierten Kriminalisierung des Unfallverursachers entgegengewirkt“, hieß es dem RND zufolge in dem Ministeriumspapier. „

Und beim RND heißt es dann noch:

„…. Sprich: Wer künftig alkoholisiert einen Unfall mit Blechschaden verursacht, soll rechtlich nicht mehr gezwungen sein, am Unfallort zu bleiben und auch eine Anzeige wegen Trunkenheit am Steuer zu riskieren.“

Ich bin doch – gelinde ausgedrückt – sehr erstaunt – und wahscheinlich nicht nur ich, sondern auch andere. Für mich stellt sich die Frage: Was soll das? Und muss man an der Stelle „entkriminaliisieren“. Ist das wirklich eine „Erwägung“, sondern blinder Aktionismus unserer „hoch verehrten“ (??) BMJ. Denn:

1. M.E. gibt es genügend andere Baustellen, an denen man im BMJ mal voran machen sollte. Wie ist es z.B. mit der Abschaffung = Herunterstufung des § 265a StGB (Erschleichen von Leistungsen; Stichwort: Schwarzfahren). Da will man offenbar nicht ran; jedenfalls habe ich dazu bisher noch nichts gelesen. Das kriminalisiert man doch auch, ohne zu differenzieren. Im Übrigen: Man „entkriminalisiert“ die Trunkenheitsfahrten (teilweise) gleich mit.

2. Hat man sich mal Gedanken gemacht, wie das mit der Entkriminalisierung des § 142 StGB gehen soll? Soll jede Unfallflucht mit nur einem Sachschaden eine OWi sein/werden, also auch Sachschäden im hohen Bereich?

3. Hat man sich mal Gedanken gemacht, was da an (schwierigen) Bußgeldverfahren auf die AG zukommt? Die ganzen Probleme, die es bei der Anwendung des § 142 StGB gibt, wie z.B. Bemerkbarkeit des Unfalls usw., werden dann demnächst beim Bußgeldrichter ausgefochten. Die werden sich freuen. Und ich höre schon den Richterbund nach mehr Stellen rufen.

4. Hat man sich mal Gedanken gemacht, wie das „Vorhaben“ dann mit § 315c Abs. 1 Nr. 1 StGB in Einklang gebracht wird? Da habe ich es doch ggf. auch mit einem reinen Sachschaden zu tun, oder?

4. Hat man sich mal Gedanken gemacht, dass ein weiteres Problem auf die Rechtsprechung zukommt, nämlich die Bemerkbarkeit des Personenschadens. Das entscheidet dann ja demnächst über die Frage „OWi oder Straftat“?

5. Warum geht man nicht einen anderen Weg, um die Luft aus dem § 142 StGB zumindest teilweise herauszunehmen? Warum definiert/konkretisiert man nicht, was eine „nicht unerhebliche Verletzung“ oder ein „bedeutender Schaden“ i.S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist, ggf. mit eine „Inflationsklausel“. Das würde zwar nicht „entkriminalisieren“, aber sicherlich in einer ganzen Reihe von Fällen die Verfahren vereinfachen.

Also Fragen über Fragen, auf die das BMJ eine Antwort wird geben müssen. Da sitzen ja Experten. Hoffentlicht. Ich meine übrigens nicht den Chef des Hauses.

Bundesratsinitiative zur Ausdehnung des § 229 StPO, oder: Kein Fristenlauf in Fällen höherer Gewalt

Bild von Thomas Ulrich auf Pixabay

Und als zweites Posting dann hier der Hinweis darauf, dass es eine Bundesratsinitiative zur Ausdehnung des § 229 StPO gibt.

Die Bundesländer haben nämlich am 07.10.2022 im Bundesrat eine Entschließung zur Änderung der StPO in Form der Erweiterung der Hemmungstatbestände in § 229 StPO um die Fälle der höheren Gewalt verabschiedet (vgl. BR-Drucks. 402/22). Darin fordert der Bundesrat, dass die Unterbrechungsfristen des § 229 StPO auch in Fällen höherer Gewalt nicht laufen. Darunter sollen insbesondere Seuchen und Katastrophen fallen. Gelten soll dies unabhängig davon, ob die Hauptverhandlung bereits zehn Tage gedauert hat. Anstelle einer zeitlich befristeten Regelung, die es für die Corona-Zeit gab und die sich bewährt habe, sei eine dauerhafte Lösung geboten. Die geltenden Vorgaben würden auch den Fall einer Quarantäne nicht erfassen, weil es sich dabei lediglich um den Verdacht einer Krankheit und nicht um eine tatsächliche Krankheit handele. Weitere denkbare Anwendungsfälle für „höhere Gewalt“ seien Sperrungen des Luftraumes, wie es sie z.B. aufgrund der Aschewolke des Vulkans Eyjafjallajökull im Jahr 2010 oder aufgrund von Terroranschlägen bereits gegeben habe.

Man darf gespannt sein, wie die Bundesregierung auf diese Initiative reagieren wird. M.E. ist an der Stelle Vorsicht geboten. Denn im Ergebnis führen solche Hemmungen zu einer Ausdehnung und Zerstückelung der Hauptverhandlung.

News, was gibt es (im Verkehrsrecht) Neues in 2022?, oder: Elektronische Dokumente sind jetzt Pflicht ….

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

So, auf ein Neues. Heute haben wir dann den ersten Arbeitstag im neuen Jahr, ab jetzt läuft alles wieder normal – so weit das im Moment möglich ist. Zunächst aber dann noch einmal allen Leserinnen und Lesern ein gute Neues Jahr, vor allem Gesundheit.

Und ich starte hier vor ab mit einem Posting zu einigen Neuerungen. Die Zusammenstellung habe ich mir beim NDR geklaut; dort findet man unter „Neue Gesetze und Verordnungen: Das ändert sich 2022″ noch mehr.

Hier stelle ich nur das vor, was unter „Verkehr“ zusammengestellt worden ist, nämlich;

  • Führerschein-Umtausch: Wer zwischen 1953 und 1958 geboren ist und noch einen rosafarbenen oder grauen Führerschein besitzt, muss das Dokument bis zum 19.01.2022 in einen fälschungssicheren Scheckkarten-Führerschein umtauschen. Der Umtausch erfolgt stufenweise nach Geburts- beziehungsweise Ausstellungsjahr. Bis zum 19.01.2023 haben Menschen der Geburtsjahrgänge 1959 bis 1964 dafür Zeit.
  • Autofahrer müssen – auch nach der Corona-Pandemie – mindestens zwei medizinische Masken im Fahrzeug dabeihaben. Sie sollen Bestandteil des Verbandskastens sein. Diese Änderung soll im Laufe des Jahres in Kraft treten. Das genaue Datum ist noch nicht bekannt.
  • Wer an seinem Fahrzeug eine braune TÜV- oder HU-Plakette hat, muss 2022 zu einer Prüfstelle fahren und bekommt – wenn es keine technischen Mängel gibt – einen frischen Aufkleber in Grün. Neu zugelassene Fahrzeuge erhalten eine orangefarbene Plakette.
  • Die Beiträge für die Kfz-Versicherung wurden geändert. Die Typklassen für Fahrzeuge wurden dabei neu eingestuft. Für rund elf Millionen Fahrzeughalter hat das Auswirkungen: Für rund 7 Millionen werden die Typklassen höher und damit teurer, etwa 4,3 Millionen profitieren von einer günstigeren Einstufung.
  • Die Innovationsprämie für Elektrofahrzeuge wurde bis Ende 2022 verlängert. Der Zuschuss beträgt beim Kauf bis zu 9.000 EUR.
  • Eine Förderung vom Staat erhalten Käufer eines „Plug-in-Hybrid-Modells“ ab dem 1. 1.2022 nur noch, wenn das Modell eine Mindestreichweite von 60 Kilometern (vorher 40) aufweist, wohl ab 2023 sind es dann 80 Kilometer.
  • Die Steuerbegünstigung für Fahrzeuge mit Autogas (LPG) endet am 31.12.2022.
  • Ab dem 06.07.2022i greift eine neue EU-Verordnung: Bevor neue Fahrzeuge von den Regierungen genehmigt werden, müssen sie bestimmte Assistenzsysteme vorweisen – unter anderem Notbremsassistent, Notfall-Spurhalteassistent, Warnsystem bei Müdigkeit, Alkohol-Wegfahrsperre und automatische Tempobremse. Aber: Serienmäßig müssen diese Systeme erst ab dem 07.07.2024 bei Neuwagen verbaut sein.
  • Kurzentschlossene Kunden der Deutschen Bahn können ab 01.01.2022 keine Papierfahrkarte mehr im Zug beim Schaffner kaufen. Alternative: ein digitales Ticket, das bis zehn Minuten nach Abfahrt online oder per App gebucht wird.

Und dann: Am 01.01.2022 ist der durch das „Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs“ vom 05.07.2017 (BGBl. I S. 2208),  in die StPO eingefügte § 32d StPO in Kraft getreten. Der lautet:

§ 32d
Pflicht zur elektronischen Übermittlung

Verteidiger und Rechtsanwälte sollen den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument übermitteln. Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen sie als elektronisches Dokument übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Nun ja, muss man beachten, wobei ich mal vermute, dass bei der Störanfälligkeit des beA der Satz 3 in der Praxis eine große Rolle spielen wird. Ich habe zu den Fragen übrigens in den Handbüchern noch nicht berichtet. Das hat verschiedene Gründe, u.a. den, dass die Bücher einen Stand von Sommer 2021 haben. Gesetzesänderungen in der Zukunft sind dann immer schwer darzustellen. Das führt, wie ich es vor einiger Zeit bei § 136 Abs. 4 StPO erlebt habe, nur zur Verwirrung.

Da sind die Änderungen der Wiederaufnahme, oder: Bundespräsident zweifelt an Vereinbarkeit mit GG

© AKS- Fotolia.com

So, außerhalb des Tagesprogramms dann ein Update, und zwar zu: Wo bleiben die Änderungen der Wiederaufnahme?, oder: Wie lange/gründlich prüft der Bundespräsident?

Das sind/waren die Änderungen zum – kurz gefasst – „Gesetz zur Herstellung der materiellen Geerechtigkeit“ mit der Änderung des § 362 StPO – also Erweiterung der Wiederaufnahme zu Lasten des Verurteilten. Das Gesetz war ja schon im September im Bundestag und Bundesrat beschlossen worden, danach war Ruhe.

Nun, so ganz wohl nicht. Wie man inzwischen hatte lesen können, hatte der  Bundespräsident dann betreffend die Neuregelung die „Verfassungstreue zur Strafprozessordnung an„gezweifelt. Er hat das Gesetz dann aber trotz seiner Bedenken am 21.12.2021 unterzeichnet, heute ist die Änderung im BGBl veröffentlicht worden, und zwar BGBl I. S. 5252. Damit treten die Änderungen dann morgen in Kraft.

Aber ganz zu Ende ist der Marathon noch nicht: Wie man an verschiedenen Stellen lesen konnte – vgl. hier die FAZ vom 22.12.2021 -, hatte der Bundespräsident „erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken“ gegen die Änderung der StPO. Und die Folge: „In einem Brief an Bundestagspräsidentin Bärbel Bas (SPD) bat der promovierte Jurist allerdings darum, „das Gesetz einer erneuten parlamentarischen Prüfung und Beratung zu unterziehen“.“  Eine etwas pflaumenweiche Lösung, aber: Wenn die Bedenken nicht ausreichen, dann muss er wohl unterzeichnen.

Na ja, man wird sehen, was die Parteien im Bundestag nun noch machen. Die SPD war ja immerhin bei der Beschlussfassung auch Regierungspartei. Daher wird m.E. nicht viel passieren.

Letztlich wird wahrscheinlich das BVerfG das letzte Worte sprechen und die Vereinbarkeit der Neuregelung mit dem GG prüfen. Ob das vereinbar ist, kann man m.E. mit Recht bezweifeln.

Wo bleiben die Änderungen der Wiederaufnahme?, oder: Wie lange/gründlich prüft der Bundespräsident?

Bild von moerschy auf Pixabay

Ich erinnere: Im September 2021 haben der Bundestag und der Bundesrat das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung – Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung (Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit) beschlossen (vgl. hier:  Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen kommt, oder: Ist das “materielle Gerechtigkeit”?. 

Ich hatte damals darüber berichtet und u.a. dazu ausgeführt:

„Damit wird das “Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit” seinen Weg (leider) gehen; ich glaube nicht, dass der Bundespräsident es so kurz vor der BT-Wahl stoppen wird. Das wird dann wahrscheinlich erst Karlsruhe tun.“

Inzwischen sind gut drei Monate vergangen und passiert ist nichts. Die Änderungen sind also bisher nicht im BGBl veröffentlicht worden. Das war mir bisher durchgegangen. Aufgefallen ist es mir erst, als ich in der vergangenen Woche einen Übersichtsaufsatz zur Wiederaufnahme für die ZAP vorbereitet habe. Da habe ich bemekrt, dass es in § 362 StPo eben noch nicht die beschlossenen Änderungen gibt.

Woran liegt das? Nun man kann dazu nur spekulieren. Es scheint aber wohl so zu sein, dass der Bundespräsident dann doch größere Bedenken hat, die Gesetzesänderungen auszufertigen. Das mutmaßt auch LTO (vgl. hier: Umstrittene StPO-Reform Ver­wei­gert der Bun­des­prä­si­dent die Aus­fer­ti­gung?). Und LTO stellt folgende Frage:

„Bekommt die neue Bundesregierung rechtliches Gehör?

Wie geht es nun weiter? Bei fortdauernden verfassungsrechtlichen Zweifeln kann der Bundespräsident auch auf die Bundesregierung zugehen und um eine verfassungsrechtliche Stellungnahme bitten. Verfassungsrechtlich ist diese Einschaltung der Bundesregierung unter dem Gesichtspunkt der Verfassungsorgantreue und unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs geboten. In der Vergangenheit haben die Bundespräsidenten bei komplizierten und verfassungspolitisch wichtigen Fragen außerdem verfassungsrechtliche Gutachten eingeholt. Ob derartige Schritte bereits unternommen wurden, wollte das Präsidialamt weder bestätigen noch dementieren.“

Von einem solchen Verfahren habe ich noch nicht gehört, es scheint es aber in der Vergangenheit schon gegeben zu haben. Ich bin gespannt, wie „man“ sich aus der Affäre zieht. Denn in der Welt sind die Änderungsbeschlüsse ja nun mal. Kann man das dann einfach so auf Eis legen oder muss man die Änderungsbeschlüsse noch einmal ändern oder gar aufheben? Interessante Frage. Vielleicht etwas für das mündliche Examen? 😀