Gesetzesvorhaben I: Verdeckter Ermittler und V-Person, oder: Vorratsdatenspeicherung

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Ich berichte heute im Kessel Buntes zunächst über zwei Gesetzesvorhaben, die in der „Pipe-Line“ sind, und zwar:

Zunächst geht es um die Tatprovokation, den sog. Verdeckten Ermittler und/oder die V-Person. Nach der Absichtserklärung im GroKo 2018-Vertrag sollte der gesetzgeberische Handlungsbedarf einer Rechtsgrundlage für die Tatprovokation geprüft werden. Gesetzgeberische Aktivitäten hatten sich in der 19. Legislaturperiode dazu aber nicht ergeben (dazu BT-Drucks. 19/16593 u. BT-Drucks. 19/17910).

Ein sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindender Regierungsentwurf zu einem „Gesetz zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur Tatprovokation“ (BR-Drucks. 125/24 = BT-Drucks. 20/11312) enthält nun aber Vorschläge für eine Gesetzesänderung vor allem für zwei Bereiche zum Einsatz von V-Leuten. Im Einzelnen umfasst der Entwurf etwas folgende wesentliche Änderungsvorschläge

  • Die Anforderungen an den Einsatz von V-Personen sollen gesetzlich geregelt werden. Es wird geregelt, welche Personen nicht als V-Personen eingesetzt werden dürfen und unter welchen Voraussetzungen Einsätze grundsätzlich zu beenden sind oder beendet werden sollen. Darüber hinaus wird geregelt unter welchen Voraussetzungen, Angaben über V-Personen geheim gehalten werden dürfen.
  • Es soll im Bereich der Zeugenvernehmung eine neue Regelung zum besseren Schutz der Identität von Zeugen eingeführt werden, die insbesondere auch für Verdeckte Ermittler und V-Personen relevant ist.
  • Für Einsätze von V-Personen wird ein Richtervorbehalt eingeführt und die Einsätze werden einer regelmäßigen richterlichen Kontrolle unterstellt.
  • Für Einsätze Verdeckter Ermittler und von V-Personen werden Berichtspflichten eingeführt.
  • Die Regelungen zum Kernbereichsschutz werden unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG (Beschl. v. 9.12.2022 – 1 BvR 1345/21, BVerfG 165, 1) für Einsätze Verdeckter Ermittler erweitert und auf V-Personen erstreckt.
  • Die Voraussetzungen eines zulässigen Verleitens zu einer Straftat werden geregelt.
  • Die rechtsstaatswidrige Tatprovokation wird definiert und als Rechtsfolge ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis festgelegt.

Das Gesetzesvorhaben befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Ob, wann und in welcher Form die Änderungen in Kraft treten, lässt sich derzeit nicht abschätzen. Dies gilt m.E. vor allem. nachdem der Bundesrat teilweise ablehnend Stellung genommen hat (s. BT-Drucks. 20/11312, S. 43 ff.). Da dürften die nächsten „Gespräche“ in der Koaltion im Raum stehen.

Und als Zweites: Vorratsdatenspeicherung

§ 100g i.d.F. vom 1.12.2021 ist derzeit zwar geltendes Recht und kann als Grundlage für Ermittlungsmaßnahmen dienen. Da jedoch die Regelung zur Erhebung und Speicherung von Vorratsdaten in §§ 175 ff. TKG nach der Entscheidung des EuGH v. 20.9.2022 (C-793/19, C-794/19 u.a., NJW 2022, 3135) nicht mit EU-Recht vereinbar ist, ist jedenfalls § 100g Abs. 2 faktisch überholt und nicht mehr anwendbar. Geplant daher ist, wegen der Europarechtswidrigkeit der sog. anlasslose Vorratsdatenspeicherung in Deutschland (EuGH, a.a.O.) die Möglichkeit einer anlassbezogenen Sicherungsanordnung für Verkehrsdaten („Quick-Freeze-Verfahren“) einzuführen (hier die PM des BMJ v. 10.4.2024) . Aber auch da hakt es wohl (vgl. hier den Bericht bei LTO).

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