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Auslagen I: Reisekosten des auswärtigen PkH-Anwalt, oder: Beschränkung der Beiordnung?

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Und heute am „Money-Day“ ein paar Entscheidungen zu Auslagen.

Den Opener macht der OVG Bremen, Beschl. v. 23.07.2024 – 1 S 93/24. Gestritten wird um den Auslkagenanspruch einer nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwälting. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte das VG dem in Bremen wohnenden Kläger mit Beschluss vom 21.12.2020 Prozesskostenhilfe bewilligt und eine auswärtig niedergelassene Rechtsanwältin beigeordnet. Eine Beschränkung der Beiordnung im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO enthält der Beschluss des VG weder im Tenor noch in den Gründen.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des VG hat für die Rechtsanwältin die Reisekosten zum Gerichtstermin und das Abwesenheitsgeld nicht festgesetzt. Diese seien nicht erstattungsfähig, da es sich hierbei anteilig um Kosten handele, die entstanden seien, weil die Rechtsanwältin nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts ansässig sei. Auf die Erinnerung der Rechtsanwältin hat das VG diese Kosten festgesetzt. Hiergegen richtet sich der Vertreter der Staatskasse mit der Beschwerde, der die Rechtsanwältin entgegengetreten ist. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg:

„Die zulässige Beschwerde des Erinnerungsgegners hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass eine Beschränkung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung auf die Kosten einer im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwältin im konkreten Fall nicht in Betracht kommt.

Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO darf das Gericht einen Anwalt, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, grundsätzlich nur dann beiordnen, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Prozesskostenhilfeberechtigter nicht bessergestellt wird als ein kostenbewusster und vernünftiger Prozessbeteiligter, der seine Prozesskosten selbst zu tragen hat (VGH BW, Beschl. v. 30.04.2015 – 11 S 124/15, juris Rn. 2). Daher ist bei einem auswärtigen Rechtsanwalt zur Vermeidung entbehrlicher Reisekosten eine Beschränkung der Beiordnung auf die für einen im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt geltenden Bedingungen grundsätzlich geboten (OVG Bremen, Beschl. v. 25.05.2020 – 2 B 66/20, juris Rn. 34; BayVGH, Beschl. v. 19.06.2017 – 10 C 17.1076, juris Rn. 11).

Wenn im Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss, wie vorliegend, eine Beschränkung im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO nicht vorgenommen wurde, obwohl dies geboten gewesen wäre, ist der Urkundsbeamte im Vergütungsfestsetzungsverfahren gleichwohl an diese vom Gericht getroffene Entscheidung gebunden (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl. 2023, § 46 Rn. 7). Der Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren einer materiell-rechtlichen Überprüfung entzogen. Selbst eine fehlerhafte Beiordnung ist deshalb im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu beachten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.01.2014 – II-10 WF 1/14, juris Rn. 3; OLG Dresden, Beschl. v. 01.10.2008 – 8 W 958/08, juris Rn. 9; OLG Celle, Beschl. v. 20.03.2007 – 23 W 31/07, juris Rn. 7; VG München, Beschl. v. 21.05.2024 – M 3 M 20.50423, juris Rn. 16 f.; VG Würzburg, Beschl. v. 18.03.2021 – W 8 M 20.31222, juris Rn. 20; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 121 Rn. 27; Reichling, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 54. Ed. Stand: 01.03.2024, § 121 Rn. 34; a.A. LAG München, Beschl. v. 10.02.2022 – 6 Ta 244/21, juris Rn. 18 sowie v. 12.06.2007 – 10 Ta 229/05, juris m.w.N.; OLG Celle, Beschl. v. 14.04.2000 – 18 WF 90/00, juris Rn. 7).

Es kommt auch keine Auslegung oder Umdeutung des Beschlusses vom 21.12.2020 dergestalt in Betracht, dass die Erinnerungsführerin vorliegend trotz der uneingeschränkten Tenorierung nur eingeschränkt beigeordnet worden wäre. Denn eine Beschränkung der Beiordnung hat aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit grundsätzlich ausdrücklich zu geschehen (OLG Dresden, Beschl. v. 01.10.2008 – 8 W 958/08, juris Rn. 9). Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das in § 121 Abs. 3 ZPO normierte Mehrkostenverbot den ihre Beiordnung beantragenden Rechtsanwälten bekannt ist bzw. bekannt sein muss. Nur ausnahmsweise kann einem Beiordnungsbeschluss daher eine Beschränkung auch ohne ausdrückliche Tenorierung entnommen werden, etwa wenn sich die Beschränkung zwar nicht aus dem Tenor, wohl aber aus den Entscheidungsgründen ergibt oder wenn der Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrag bereits beschränkt gestellt wurde (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 01.10.2008 a.a.O.). In dem vorliegenden Verfahren bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Ausnahmekonstellation.“

Akten III: Kirchenrechtliches (Missbrauch)Verfahren, oder: Einsicht des Bistums in Ermittlungsakten?

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Und dann habe ich noch einen Beschluss vom BayObLG, und zwar den BayObLG, Beschl. v. 15.01.2024 – 204 VAs 177/23.

Der Beschluss hat folgenden Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft führte gegen den Antragsteller als Beschuldigten  ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Vergewaltigung und der Verbreitung jugendpornografischer Inhalte gemäß § 177 Abs. 6 und Abs. 1, § 184c Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 53 StGB.

Das Generalvikariat des Bistums R. stellte daraufhin mit Schreiben vom 18.11.2022 Strafanzeige und Strafantrag gegen den Beschuldigten, einen Priester, und bat um Akteneinsicht mit der Begründung, die Ermittlungsergebnisse seien notwendig, um das kirchenrechtliche Verfahren durchführen zu können. Mit Bekanntwerden der Vorwürfe sei das kirchenrechtliche Vorverfahren eingeleitet worden. Der Priester sei bis zum Abschluss des Verfahrens von allen Aufgaben entbunden und ihm jegliche seelsorgerische Tätigkeit untersagt worden.

Laut Schlussvermerk der Kriminalpolizeiinspektion vom 16.01.2023 ergaben die Ermittlungen – nämlich die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten sowie die Auswertung sichergestellter Datenträger – keine weiteren belastbaren Hinweise oder Erkenntnisse hinsichtlich der Tatvorwürfe. Der Tatnachweis hinsichtlich einer möglichen Vergewaltigung könne aus Sicht der Kriminalpolizei nicht geführt werden. Auf den sichergestellten Datenträgern hätten keine kinder- oder jugendpornografischen Dateien festgestellt werden können.

Mit Schreiben vom 09.02.2023 wiederholte das Generalvikariat des Bistums R. dann sein Akteneinsichtsgesuch. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 24.02.2023 hat der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe bestritten.

Mit Verfügung vom 27.02.2023 bewilligte die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht für das Bistum R., da ein berechtigtes Interesse hieran bestehe und keine schutzwürdigen Interessen entgegenstünden. Von der Akteneinsicht wurden ausdrücklich die Sonderhefte, welche Ausdrucke von Bildern enthalten, und die Lichtbilder (die sich offenbar auf der in der Akte befindlichen Blue-ray befinden) ausgenommen. Sie gab dem Beschuldigten Gelegenheit, innerhalb von 10 Tagen vor beabsichtigter Ausführung dieser Verfügung Einwände vorzubringen.

Mit Verfügung vom 01.03.2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Zur Begründung führte sie aus, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere einer Durchsuchung am 15.11.2022, sich die Tatvorwürfe nicht bestätigt hätten. Die objektiven Beweismittel könnten einen hinreichenden Tatverdacht, mithin eine hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit, nicht stützen. Hinweise, die den Tatnachweis einer Sexualstraftat zu begründen geeignet seien, hätten sich in keiner Weise ergeben. Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Besitzes und/oder Verbreitens jugendpornografischer oder kinderpornografischer Inhalte hätten keine einschlägigen inkriminierten Dateien sichergestellt werden können. Das gelte auch für das zur Begründung des Durchsuchungsbeschlusses herangezogene Bild eines Jugendlichen, bei dem es sich noch nicht um ein vom Gesetzgeber als inkriminiert einzustufendes geschlechtsbezogenes jugendpornografisches Bild handle.

Am 07.03.2023 beantragte der Beschuldigte, dem Bistum R. Akteneinsicht zu verweigern, und stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Ein berechtigtes Interesse des Bistums an der Akteneinsicht sei weder dargetan noch aus den Umständen ersichtlich. Wegen der sich in den Akten befindlichen intimen Details zu den sexuellen Vorlieben des Antragstellers – sofern man unterstellt, dass dieser der Nutzer des jeweiligen Accounts gewesen sei – ergebe sich ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, Akteneinsicht gegenüber Dritten zu verweigern.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Beschuldigten hatte mit dem Beschluss vom 15.01.2024 Erfolg. Das BayOBLG hat die rechtlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Akteneinsicht oder auch nur für eine Erteilung von Auskünften aus den Ermittlungsakten an das Generalvikariat des Bistums R. verneint, weshalb die Staatsanwaltschaft dem Generalvikariat zu Unrecht Akteneinsicht bewilligt hat.

Ich stelle hier jetzt nicht die fast 30 Seiten der Begründung ein – also ggf. selbst lesen – sondern beschränke mich auf die Leitsätze, die lauten:

1. Bistümer der römisch-katholischen Kirche können Einsicht in strafrechtliche Ermittlungsakten zur Durchführung eines kirchenrechtlichen Verfahrens gegen einen Priester grundsätzlich nur über § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO i.V.m. § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 4 erhalten, wonach unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Strafverfahren an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zulässig ist.

2. Besteht bei einer Verfahrensbeendigung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht einmal ein Restverdacht hinsichtlich der dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Tatvorwürfe, so kommt eine Akteneinsicht danach in der Regel nicht in Betracht.

3. Die Stellung öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art.140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV) bedeutet angesichts ihres verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts (Art.?140 GG i.V.m. Art.?137 Abs. 3 WRV) und des Fehlens einer staatlichen Aufsicht einerseits sowie der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates nach dem Grundgesetz andererseits keine Gleichstellung mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die ihre Betätigungsvollmacht vom Staate herleiten und in diesen eingegliederte Verbände sind, sondern nur die Zuerkennung eines öffentlichen Status.

4. Da öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften – von Ausnahmen im Einzelfall abgesehen – nicht in vergleichbarer Weise wie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Bundes und der Länder hoheitlich tätig sind, handelt es sich bei ihnen weder um eine öffentliche Stelle des Bundes noch der Länder im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 und 2 BDSG. Somit nimmt das Bistum der römisch-katholischen Kirche über den Regelungsbereich des § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO hinaus nicht den Rang einer öffentlichen Stelle i.S.d. § 474 Abs. 2 StPO oder gar eines Gerichts oder einer Justizbehörde i.S.d. § 474 Abs. 1 StPO ein.

5. Dies gilt auch dann, wenn das Bistum ein kirchenrechtliches Verfahren gegen einen Priester einleitet, da dieses den Kernbereich der eigenen Angelegenheiten der Kirche betrifft. Somit wird es auch bei Ergreifung dienstrechtlicher Maßnahmen, die dem beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren wesensgleich sind, nicht vergleichbar einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft des Bundes und der Länder hoheitlich tätig.

 

Akten II: Ermittlungsaktenauskünfte an Krankenkasse, oder: Ggf. fehlerhafte Abrechnung durch Ärzte?

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Und im zweiten Posting geht es um die Erteilung von Auskünften aus der Ermittlungsakte durch die Staatsanwaltschaft an eine Krankenkasse zur Prüfung möglicherweise fehlerhafter Abrechnungen durch Vertragsärzte. Darum ist gestritten worden. Die Beschuldigten sind der Gewährung von Akteneinsicht entgegen getreten, die StA hat Auskünfte gewährt. Dagegen dann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das OLG, der mit dem OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.08.2024 – 1 VAs 1-3/23 – keinen Erfolg hatte.

Ich bschränke mich hier wegen des Umfangs der Entscheidung des OLG auf den Leitsatz zu der Entscheidung, und zwar:

Krankenkassen als Körperschaften öffentlichen Rechts haben einen Anspruch auf Erteilung von Auskünften aus Ermittlungsakten gemäß § 474 Abs. 2 Nr. 1 StPO zur Prüfung der Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung.

Akten I: Akteneinsichtsrecht des Beschuldigten, oder: Abfotografieren der Akten erlaubt?

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Und dann ein Tag mit Entscheidungen zur Akteneinsicht und was damit zu tun hat.

Ich beginne mit dem LG Regensburg, Beschl. v. 09.09.2024 – 8 Qs 34/24. Hier hatte der Angeschuldigte beantragt ihm in den beiden Verfahren gegen ihn anhängigen Verfahren Akteneinsicht in Form der Einsichtnahme bei dem an seinem Wohnort nächstgelegenen Amtsgericht pp. zu gewähren. Mit Verfügung vom 10.04.2024 teilte das AG Regensburg in einem weiteren Verfahren mit, dass die Akten nicht übersandt werden könnten, ihm jedoch gegen Zahlung jeweils eine Kopie der Akten in den drei Verfahren überlassen werden könne

Mit Beschluss des Amtsgerichts wurden dann die drei Verfahren verbunden. Am 17.04.2024 beantragte der Angeschuldigte nochmals telefonisch die Zusendung der Akten an das Amtsgericht pp. zum Zwecke der Akteneinsicht. Er verwies dabei auf § 147 Abs. 4 StPO. Die Staatsanwaltschaft hatte keine Einwände. Am 18.04.2024 wiederholte der Angeschuldigte  seinen bereits telefonisch gestellten Antrag schriftlich und beantragte zudem, das Abfotografieren der Akte zu gestatten.

Mit undatierter Verfügung wurde dem Amtsgericht pp. durch das Amtsgericht Regensburg ohne nähere Begründung mitgeteilt, dass das Abfotografieren der Akte nicht gestattet werde, im Übrigen wurde die Akteneinsicht durch Übersendung der Akte an das Amtsgericht pp. ohne weitere Beschränkungen des Umfangs der Akteneinsicht (zum Beispiel auf bestimmte Aktenbestandteile o.ä.) gewährt. Der Beschuldigte hat dann einen rechtsmittelfähigen Beschluss über die vom Amtsgericht Regensburg getroffene Entscheidung beantragt. Das Amtsgericht Regensburg hat sodann die Fertigung von Ablichtungen aus den Akten abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein Abfotografieren der Akte aus Schutzgründen der beteiligten Zeugen und sonstigen Verfahrensbeteiligten zu versagen sei, da abfotografierte Aktenbestandteile leichter den Weg ins Internet und soziale Medien fänden. Das Informationsrecht des Beschwerdeführers könne auch durch Einsicht und Kopien entsprechend befriedigt werden. Die Fertigung von Kopien aus den Akten sei dem Beschwerdeführer gewährt worden.

Dagegen dann das Rechtsmittel des Angeschuldigten, das Erfolg hatte:

„2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Wenn und soweit im Rahmen einer Akteneinsicht gemäß § 147 Abs.4 StPO – wie hier – keine Einwände gegen die Fertigung von Fotokopien der Akten bestehen und die Fertigung von Kopien ausdrücklich gewährt wird, so kann es dem Beschuldigten nicht verwehrt werden, anstelle von Fotokopien (auch digitale) Lichtbilder der betreffenden Aktenbestandteile zu fertigen.

Das unmittelbare Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers als Beschuldigter, der keinen Verteidiger hat, ist in § 147 Abs. 4 StPO geregelt. Für den sich selbst verteidigenden Beschuldigten ist ein eigenes, unmittelbares Akteneinsichtsrecht wichtig für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist nach der Neuregelung des § 147 Abs. 4 StPO demnach befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

Die Möglichkeit einer Einschränkung der Akteneinsicht für den Beschuldigten nach § 147 Abs. 4 ist seit der Neuregelung allein aus den dort in S. 1 genannten Gründen möglich. Dieser ist im Vergleich zu Abs. 2 ausgeweitet worden, indem auch eine Gefährdung der Ermittlungen in anderen Verfahren für Restriktionen genügt und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritte zu beachten sind. Da kein sachlicher Grund für diese Schlechterstellung des unverteidigten Beschuldigten ersichtlich ist, ist diese Einschränkung eng auszulegen, so dass im Falle einer Gefährdung eine weitestmögliche Teileinsicht zu ermöglichen ist, (Kämpfer/Travers in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2023, Rn. 51 zu § 147).

Hieraus ergibt sich, dass die Beschränkung der Akteneinsicht in Form der Untersagung der Anfertigung von Fotografien im konkreten Einzelfall nicht begründet ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer gerade erlaubt wurde, sich Kopien von den Akten anzufertigen (vgl. Bl. 111). Dabei wurde er auch darauf hingewiesen, dass er Aktenbestandteile, die ihm überlassen worden sind, weder ganz oder teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritte zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln darf (vgl. Bl. 108).

Nach der Einschätzung des Amtsgerichts Regensburg stehen demnach überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht der Fertigung und Überlassung von Kopien entgegen. Diese Einschätzung hat die Kammer bei ihrer Entscheidung im Grundsatz zu respektieren, denn die Beschwerde richtet sich nicht gegen eine Beschränkung des Umfangs der Akteneinsicht in Bezug auf die dauerhafte Überlassung von Aktenkopien, sondern nur gegen die Entscheidung über deren technische Umsetzung.

Es besteht – auch aus Gründen des Umweltschutzes und in Zeiten der Digitalisierung – kein sachlicher Grund, ihm die Anfertigung von digitalen Fotografien zu untersagen, wenn und soweit – wie hier – gegen das Fertigen von Fotokopien nichts spricht und der Antragsteller nachvollziehbar angibt, sich die anfallenden Kopierkosten hierdurch ersparen zu wollen.

Die Gefahr, dass schutzwürdige Interessen der beteiligten Zeugen durch das Einstellen von Aktenhalten ins Internet und / oder in soziale Medien verletzt werden o.ä., besteht bei der Überlassung von Kopien gleichermaßen, könnten doch von Aktenkopien unproblematisch ebenfalls digitale Fotografien angefertigt oder die Aktenkopien schlicht gescannt werden.

Dem Schutz der Interessen Dritter wurde und wird durch den Hinweis, dass eine Veröffentlichung von Akteninhalten untersagt ist, ausreichend Genüge getan.“

OWi III: (Nicht)Verteidigung im OWi-Verfahren, oder: Dann kann man den Verteidiger in Regress nehmen

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Und als dritte Entscheidung dann hier das LG Potsdam, Urt. v. 24.03.2023 – 12 S 16/22. Leider schon etwas älter, aber ich stelle es vor, weil es eine interessante Entscheidung ist. Und ich stelle es an einem „OWi-Tag“ vor, auch wenn es, wie man schon am Aktenzeichen sieht, sich um ein zivilrechtliches Berufungsurteil handelt.

In der Entscheidung geht es um den Regress eines Betroffenen gegenüber seinem Verteidiger aus dem Bußgeldverfahren. Der Einsender hatte zur Einordnung des Falls – das LG-Urteil enthält keinen Sachverhalt – darauf hingewiesen, das der Kollege in dem zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeitenverfahren keinerlei Verteidigung hatte erkennen lassen. Seine Tätigkeit beschränkte er nur darauf, Einspruch einzulegen und gegenüber dem Mandanten, der zudem nicht rechtschutzversichert war, abzurechnen. Akteneinsicht beantragte er seche Tage vor dem HT-Termin bei Gericht. Gegen daie Verurteilung des Betroffenen beantragte man dann zwar noch die Zulassung der Rechtsbeschwerde, die aber in Ermangelung einer Begründung verworfen wurde.

Im erstinstanzlichen Zivilverfahren, mit dem der Kollege in Regress genommen wurde, verteidigte sich dieser damit, dass das AG von Amts wegen zu prüfen habe, und ein etwaiges Anwaltsverschulden daher nicht kausal sei. Das AG sah zwar das Anwaltsverschulden, aber keine Kausalität. Das LG hat das anders gesehen und verurteilt:

„Die zulässige Berufung ist begründet.

Der Kläger hat gemäß §§ 611, 675, 280 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 1.420,51 EUR.

Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Mandatsverhältnis mit dem Kläger verletzt.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Interessen seines Mandanten umfassend wahrzunehmen und sein Verhalten so einzurichten, dass Schädigungen des Mandanten vermieden werden (BGH, Urteil vom 11.02.1999 — IX ZR 14/98, NJW 1999, 1391; Urteil vom 13.03.1997 — XI ZR 81/96 NJW 1997, 2168 (2169)). Bei der Prozessvertretung muss der Anwalt die Angaben des Mandanten, wenn sie ihm lückenhaft erscheinen, vom Mandanten ergänzen lassen und hierzu Nachfrage halten (BGH, NJW 2002, 1413; NJW 2000, 730).

Auch im Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz muss der Rechtsanwalt die für die Argumentation seiner Mandanten sprechenden Gründe vortragen. Der Rechtsanwalt muss dafür Sorge tragen, dass die zu Gunsten seines Mandanten sprechenden rechtlichen Gesichtspunkte möglichst umfassend berücksichtigt werden, um seinen Mandanten vor einer Fehlentscheidung des Gerichts zu bewahren (BGH, Urteil vom 07.10.2010 – IX ZR 191/09, Urteil vom 15.11.2007 – IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn 15; Urteil vom 18.12.2008 – IX ZR 179/07, NJW 2009, 987 Rn 8).

Ein erstattungsfähiger Schaden ist dann begründet, wenn der Prozessausgang ohne die Pflichtverletzung für den Mandanten günstig ausgegangen und der eingetretene Schaden nicht entstanden wäre. Maßgeblich ist, wie der Vorprozess unter Berücksichtigung des hier unterlassenen Tatsachenvortrages nach Auffassung des Regressgerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen; hierzu hat der Kläger vorzutragen (BGH, Urteil vom 27.01.2000 – IX ZR 45/98, NJW 2000, 1572; Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZR 90/06, NJW 2009, 1422 Rn 8).

Der Beklagte hat es versäumt, rechtzeitig in dem Bußgeldverfahren vor dem Amtsgerichts Zossen (Az.: 11 OWIG 483-Js-Owi 51015/19) zu beantragen, dass das dem Bußgeldverfahren zugrundeliegende Messverfahren durch ein Gutachten überprüft wird. Der Beklagte hätte unter Berücksichtigung seiner umfassenden Sorgfaltspflicht einwenden müssen, dass anhand der in dem Messverfahren vorgegebenen Parameter, die Messung nicht ordnungsgemäß erfolgte. Entgegen den Feststellungen des zuständigen Richters am Amtsgericht liegt die hier maßgebliche Markierungsrand oberhalb der Radaufstandspunkte. Diese Feststellungen hätte das einzuholende Gutachten beachten und die Messergebnis für unverwertbar erklären müssen.

Inwieweit bzw. dass, der Beklagte im Rahmen seiner bestehenden Beratungspflicht den Kläger darüber aufgeklärt hat, dass es für seine erfolgreiche Rechtsverteidigung notwendig ist, ein Gutachten zu den Messdaten einzuholen, fehlt jeglicher konkreter und nachvollziehbarer Vortrag.

Der Beklagte hatte ausweislich der beigezogenen Bußgeldakte auch die Rohmessdaten am 16.7.2020 vor der mündlichen Verhandlung vom 14.0.2020 erhalten. Er hatte damit ausreichend Gelegenheit und Zeit sich auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten und vorab rechtzeitig Beweisanträge zur Überprüfung der Messdaten zu stellen. Diesen Beweisantrag hatte der Beklagte pflichtwidrig erst in er mündlichen Verhandlung gestellt, der dann gemäß § 77 Abs.2 Nr. 2 OWiG im Urteil des Amtsgerichts Zossen ( Az.: 11 OWIG 483-Js-Owi 51015/19) vom 14.09.2020 zurückgewiesen wurde. Bei Entscheidung nach Einholung eines Gutachtens, hätte der Kläger freigesprochen werden müssen und ihm wären keine Kosten in Höhe von 1420,51 € entstanden.

Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger ihn nicht weiter mit der Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahren beauftragt habe, so dass die Rechtsbeschwerde wegen fehlender Begründung als unzulässig verworfen wurde.

Das Urteil des Amtsgericht vom 14.09.2020 war mit der Rechtsbeschwerde nicht erfolgreich anfechtbar, da die Voraussetzungen der §§ 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 OWiG nicht vorliegen.

Dem Vortrag des Beklagten kann nicht entnommen werden, mit welcher Begründung eine Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Aufgrund der gegen den Kläger verhängten Geldbuße in Höhe von lediglich 120,00 € kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur unter dem Gesichtspunkt der Versagung rechtlichen Gehörs und der Fortbildung materiellen Rechts in Betracht, nicht jedoch zur Überprüfung des Verfahrens sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG) in Betracht.

Die Beanstandung der Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht erfolgreich. Das Tatgericht hat sich ausweislich der Urteilsgründe mit den Einwänden der Verteidigung zur Geschwindigkeitsmessung auseinandergesetzt. Auch die – abgelehnte – Beweiserhebung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Art. 103 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Die Ablehnung verstößt nicht gegen das Willkürverbot (vgl. Cierniak/Niehaus DAR 2018, 181, 185).

Sofern die Verteidigung der Sache nach auch eine Verletzung des fairen Verfahrens beanstanden hätte — was im Hinblick auf die Höhe der verhängten Geldbuße ohnehin nur unter dem Gesichtspunkt einer hier nicht ersichtlichen Verletzung rechtlichen Gehörs zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führen könnte,  wäre mit der Antragsbegründung konkret darzulegen gewesen, dass die Verteidigung die Beiziehung konkreter Messunterlagen gegenüber der Verwaltungsbehörde geltend gemacht und dieses Begehren gegebenenfalls im Verfahren nach § 62 OWiG weiterverfolgt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. November 2020 2 BvR 1616/18,mwN). Die Messdaten sind vorliegend an den Beklagten übermittelt worden, so dass ein entsprechender diesbezüglich begründeter Einwand nicht ersichtlich ist.

Weiter Einwände, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die dem Kläger durch das Bußgeldverfahren entstandenen Kosten hat der Beklagte zu tragen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Beklagte aus Verzug zu tragen.“