Archiv der Kategorie: Berufsrecht

beA: Verstoß gegen die “aktive Nutzungspflicht”, oder: Kranker Rechtsanwalt ist keine “technische Störung”

Bild von Markus Winkler auf Pixabay

Und wir starten dann in die 9. KW., und zwar mit zwei Beiträgen zum „beruflichen Umfeld“ des Rechtsanwalts. Eine der vorgstellten Entscheidungen kommt vom BGH, die andere ist ein amtsgerichtliches Urteil.

Ich beginne mit der BGH-Entscheidung. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 25.01.2023 – IV ZB 7/22. Es geht in der Entscheidung noch einmal um das beA, und twar um die Frage des technischen Grundes i.S. des § 130d Satz 2 ZPO.

Nach dem Sachverhalt hatte das LG Berlin eine Klage des Klägers abgewiesen. Das Urteil des LG ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.10.2021 zugestellt worden. Nach rechtzeitiger Berufungseinlegung ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.01.2022 verlängert worden. An diesem Tag ist die Berufungsbegründung per Telefax und im Original beim Berufungsgericht eingereicht worden.

Das Berufungsgericht hat den Kläger mit Verfügung vom 07.01.2022 darauf hingewiesen, dass die Berufung unzulässig sei, weil die Berufungsbegründung nicht in der seit dem 01.01.2022 vorgeschriebenen Form des § 130d ZPO eingegangen sei. Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 07.01.2022 vorgetragen, dass er am 04.01.2022 gehindert gewesen sei, die Berufungsbegründung als elektronisches Dokument zu übermitteln. Er sei am 01.01.2022 im Urlaub in Österreich erkrankt. Um eine Coronainfektion auszuschließen, habe er am 02.01.2022 Antigen-Schnelltests durchgeführt, die wiederholt kein eindeutiges Ergebnis gezeigt hätten. Deshalb habe er am 03.01.2022 an seinem Wohnort    einen PCR-Test durchführen lassen, dessen negatives Ergebnis ihm erst am 06.01.2022 vorgelegen habe. Die Berufungsbegründung habe er am 03. und 04.01.2022 zu Hause in    gefertigt, ausgedruckt und unterschrieben. Eine elektronische Übermittlung sei ihm von dort nicht möglich gewesen, da die beA-Hardware und -Software an seinem Arbeitsplatz im Büro  installiert seien. Er habe, da ihm auch ein Faxgerät zu Hause nicht zur Verfügung gestanden habe, die Berufungsbegründung am Nachmittag des 04.01.2022 von einem Boten in sein Büro bringen lassen, in dem er mit einer Steuerberatungs-GmbH in Bürogemeinschaft zusammenarbeite. Über den Faxanschluss der GmbH sei die Berufungsbegründung dann an das Berufungsgericht versandt worden.

Der BGH hat entschieden, dass die Erkrankung des Prozessbevollmächtigten, wie andere in der Person liegende Gründe, kein technischer Grund nach § 130d Satz 2 ZPO ist, der eine Ersatzeinreichung statt einer elektronischen Übermittlung rechtfertigt. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext. Die zugrunde liegende Entscheidung des KG war der der KG, Beschl. v. 25.02.2022 – 6 U 218/21 (dazu hier: beA II: Verstoß gegen die “aktive Nutzungspflicht”, oder: Kranker Rechtsanwalt als “technische Störung”?)

Corona II: Corona-Sonderzahlung an Referendare, oder: Pfändbarkeit der Corona-Sonderzahlungan Beamte

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Im zweiten Beitrag des Tages habe ich dann noch zwei Entscheidungen zusammengestellt, die unter dem Stichwort „Corona“ in meinen Blogordner gehangen haben. Es geht dabei ums Geld“.

Es handelt sich um folgende Entscheidungen:

Eine Corona-Sonderzahlung, die einem Referendar, der eine Nebentätigkeit bei einem Rechtsanwalt ausübt, als steuerfreie Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gezahlt wird und die die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 9.4.2020 erfüllt, ist eine Vergütung für eine Nebentätigkeit i.S.d. § 3 Abs. 1 der hamburgischen UnterhaltsbeihilfeVO. Die Vorschrift ist weit auszulegen und umfasst alle Leistungen, die vom Nebentätigkeits-Arbeitgeber an den Referendar in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer geleistet werden.

Auch die Corona-Sonderzahlung an Beamte und Richter nach § 59a Abs. 1 S. 1 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein in der Fassung des Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie ist nicht nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar.

Amtsrichter bezeichnet den Betroffenen als „Pisser“, oder: Was der Dienstherr macht(e) erfährt man nicht

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay

Und als zweite Entscheidung dann hier das VG Köln, Urt. v. 11.11.2022 -13 K 1628/20, das mir der Kollege Riemer aus Brühl zugeschickt hat. War gestern schon versehentlich online gegangen.

Vorab: Man sieht am Urteilsdatum – 11.11.2022 – in Köln wird auch an Weiberfastnacht [ich werde darauf hingewiesen: Sessionseröffnung] 🙂 (ernsthaft) gearbeitet. 🙂

Ergangen ist dieses Urteil in einem Verfahren, das der Kollege gegen das Land NRW geführt hat. Ausgangspunkt für die Klage war ein Vorfall aus Herbst 2019. Da hatte – so wurde damals jedenfalls in der Presse berichtet – ein Kölner Amtsrichter einen U21-Nationalspieler vom FC Köln als „Pisser“ bezeichnet (vgl. hier den Bericht im Express).

Was wegen dieser Geschichte von der Justiz unternommen worden ist, ist nicht bekannt geworden; auf Strafanzeige hatte der Spieler war wohl verzichtet worden. Dieses hat er vom Präsidenten des AG Köln – ja, das ist der mit der Strafanzeige gegen mich wegen des Verstoßes gegen § 353d StGB – in Erfahrung bringen wollen und dort nachgefragt, welche Aufsichtsmaßnahme gegen den Richter veranlasst wurde. Der hat keine  konkrete Auskunft über dienstrechtlichen Konsequenzen der Äußerung erteilen wollen, sondern sich darauf zurückgezogen, dass „das Erforderliche“ veranlasst worden sei.

Der Kollege hat dann beim VG Köln auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes NRW Klage erhoben. (Leider) erfolglos:

„1. Es spricht schon vieles dafür, dass der Anwendungsbereich des Informationsfrei-heitsgesetzes Nordrhein-Westfalen nicht eröffnet ist. Denn in der Regelung des § 87 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW, der nach § 2 Abs. 2 LRiStaG auf Richter Anwendung findet, besteht eine spezielle Vorschrift, die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW dem IFG NRW vorgeht. In § 87 Abs. 2 Satz 1 LBG ist eine besondere Rechtsvorschrift zu sehen, die die Auskunftserteilung im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW regelt. Nach § 87 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW dürfen Auskünfte aus Personalakten an nicht betroffene Per­sonen nur mit Einwilligung des Richters erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter, hö­herrangiger Interessen der nicht betroffenen Person die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Bei dem Informationszugangsbegehren des Klägers handelt es sich um eine solche Auskunft aus der Personalakte. Denn gegebenenfalls wegen des in Rede ste­henden Vorfalls in der Hauptverhandlung verhängte (disziplinarische) Maßnahmen wer­den in der Personalakte aufgeführt.

Die Voraussetzungen einer Auskunftserteilung liegen nicht vor. Nach dem Aktenver­merk im Verwaltungsvorgang des Präsidenten des Amtsgerichts Köln hat der betroffene Richter keine Einwilligung zur Erteilung der Auskunft erteilt. Der Richter wurde vor der Abfassung des Bescheides vom 14. Februar 2020 fernmündlich dazu befragt, ob er in die Offenbarung einwillige, was er verneinte. Über das Telefonat wurde ein Aktenver­merk gefertigt. An der Richtigkeit dieses Aktenvermerks zu zweifeln, besteht für die Kammer kein Anlass; das Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen ist in diesem Zusam­menhang zu pauschal. Die weiteren Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Aus­kunftserteilung nach § 87 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW liegen nicht vor; dafür ist seitens des Klägers nichts dargetan. Insbesondere ist das wissenschaftliche Interesse des Klägers kein Umstand, der als Schutz berechtigter, höherrangiger Interessen der nicht betroffe­nen Person die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Zwar mögen im Einzelfall For­schungsinteressen ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft aus Personalakten dar­stellen. In aller Regel überwiegt ein Forschungsinteresse jedoch nicht das grundrecht­lich durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG geschützte informationelle Selbstbe­stimmungsrecht des Richters im Hinblick auf die in den Personalakten erfassten Daten jedenfalls nicht per se. Denn der Persönlichkeitsschutz im Personalaktenrecht genießt einen hohen Stellwert, wie sich auch § 5 Abs. 2 IFG (Bund) ergibt, der Auskünfte aus Personalakten dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes faktisch entzieht. Im konkreten Fall tritt hinzu, dass es sich bei den dienstaufsichtsrecht-lichen Maßnahmen um besonders sensible Daten handelt. Dem – im Grundsatz durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten – Forschungsinteresse des Klägers kann auch kein be­sonderes Gewicht beigemessen werden. Denn es ist bereits unklar, welchen wissen­schaftlichen Mehrwert der Kläger von der Kenntnis der konkreten Maßnahme erwartet. So bleibt sein Vortrag, er wolle das Dienstrecht der Richter und Staatsanwälte mit dem Standesrecht der Rechtsanwälte vergleichen, mehr als vage. Insofern dürfte der in der Auskunftsverweigerung liegende Eingriff in Art. 5 Abs. 3 GG – wenn überhaupt – gering­fügig sein, wohingegen die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrecht des betroffenen Richters angesichts der Sensibilität der Daten aus der Personalakte intensiv ausfiele.

2. Ist das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen anwendbar, folgt dennoch kein Anspruch aus §§ 4, 5 IFG NRW. Denn dem Informationszugang des Klägers steht der Ausschlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten nach § 9 Abs. 1 und 2 IFG NRW entgegen.

Nach § 9 Abs. 1 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn durch Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, es greift einer der unter § 9 Abs. 1 lit. a) bis e) IFG NRW aufgeführten Aus­nahmegründe oder aber es liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 IFG NRW vor.

Die Vorschrift des § 9 IFG NRW dient dem Schutz des Einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung, die vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst wird,

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. Mai 2015 – 8 A 1943/13, juris Rn. 91.

Die vom Kläger begehrten Informationen stellen personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1 IFG NRW dar. Wegen des Begriffs der personenbezogenen Daten, der im IFG NRW nicht definiert wird, ist nunmehr auf die Definition in Art. 4 Nr. 1 der Daten-schutzgrundverordnung zurückzugreifen. Danach sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Darunter fallen alle Informationen, die sich auf eine einzelne, natürliche Person beziehen oder geeignet sind und einen Bezug zu ihr herzustellen. Der Begriff der personenbezogenen Daten ist damit außerordentlich weit zu verstehen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 15 E 1026/18 -, juris Rn. 29.

Bei der Information, welche dienstliche Maßnahme wegen des beschriebenen Sachver­halts ergriffen wurde, handelt es sich um eine Einzelangabe über persönliche bzw. sachliche Verhältnisse des Richters. Der Richter ist, obgleich Amtsträger, weiterhin Träger von Grundrechten. Insbesondere betreffen ihn etwaige dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen auch in seinen persönlichen Rechten. Insoweit ist er als natürliche Person im Sinne der datenschutzrechtlichen Regelungen anzusehen.

Die Ausnahmetatbestände des § 9 Abs. 1 Buchstaben a) bis e) IFG NRW sind nicht erfüllt…..“.

Der Kollege Riemer fragt sich übrigens, was denn wohl passiert, wenn gegen ein Angeklagter oder gar ein Rechtsanwalt einen Richter als „Pisser“ bezeichnen würde.Ich kann es mir vorstellen.

Das VG hat leider die Berufung nicht zugelassen. Es wäre schön zu erfahren, was das OVG von der Sache hält. Aber ich kann es mir vorstellen. 🙂

Verdacht auf Besitz von KiPo-Material beim Lehrer, oder: Suspendierung vom Dienst auch nach Einstellung

Bild von Kurious auf Pixabay

Und heute dann – im Kessel Buntes – zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. Die Themen liegen etwas abseits der Themen, die ich sonst vorstelle.

Zunächst weise ich hier den VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.10.2022 – 1 L 1301/22 – hin, der sich mit den Folgen für einen Lehrer bei Verdacht auf Besitz kinder- und jugendpornografischen Materials befasst. Der betroffene Lehrer ist Beamter auf Lebenszeit. Nachdem bekannt geworden war, dass gegen ihn ein Strafverfahren u.a. anderem wegen des Besitzes kinder- beziehungsweise jugendpornografischen Materials geführt und gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt worden war, ist ihm von seinem Dienstherrn verboten worden, vorerst weiter zu unterrichten. Dagegen wendet sich der Lehrer mit seiner Klage und seinem Eilantrag, mit dem er u.a. geltend macht, das auf seinem Computer befindliche pornografische Material habe nicht er, sondern möglicherweise ein Familienmitglied heruntergeladen. Er selbst habe hiervon keine Kenntnisse gehabt.

Das VG hat den Antrag zurückgewiesen, und führt u.a. aus:

„Danach begegnet die Verfügung vom 20. Juni 2022 weder in formeller (aa.) noch in materieller (bb.) Hinsicht durchgreifenden Bedenken.

aa) ….

bb) Das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte ist auch materiell rechtmäßig. Es liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlagen vor und es wurde eine rechtsfehlerfreie Rechtsfolge gewählt.

Nach § 39 Satz 1 BeamtStG kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Solche Gründe liegen hier vor.

Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 – 1 WB 36.98 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2021 – 6 B 2055/20 -, juris, Rn. 19, vom 30. Juli 2015 – 6 A 1454/13 -, juris Rn. 7 ff., und vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 11 ff.

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr und trägt nur vorläufigen Charakter. Mit dem Verbot sollen durch eine rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund der Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht, sondern es genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2021 – 6 B 2055/20 -, juris, Rn. 20, vom 30. Juli 2015 – 6 A 1454/13 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 13.

Die endgültige Aufklärung des gesamten Sachverhaltes ist folglich den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Gerade deshalb ist für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein „Beweis“ erforderlich, noch dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 C 21.03 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 – 6 A 1454/13 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 13; VG Minden, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 4 L 1288/18 -, juris, Rn. 9.

Auf dieser Grundlage sind zwingende dienstliche Gründe für das hier ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu bejahen. Die hierfür erforderliche, dem Antragsgegner unzumutbare Gefahrenlage für den Dienstbetrieb ergibt sich aus der Art der vorgeworfenen Straftaten im Bereich des Sexualstrafrechts im Kontext des Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Erzeugnisse, mit der die Ausübung des Lehrberufs in keiner Weise vereinbar ist. Denn würde der Antragsgegner den Antragsteller trotz dieses Verdachts weiter als Lehrer einsetzen, könnte in der Öffentlichkeit nicht nur der Eindruck entstehen, dass der Antragsgegner etwaig begangene Rechtsbrüche dulde, sondern auch der erforderliche ungestörte Lehrbetrieb würde aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nur in geringem Maße gestört werden, insbesondere da zahlreiche Eltern nicht bereit wären, ihre Kinder Lehrern anzuvertrauen, gegen die der Verdacht von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerade von Kindern und Jugendlichen im Raum steht. Ein solcher Umstand ist mit der Wahrung des Ansehens der Lehrerschaft nicht vereinbar.

Vgl. zu einem vergleichbaren Fall OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2001 – 6 B 1335/01 -, juris, Rn. 12.

Dabei durfte der Antragsgegner auch von einem hinreichenden Verdacht von den benannten Straftaten ausgehen. Soweit der Antragsteller vorträgt, der ihm gemachte Schuldvorwurf sei unzutreffend, dringt er damit nicht durch. Denn das Institut des Verbots des Führens der Dienstgeschäfte ist nach besagtem Maßstab eine Form der Gefahrenabwehr und dient ausschließlich dem Zweck, Gefahren für den Dienstbetrieb abzuwenden. Gerade deshalb muss im Falle des Verdachts einer Straftat der Tatvorwurf nicht bewiesen oder ausermittelt sein, weil aus benannten Gründen auch der Verdacht alleine eine hinreichende Gefahr für den Dienstbetrieb darzustellen vermag. Im Übrigen ist es vornehmlich die Aufgabe des Verbots der Ausübung der Dienstgeschäfte, die Möglichkeit zu eröffnen, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und im Rahmen dessen auch etwaige Unstimmigkeiten aufzulösen.

Dabei liegen auch genügend Verdachtsmomente dafür vor, dass der Antragsteller die Straftaten begangen hat. Dies zeigt sich bereits an der Eröffnung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft F. (Az. ).

Vgl. zu diesem Argument VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 13 L 832/16 -, juris, Rn. 46.

Dass das Verfahren gegen Auflage (Zahlung von 8.000,- Euro) gemäß § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden ist, ändert daran nichts. Nicht nur, dass eine solche Verfahrenseinstellung jedenfalls nach der gesetzlichen Regelung ohnehin nur in Betracht kommt, wenn von der Schuld des Angeklagten auszugehen ist (vgl. § 153a Abs. 1 Satz 1 StPO: „…die Schwere der Schuld nicht entgegensteht“), wurde durch den Abschluss des Strafverfahrens in keiner Weise ersichtlich, dass der Antragsteller die Straftaten nicht begangen hat. Auch der – soweit ersichtlich erstmals im hiesigen Gerichtsverfahren erfolgte – Vortrag des Antragstellers, er habe von den kinder- bzw. jugendpornographischen Erzeugnissen keine Kenntnis gehabt, aber sein Vater habe seinen Computer nutzen können, ändert freilich nichts daran, dass der Verdacht gegen ihn weiter bestehen bleibt, zumal der Antragsteller insoweit lediglich eine theoretische Möglichkeit, aber keinen eindeutigen Entlastungsumstand vorträgt, der die Vorwürfe gegen ihn ohne nähere Prüfung als haltlos erscheinen lässt.

Auch im Hinblick auf die getroffene Rechtsfolge vermag das Gericht keine Rechtsfehler zu erkennen. Auf der Rechtsfolgenseite räumt die Vorschrift des § 39 Satz 1 BeamtStG der Behörde Ermessen („kann“) ein, das gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt, namentlich auf die Überschreitung gesetzlicher Ermessensgrenzen sowie auf die Beachtung des Zwecks der Ermessensnorm, überprüfbar ist.

Allerdings wird, sofern – wie hier – die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, Ermessen in aller Regel nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2017 – 6 B 265/17 -, juris, Rn. 7, und vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Januar 2018 – 2 L 3301/17 -, juris, Rn. 14.

Demnach sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Unter Verweis auf die bereits im Zusammenhang mit der Unbeachtlichkeit der unterlassenen Anhörung erfolgten Ausführungen sind hinreichende Alternativen zu der konkret ausgestalteten Maßnahme vorliegend nicht ersichtlich. Von daher liegt auch keine Ermessensüberschreitung vor, weil der Antragsgegner die gesetzliche Grenze des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes missachtet hätte. Gegenstand dieser Prüfung ist, ob sich das Verbot mit dem damit verbundenen Eingriff in das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung im Verhältnis zum erstrebten Zweck, nämlich der Abwehr von Gefahren für den Dienstbetrieb, als angemessen erweist.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2014- 2 K 6786/14 -, juris, Rn. 32.

Die Verbotsverfügung erweist sich nicht als unverhältnismäßig. ….“

 

StGB I: Der Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeld, oder: Wenn das eigene Konto „platt“ ist/bleibt

entnommen openclipart.org

Heute stelle ich dann drei StGB-Entscheidungen vor.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v.  01.09.2022 – 1 StR 171/22. Er behandelt die Frage der Untreue (§ 266 StGB) in Zusammenhang mit dem Umgang mit Fremdgeld durch den Rechtsanwalt.

Die Entscheidung hat, wie Untreue- und/oder Betrugsentscheidungen immer, einen etwas verwickelten Sachverhalt. Der lässt sich in etwa – Rest bitte im verlinkten Volltext nachlesen – wie folgt kurz darstellen: Der Angeklagte, ein Rechtsanwal, ist zur Tatzeit von der als Insolvenzverwalterin R. über das Vermögen einer GmbH mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung und Realisierung von Ansprüchen gegen deren faktische Geschäftsführer beauftragt worden. In dieser „Abwicklung“ sind dann Vergleichszahlungsbeträge auf ein „von der Insolvenzverwalterin zu benennendes Bankkonto“ zu überweisen. Die Insolvenzverwalterin, die dem Angeklagten keine Geldempfangsvollmacht erteilt hatte, teilte dem Büro des Angeklagten das Insolvenzanderkonto mit.

Zur Tatzeit war der Angeklagte trotz guter Umsätze seiner Kanzlei nahezu durchgehend auf allen Konten tief im Soll und sodann zahlungsunfähig; reelle Aussichten auf kurzfristige Zahlungseingänge größeren Umfangs hatte er nicht. Der Angeklagte stellte Insolvenzantrag und gab seine Zulassung als Rechtsanwalt zurück. Entgegen einem Prozessfinanzierungsvertrag und dem Vergleich übermittelte der Angeklagte den Schuldnern eine als „Fremdgeldkonto“ bezeichnete Bankverbindung, bei der es sich tatsächlich um ein Unterkonto zu einem seiner Geschäftskonten handelte. Die Insolvenzverwalterin war überrascht, als sie von der Zahlung an den Angeklagten erfuhr, und monierte dies, „gab dem Angeklagten aber zu verstehen, dass die Gelder (vorläufig) auf seinem Konto verbleiben könnten“. Von dem Geschäftskonto veranlasste der Angeklagte dann eine Vielzahl von Überweisungen auf eigene im Soll befindliche Konten oder an eigene Gläubiger.

Das LG hat den Angeklagten dann wegen Untreue in mehreren Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten war hinsichtlich dieser Fälle erfolgreich. Der BGH hat, um Feststellungen zu ermöglichen, die Sache zurückverwiesen.

Ich erspare mir hier dann ein teilweises Einstellen der Urteilsgründe, sondern verweise auch insoweit auf den Volltext. Wenn man der Entscheidung einen Leitsatz geben will, dann muss der etwa wie folgt lauten:

Ein Rechtsanwalt, der sich zur Weiterleitung bestimmte, ihm in diesem Sinne anvertraute Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt, bewirkt jedenfalls dann einen Vermögensschaden zu Lasten seines Mandanten im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, wenn er mit diesen Buchgeldern eigene Verbindlichkeiten begleicht. Etwas anderes gilt, wenn der Rechtsanwalt uneingeschränkt dazu bereit und jederzeit fähig ist, diese Fehlbeträge aus eigenen flüssigen Mitteln auszugleichen und entsprechende Beträge an seinen Mandanten auszukehren.