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StGB I: Der Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeld, oder: Wenn das eigene Konto „platt“ ist/bleibt

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Heute stelle ich dann drei StGB-Entscheidungen vor.

Ich beginne mit dem BGH, Beschl. v.  01.09.2022 – 1 StR 171/22. Er behandelt die Frage der Untreue (§ 266 StGB) in Zusammenhang mit dem Umgang mit Fremdgeld durch den Rechtsanwalt.

Die Entscheidung hat, wie Untreue- und/oder Betrugsentscheidungen immer, einen etwas verwickelten Sachverhalt. Der lässt sich in etwa – Rest bitte im verlinkten Volltext nachlesen – wie folgt kurz darstellen: Der Angeklagte, ein Rechtsanwal, ist zur Tatzeit von der als Insolvenzverwalterin R. über das Vermögen einer GmbH mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung und Realisierung von Ansprüchen gegen deren faktische Geschäftsführer beauftragt worden. In dieser „Abwicklung“ sind dann Vergleichszahlungsbeträge auf ein „von der Insolvenzverwalterin zu benennendes Bankkonto“ zu überweisen. Die Insolvenzverwalterin, die dem Angeklagten keine Geldempfangsvollmacht erteilt hatte, teilte dem Büro des Angeklagten das Insolvenzanderkonto mit.

Zur Tatzeit war der Angeklagte trotz guter Umsätze seiner Kanzlei nahezu durchgehend auf allen Konten tief im Soll und sodann zahlungsunfähig; reelle Aussichten auf kurzfristige Zahlungseingänge größeren Umfangs hatte er nicht. Der Angeklagte stellte Insolvenzantrag und gab seine Zulassung als Rechtsanwalt zurück. Entgegen einem Prozessfinanzierungsvertrag und dem Vergleich übermittelte der Angeklagte den Schuldnern eine als „Fremdgeldkonto“ bezeichnete Bankverbindung, bei der es sich tatsächlich um ein Unterkonto zu einem seiner Geschäftskonten handelte. Die Insolvenzverwalterin war überrascht, als sie von der Zahlung an den Angeklagten erfuhr, und monierte dies, „gab dem Angeklagten aber zu verstehen, dass die Gelder (vorläufig) auf seinem Konto verbleiben könnten“. Von dem Geschäftskonto veranlasste der Angeklagte dann eine Vielzahl von Überweisungen auf eigene im Soll befindliche Konten oder an eigene Gläubiger.

Das LG hat den Angeklagten dann wegen Untreue in mehreren Fällen verurteilt. Die Revision des Angeklagten war hinsichtlich dieser Fälle erfolgreich. Der BGH hat, um Feststellungen zu ermöglichen, die Sache zurückverwiesen.

Ich erspare mir hier dann ein teilweises Einstellen der Urteilsgründe, sondern verweise auch insoweit auf den Volltext. Wenn man der Entscheidung einen Leitsatz geben will, dann muss der etwa wie folgt lauten:

Ein Rechtsanwalt, der sich zur Weiterleitung bestimmte, ihm in diesem Sinne anvertraute Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt, bewirkt jedenfalls dann einen Vermögensschaden zu Lasten seines Mandanten im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB, wenn er mit diesen Buchgeldern eigene Verbindlichkeiten begleicht. Etwas anderes gilt, wenn der Rechtsanwalt uneingeschränkt dazu bereit und jederzeit fähig ist, diese Fehlbeträge aus eigenen flüssigen Mitteln auszugleichen und entsprechende Beträge an seinen Mandanten auszukehren.

Vorsicht bei Fremdgeldern – schnell und vollständig an den Mandaten

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Beim Umgang mit Fremdgeldern sollte der Rechtsanwalt höchste Vorsicht walten lassen. Wichtig ist alles, schnell/rechtzeitig und vollständig an den Mandanten auszukehren. Passiert das nicht, droht ggf. ein Verfahren wegen Untreue (§ 266 StGB). Mit den damit zusammenhängenden Fragen hat sich Anfang des Jahres der BGH, Beschl. v. 29.01.2015 – 1 StR 587/14 – befasst, der noch einmal schön zusammenfasst, worauf es ankommt und worauf man als Rechtsanwalt achten muss:

„aa) Ein Rechtsanwalt, der sich im Rahmen eines bestehenden Anwalts-vertrages zur Weiterleitung bestimmte Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt und weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren, macht sich der Untreue in der Variante des Treuebruchtatbestandes (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB) strafbar (vgl. BGH, Urteile vom 16. Dezember 1960 – 4 StR 401/60, BGHSt 15, 342, 344; und vom 27. Januar 1988 – 3 StR 61/87, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 8; Beschlüsse vom 25. Juli 1997 – 3 StR 179/97, NStZ-RR 1997, 357; vom 30. Oktober 2003 – 3 StR 276/03, NStZ-RR 2004, 54; und vom 24. Juli 2014 – 2 StR 221/14, wistra 2015, 27, 28). Für den Mandanten oder einen von diesem bestimmten Empfänger eingehende Gelder hat er unverzüglich zu übermitteln oder, falls dies ausnahmsweise nicht sofort durchführbar ist, den Mandanten hiervon sofort in Kenntnis zu setzen und dafür be-sorgt zu sein, dass ein dem Geldeingang entsprechender Betrag bei ihm jeder-zeit für den Berechtigten zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1960 – 4 StR 544/59, NJW 1960, 1629 mwN). Hierauf hat das Landgericht auch zutreffend abgestellt. Das verwendete Geschäftskonto des Angeklagten war häufig überzogen, so dass eingehende Fremdgelder unmittelbar mit Eingang auf dem Konto dem Ausgleich des Solls dienten; teilweise verwendete der Angeklagte die Gelder zum Ausgleich anderer Verbindlichkeiten. Beides reicht für die Annahme einer Untreue in der Form des Treuebruchs aus. Die Feststellungen belegen damit allerdings nicht nur, wie das Landgericht meint, den Eintritt einer schadensgleichen Vermögensgefährdung. Mit der Kontokorrentbuchung der Bank oder dem Abfluss des Zahlungseingangs vom Konto ist bei dem Berechtigten bereits ein endgültiger Vermögensschaden eingetreten (vgl. BGH, Urteil vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 336 ff.).