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Verdacht auf Besitz von KiPo-Material beim Lehrer, oder: Suspendierung vom Dienst auch nach Einstellung

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Und heute dann – im Kessel Buntes – zwei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. Die Themen liegen etwas abseits der Themen, die ich sonst vorstelle.

Zunächst weise ich hier den VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 19.10.2022 – 1 L 1301/22 – hin, der sich mit den Folgen für einen Lehrer bei Verdacht auf Besitz kinder- und jugendpornografischen Materials befasst. Der betroffene Lehrer ist Beamter auf Lebenszeit. Nachdem bekannt geworden war, dass gegen ihn ein Strafverfahren u.a. anderem wegen des Besitzes kinder- beziehungsweise jugendpornografischen Materials geführt und gegen Zahlung eines Geldbetrages eingestellt worden war, ist ihm von seinem Dienstherrn verboten worden, vorerst weiter zu unterrichten. Dagegen wendet sich der Lehrer mit seiner Klage und seinem Eilantrag, mit dem er u.a. geltend macht, das auf seinem Computer befindliche pornografische Material habe nicht er, sondern möglicherweise ein Familienmitglied heruntergeladen. Er selbst habe hiervon keine Kenntnisse gehabt.

Das VG hat den Antrag zurückgewiesen, und führt u.a. aus:

„Danach begegnet die Verfügung vom 20. Juni 2022 weder in formeller (aa.) noch in materieller (bb.) Hinsicht durchgreifenden Bedenken.

aa) ….

bb) Das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte ist auch materiell rechtmäßig. Es liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlagen vor und es wurde eine rechtsfehlerfreie Rechtsfolge gewählt.

Nach § 39 Satz 1 BeamtStG kann aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Solche Gründe liegen hier vor.

Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 1998 – 1 WB 36.98 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2021 – 6 B 2055/20 -, juris, Rn. 19, vom 30. Juli 2015 – 6 A 1454/13 -, juris Rn. 7 ff., und vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 11 ff.

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr und trägt nur vorläufigen Charakter. Mit dem Verbot sollen durch eine rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund der Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht, sondern es genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2021 – 6 B 2055/20 -, juris, Rn. 20, vom 30. Juli 2015 – 6 A 1454/13 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 13.

Die endgültige Aufklärung des gesamten Sachverhaltes ist folglich den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Gerade deshalb ist für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein „Beweis“ erforderlich, noch dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 2 C 21.03 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2015 – 6 A 1454/13 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 13; VG Minden, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 4 L 1288/18 -, juris, Rn. 9.

Auf dieser Grundlage sind zwingende dienstliche Gründe für das hier ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu bejahen. Die hierfür erforderliche, dem Antragsgegner unzumutbare Gefahrenlage für den Dienstbetrieb ergibt sich aus der Art der vorgeworfenen Straftaten im Bereich des Sexualstrafrechts im Kontext des Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Erzeugnisse, mit der die Ausübung des Lehrberufs in keiner Weise vereinbar ist. Denn würde der Antragsgegner den Antragsteller trotz dieses Verdachts weiter als Lehrer einsetzen, könnte in der Öffentlichkeit nicht nur der Eindruck entstehen, dass der Antragsgegner etwaig begangene Rechtsbrüche dulde, sondern auch der erforderliche ungestörte Lehrbetrieb würde aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nur in geringem Maße gestört werden, insbesondere da zahlreiche Eltern nicht bereit wären, ihre Kinder Lehrern anzuvertrauen, gegen die der Verdacht von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerade von Kindern und Jugendlichen im Raum steht. Ein solcher Umstand ist mit der Wahrung des Ansehens der Lehrerschaft nicht vereinbar.

Vgl. zu einem vergleichbaren Fall OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2001 – 6 B 1335/01 -, juris, Rn. 12.

Dabei durfte der Antragsgegner auch von einem hinreichenden Verdacht von den benannten Straftaten ausgehen. Soweit der Antragsteller vorträgt, der ihm gemachte Schuldvorwurf sei unzutreffend, dringt er damit nicht durch. Denn das Institut des Verbots des Führens der Dienstgeschäfte ist nach besagtem Maßstab eine Form der Gefahrenabwehr und dient ausschließlich dem Zweck, Gefahren für den Dienstbetrieb abzuwenden. Gerade deshalb muss im Falle des Verdachts einer Straftat der Tatvorwurf nicht bewiesen oder ausermittelt sein, weil aus benannten Gründen auch der Verdacht alleine eine hinreichende Gefahr für den Dienstbetrieb darzustellen vermag. Im Übrigen ist es vornehmlich die Aufgabe des Verbots der Ausübung der Dienstgeschäfte, die Möglichkeit zu eröffnen, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und im Rahmen dessen auch etwaige Unstimmigkeiten aufzulösen.

Dabei liegen auch genügend Verdachtsmomente dafür vor, dass der Antragsteller die Straftaten begangen hat. Dies zeigt sich bereits an der Eröffnung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft F. (Az. ).

Vgl. zu diesem Argument VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 13 L 832/16 -, juris, Rn. 46.

Dass das Verfahren gegen Auflage (Zahlung von 8.000,- Euro) gemäß § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden ist, ändert daran nichts. Nicht nur, dass eine solche Verfahrenseinstellung jedenfalls nach der gesetzlichen Regelung ohnehin nur in Betracht kommt, wenn von der Schuld des Angeklagten auszugehen ist (vgl. § 153a Abs. 1 Satz 1 StPO: „…die Schwere der Schuld nicht entgegensteht“), wurde durch den Abschluss des Strafverfahrens in keiner Weise ersichtlich, dass der Antragsteller die Straftaten nicht begangen hat. Auch der – soweit ersichtlich erstmals im hiesigen Gerichtsverfahren erfolgte – Vortrag des Antragstellers, er habe von den kinder- bzw. jugendpornographischen Erzeugnissen keine Kenntnis gehabt, aber sein Vater habe seinen Computer nutzen können, ändert freilich nichts daran, dass der Verdacht gegen ihn weiter bestehen bleibt, zumal der Antragsteller insoweit lediglich eine theoretische Möglichkeit, aber keinen eindeutigen Entlastungsumstand vorträgt, der die Vorwürfe gegen ihn ohne nähere Prüfung als haltlos erscheinen lässt.

Auch im Hinblick auf die getroffene Rechtsfolge vermag das Gericht keine Rechtsfehler zu erkennen. Auf der Rechtsfolgenseite räumt die Vorschrift des § 39 Satz 1 BeamtStG der Behörde Ermessen („kann“) ein, das gemäß § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich nur eingeschränkt, namentlich auf die Überschreitung gesetzlicher Ermessensgrenzen sowie auf die Beachtung des Zwecks der Ermessensnorm, überprüfbar ist.

Allerdings wird, sofern – wie hier – die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, Ermessen in aller Regel nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2017 – 6 B 265/17 -, juris, Rn. 7, und vom 17. Juni 2013 – 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Januar 2018 – 2 L 3301/17 -, juris, Rn. 14.

Demnach sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Unter Verweis auf die bereits im Zusammenhang mit der Unbeachtlichkeit der unterlassenen Anhörung erfolgten Ausführungen sind hinreichende Alternativen zu der konkret ausgestalteten Maßnahme vorliegend nicht ersichtlich. Von daher liegt auch keine Ermessensüberschreitung vor, weil der Antragsgegner die gesetzliche Grenze des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes missachtet hätte. Gegenstand dieser Prüfung ist, ob sich das Verbot mit dem damit verbundenen Eingriff in das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung im Verhältnis zum erstrebten Zweck, nämlich der Abwehr von Gefahren für den Dienstbetrieb, als angemessen erweist.

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2014- 2 K 6786/14 -, juris, Rn. 32.

Die Verbotsverfügung erweist sich nicht als unverhältnismäßig. ….“

 

„Grabscher“ in Weiß, oder: Widerruf der Approbation….

entnommen wikimedi.org
Urheber Rieser Bauernmuseum Maihingen

Im „Kessel Buntes“ dann heute zunächst eine verwaltungsrechtliche Entscheidung mit straf(verfahrens)rechtlichen Berührungspunkten. Es geht um einen Arzt, dem von der Verwaltungsbehörde die Approbation entzogen worden ist. Hintergrund sind mehrere (Ermittlungs)Verfahren mit Vorwürfen wegen sexueller Übergriffe gegen (jüngere) Patientinnen, die allerdings alle nach §§ 153, 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sind. In einem Verfahren hatte die StA Anklage erhoben, diese aber nach Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens zurückgenommen; auch das Verfahren ist dann eingestellt worden.

Der betroffene Arzt hat sich gegenüber der Widerrufsverfügung auf die Unschuldsvermutung berufen. Das VG Köln hat dann im VG Köln, Urt. v. 30.05.2017 –  7 K 1352/17 – den Widerruf bestätigt und meint: Die Voraussetzungen für den Widerruf der ärztlichen Approbation sind erfüllt, da der Kläger unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufes sei. Der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit setze nicht voraus, dass ein schwerwiegendes berufswidriges Verhalten die Grenze der Strafbarkeit überschreitet:

„Als des Arztberufs unwürdig erweist sich insbesondere, wer die Würde oder die seelische und körperliche Integrität von Menschen missachtet. Ein Arzt soll Leiden lindern – nicht auslösen. Wer Menschen aus sexueller Motivation zu bloßen Objekten herabwürdigt, ist nicht würdig, heilend zu helfen. (Vgl. VG Köln, Beschluss vom 06.02.2017, a.a.O., Rz. 22.)

Der Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit setzt nicht voraus, dass ein schwerwiegendes berufswidriges Verhalten die Grenze der Strafbarkeit überschreitet. (Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.05.2016 – 13 B 275/16 -, juris, Rz. 9.)

Verwaltungsbehörde und -gericht sind bei ihrer Entscheidung über den Widerruf nicht auf eine strafgerichtliche Verurteilung angewiesen oder an staatsanwaltliche oder an strafgerichtliche Einstellungsentscheidungen gebunden, sondern ermitteln eigenständig die relevanten Sachverhalte und bewerten diese nach der einschlägigen Rechtslage. Denn die gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts ist mit anderen Voraussetzungen und Rechtsfolgen verknüpft als die strafrechtliche. Deshalb ist – entgegen der Auffassung des Klägers – im Verwaltungsverfahren auch nicht der Grundsatz der Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) anwendbar, wonach ein Verdächtigter bis zum gesetzlichen Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt. Der Approbationswiderruf stellt keine (repressive) Strafe dar und enthält auch keine individuelle Schuldzuweisung, sondern dient ausschließlich (präventiv) der Abwehr behandlungsspezifischer Gefahren. (Vgl. VG Köln, Beschluss vom 06.02.2017, a.a.O., Rz. 12 m.w.N.)

Das beklagte Land hat den Kläger zu Recht als unwürdig erachtet, den Arztberuf auszuüben. Dies steht für das Gericht aufgrund einer Gesamtwürdigung der in den diversen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren, im strafgerichtlichen Verfahren und im Verwaltungsverfahren gewonnenen bzw. bestätigten Erkenntnisse fest. Danach hat der Kläger über lange Zeiträume Verhaltensweisen an den Tag gelegt, die ihn als hochgefährlich im Umgang mit Untergebenen im Allgemeinen und mit Patienten im Besonderen zeigen: In seinen Beziehungen zu Mitarbeiterinnen, Patientinnen und Kindern ist er grenztestend und -überschreitend vorgegangen. Dabei war er immer wieder darauf bedacht, persönliche Schwächen bei anderen zu erkennen und auszunutzen sowie Abhängigkeitsverhältnisse zu seinen Gunsten aufzubauen. Innerhalb der Personalstruktur seiner Praxis hat er manipulativ und intrigant eine über die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis weit hinausgehende Machtposition eingenommen und diese mit psychischem Druck und Drohungen behauptet. Die damit einhergehende Gefährdung der Arbeitsfähigkeit seiner Mitarbeiterinnen bedeutet jedenfalls mittelbar auch eine Gesundheitsgefährdung für seine Patienten. Der Kläger hat sich als ein Mensch erwiesen, der Grenzen anderer nicht achtet, wenn ihm dies ungefährlich erscheint. Das Gericht ist davon überzeugt, dass er in einer Vielzahl von Fällen die Intimsphäre von Frauen und Kindern wissentlich und willentlich mit Äußerungen und Handlungen aus sexuellen Motiven verletzt hat. Dabei hat er die mit dem Arztberuf verbundene besondere Vertrauensstellung im Kernbereich ärztlicher Untersuchungs- und Behandlungstätigkeit ausgenutzt und ist sexuell übergriffig geworden, wobei vorliegend die Strafbarkeit dieser Handlungen dahinstehen kann. Mitarbeiterinnen sowie weibliche und jugendliche Patienten können dem Kläger unter keinen Umständen anvertraut werden, erst recht nicht für die Tätigkeit eines Chirurgen, dem Patienten auch in Narkosesituationen in besonderem Maße ausgeliefert sind.

Das Gericht stützt sein Urteil auf die Vielzahl der in den Ermittlungsakten und Verwaltungsvorgängen befindlichen Zeugenaussagen, die eindrücklich und glaubhaft das menschenverachtende Verhalten des Klägers belegen………..“