Archiv der Kategorie: Amüsantes

Verfahrenserledigung der besonderen Art II: Rechtsschutzversicherung zahlt Bußgeld

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Und hier dann der zweite Versuch der Verfahrenserledigung der besonderen Art (zum ersten hier: Verfahrenserledigung der besonderen Art I, oder: Rührende Fürsorge). Dieser zweite Versuch stammt von einem Kollegen, der ungenannt bleiben möchte. Übersandt hat er mir das anonymisierte Schreiben einer Rechtsschutzversicherung, das ihn bzw. den Mandanten in einer Bußgeldsache erreicht hat. Da heißt es:

Sehr geehrter Herr ppp.
in dieser Bußgeldsache besteht grundsätzlich Versicherungsschuiz im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsvertrages und der ihm zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Zur allseitig schnellen und wirtschaftlichen Erledigung bieten wir deshalb an, das Bußgeld und die Verfahrenskosten zu übernehmen, wenn dieser Rechtsschutzfall damit für uns kostenmäßig erledigt ist.

Eine vereinbarte Selbstbeteiligung werden wir für den Fall der Annahme dieses Angebotes nicht in Abzug bringen_

Sofern bereits eine anwaltliche Vertretung vorliegt, sind wir zusätzlich bereit, die Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr (jeweils Mittelgebühren) sowie die Auslagen zu übernehmen.

Mit Zahlung dieser Beträge sind sämtliche Ansprüche in dieser Angelegenheit uns gegenüber abgegolten.

Sofern noch nicht geschehen, übersenden Sie uns bitte eine Kopie des Anhörungsbogens bzw. des Bußgeldbescheids,
Zum Zeichen ihres Einverständnisses bitten wir Sie, uns dieses Schreiben unterzeichnet zurückzusenden. Bitte teilen Sie uns vorsorglich die vollständigen Bankdaten mit. Nach Erhalt werden wir den Betrag unverzüglich auszahlen.
 
Bitte beachten Sie, dass wir zwar die angedrohte bzw. verhängte Geldbuße begleichen können,
eine mögliche Androhung bzw. Verhängung von Punkten oder eines Fahrverbots bleibt davon unberührt.“

Auch irgendwie rührend, nicht wahr? Lassen wir mal die rechtliche Zulässigkeit außen vor, die habe ich jetzt nicht geprüft – zu § 153a StPO gab/gibt es eine Diskussion, wenn der Arbeitgeber die vereinbarte Geldbuße erstattet. Aber: Ist es Aufgabe einer RSV so zur Verfahrenserledigung beitragen zu wollen? Auch hier: Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Immerhin hat man aber erkannt, dass Punkte und ggf. ein Fahrverbot beim Betroffenen bleiben, wenn er sich das Verfahren abkaufen lässt. Wäre ja sonst auch schlecht für den Sachbearbeiter.

Auch das kommt in „Amüsantes“.

Verfahrenserledigung der besonderen Art I, oder: Rührende Fürsorge

© Maksim Kabakou Fotolia.com

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Diese Woche eröffne ich mit zwei Beiträgen zur Verfahrenserledigung im Bußgeldverfahren, allerdings der besonderen Art. In den vergangenen Tagen haben mir nämlich zwei regelmäßige Blogleser über zwei besondere Arten der Verfahrenserledigung berichtet bzw. über zwei Versuche, das Bußgeldverfahren zu erledigen, die in meinen Augen schon berichtenswert sind.

Das war zunächst einmal der Kollege Streibhardt aus Gera, der berichtete, folgenden Hinweis der Verwaltungsbehörde erhalten zu haben:

„Hinweis der Verwaltungsbehörde
Die Verwaltungsbehörde ist bei Erlass des Bußgeldbescheides vom Tatvorwurf einer fahrlässigen Begehungsweise ausgegangen. Das Gericht ist an diese Entscheidung nicht gebunden.
Auf Grund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung kann das zuständige Amtsgericht jedoch auch von einer vorsätzlichen Begehungsweise ausgehen.
Bei „erheblichen“ Geschwindigkeitsüberschreitungen im Sinne der Rechtsprechung handelt
es sich um Werte von
– 38,75 % (Kammergericht, Beschluss vom 16.06.1999, 2 Ss 130/99),
– 40 % (KG, Beschluss vom 29.09.2000, 2 Ss 218/00; OLG Koblenz, DAR 1999, 227),
– 45 % (OLG Celle, NZV 2011, 618) und
– 50 % (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2006, 249)
– 50 % (OLG Hamm 4 RBs 91/16 Beschluss vom 10.05.2016).
Diese Werte sind hier weit überschritten.
Der für die Brückenbaustelle eingerichtete Geschwindigkeitstrichter begann mit dem Verkehrszeichen „Baustelle 2 km“, weiterhin „Baustelle 800 m“ und dann folgten die Verkehrszeichen VZ 274-100; VZ 274-80; Hinweiszeichen „Radarkontrolle“; VZ 274-60 und VZ 274-40. Alle Zeichen waren jeweils beidseitig aufgestellt. Das Hinweiszeichen „Radarkontrolle“ wurde mit dem VZ 274-60 nochmals wiederholt.
Im Falle einer gerichtlichen Verurteilung wegen Vorsatz würde die Regelgeldbuße verdoppelt und eine gänzliche oder teilweise Absehung vom Fahrverbot wäre in der Regel ausgeschlossen.
Nach hiesiger Kenntnis wird eine Rechtsschutzversicherungen bei einer Verurteilung wegen Vorsatz nicht leisten. Im verkehrsrechtlichen Bereich besteht der Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen bei dem Vorwurf eines verkehrsrechtliches Vergehens. Wird dem Versicherungsnehmer vorsätzliches Handeln rechtskräftig bewiesen, entfällt, auch rückwirkend, der Versicherungsschutz.“

Diese Fürsorge der – wohl gemerkt – Verwaltungsbehörde, nicht etwa des Amtsgerichts nach Einspruchseinlegung, ist doch rührend, oder? Ein Schelm, wer Böses dabei denkt. Tun wir nicht, Wir glauben an das Gute im Menschenbei der der Verwaltungsbehörde. Allerdings: Wenn man schon mit Fürsorge „drückt“, dann aber bitte auch richtig „drücken“, denn: Die Ausführungen zur Rechtsschutzversicherung – der Hinweis ist besonders rührend – sind m.E. falsch.

Ich habe es dann mal unter „Amüsant“ abgelegt.

Auf dem „Traumschiff“ mit Sascha Hehn: Sind 1.000 € Reisepreisminderung genug?

entnommen wikimedia.org Urheber Charvosi

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Urheber Charvosi

Und dann – heute ist ja noch Feiertag – ein wenig leichte Kost, die m.E. in die Rubrik „Kurioses“ gehört, oder? Die Meldungen zu dem AG Bonn, Urt .v. 15.01.2016 – 101 C 423/15 – sind auch schon etwas älter, einen Volltext habe ich leider auch nicht gefunden.

Es ging in dem Verfahren um eine Reisepreisminderungsklage eines Rentnerpaares aus Berlin. Das Paar hatte mit dem „Traumschiff“ eine Kreuzfahrt gemacht und verlangte nun eine Entschädigung dafür, dass auf der Kreuzfahrt Filmleute an Bord waren, die Drearbeiten zur ZDF-„Traumschiff“-Serie durchführten. Das hatte die Reisenden so genervt, dass sie geklagt hatten.

Das AG Bonn hat der  Klage auf Reisepreisminderung stattgegeben. Das Reiseunternehmen, bei dem das Paar gebucht hatte, muss für die Reisetage, an denen auf ihrem Kreuzfahrtschiff gedreht wurde, 1.022,76 € zurückzahlen. Das ist eine Minderung um 20 Prozent an zwölf Drehtagen.

Zum Hintergrund: Die Eheleute hatten die 26-tägige Kreuzfahrt von Vietnam nach Neuseeland auf der „MS Amadea“ für 11.080 € gebucht. Was sie nicht wussten: Das relativ kleine Schiff mit 600 Passagieren ist seit Anfang 2015 Drehkulisse fürs „Traumschiff“. Der Anwalt des Reiseveranstalters gab laut einem Zeitungsbericht zu, dass man die Kunden nicht vor der Abfahrt informiert habe – und verwies darauf, dass die Medien darüber berichtet hätten. Während der Kreuzfahrt waren immer Teile des Luxusliners, vor allem das Promenadendeck, für Aufnahmen mit Sascha Hehn als Kapitän und Heide Keller als Chefstewardess gesperrt. Das Ehepaar fühlte sich auch gestört durch lautes Hämmern und Sägen und Megafon-Anweisungen. Als Passagier sei man stets auf der Flucht vor dem Filmteam gewesen.

Das AG Bonn sagt: Es gehöre zum Vertrag einer ordnungsgemäßen Reise, dass Passagiere jederzeit alle Freizeitmöglichkeiten nutzen könnten. Einschränkungen beispielsweise durch die Absperrungen des Promenadendecks für die Dreharbeiten seien ein Reisemangel und müssten nicht hingenommen werden.

P.S. und nur zur Klarstellung und zur Ergänzung:

  1. Das Paar waren nicht meine Frau und ich 🙂
  2. Bei Spon ist in den Kommentaren die Frage diskutiert worden, ob 1.000 € Schmerzensgeld für eine Kreuzfahrt mit Sascha Hehn genug sind:

Dafür, das das Rentnerehepaar Sasha Hehn hat ertragen müssen, sind 1000 Euro Schmerzengeld doch nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Diese Fernsehmumie aus einer Zeit als die Erde noch flüssig war sollte doch endlich ihr baldiges Serienende finden, damit Harald Schmidt übernehmen kann. Von der Mumie zum Zombie quasi.“

oder auch:

wir sollten uns zunächst über – wenn auch späte – Rechtssprechung erstmal einfach freuen. für die Therapie des Sascha-Hehn-Posttraumas können wir uns immer noch in die Schwarzwaldklinkik einweisen lassen…“

„Pfarrer geht wegen Helene Fischer ins Kloster“….

entnommen wikimedia.org By Fleyx24 - Own work

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„Pfarrer geht wegen Helene Fischer ins Kloster“ – so ist ein Bericht bei GMX überschrieben (gab es auch an anderen Stellen), der sicherlich hohe Klickzaheln einfahren wird. Man denkt, wenn man es liest: Oh Gott, der arme Mann, so unsterblich in Helene Fischer verliebt, dass nur noch das Kloster bleibt? Oder was sonst? Jedenfalls ist das Interesse geweckt und man klickt an.

Ich auch 🙂 , allerdings: Beim Laden der Seite kam mir dann die Idee, dass es vielleicht doch um etwas ganz anderes geht bzw. gehen könnte. Denn wir hatten gerade in dieser Woche in den „Westfälischen Nachrichten“ einen Bericht über einen Pfarrer aus Münster, der das Handtuch schmeißt und ins Kloster geht, aber wohl nicht wegen Helene Fischer (vgl. hier: Donnerschlag in Heilig Kreuz Pastor Thomas Frings verlässt die Gemeinde). Sondern: „Er begründete das mitVeränderungen im Verhältnis der Gesellschaft zur Kirche, aber auch das Verhalten der Mitglieder in ihr“.

Ok. Und was hat das jetzt mit Helene Fischer zu tun? Nun die spielt auch eine Rolle, aber nicht so, wie man meinen könnte oder meint: „Frings machte im Gespräch mit Gläubigen auch keinen Hehl daraus, dass er bei manchen Hochzeiten nur noch als Dienstleister gesehen wird, der vor allem dafür zu sorgen habe, dass während der Trauung auch Helene Fischer gespielt wird.

Das liest sich dann m.E. doch etwas anders und Helene Fischer ist dann wohl nur als ein Beispiel angeführt. Aber jedenfalls schöner „Eyecatcher“.

Karneval: Helau und Alaaf, oder: Frei auf Karneval, Kamelle, Gerichtstermine und Verkleidungen für Juristen

entnommen wikimedia.org Superbass - Own work

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Superbass – Own work

Nun, da heute in vielen Teilen der Bundesrepublik nicht bzw. vielleicht nicht ganz so ernsthaft gearbeitet wird, will ich mal zur Mittagszeit keine schwere Kost bringen, sondern ein Posting mit karnevalistischem Einschlag. Und da m.E. alle Entscsheidungen, die sich mit Karneval pp. befassen zig-mal duchgekaut sind, bringe ich einen „Karnevalsrückblick“, und zwar auf die Postings in anderen Blogs, die sich in der letzten Zeit mit Karneval befasst haben. Und darunter sind dann ja auch die Klassiker. Die „Auslese“ enthält:

  1. Jeder Jeck ist anders – Al Capone rastet auf betriebsinterner Karnevalsfeier aus,
  2. Soll ich mir Karneval freinehmen?,
  3. Infobrief: Urteile und Rechtsfragen rund um den Karneval,
  4. Karnevalsfeier – bringen Videoaufnahmen die Wahrheit ans Licht?
  5. Die Einkünfte des Büttenredners,
  6. Verletzung durch Kamelle,
  7. Die Nachtruhe an Karneval,
  8. Pippi Langstrumpf-Kostüm stellt keine rechtswidrige Nachahmung dar,
  9. Strafbefehl gegen Ex-Richter wegen Schlägerei um Frau im „Biene-Maja-Kostüm“
  10. Gerichtstermin am 11.11. um 11:11 Uhr – Keine Ablehnung des Richters aufgrund Befangenheit.
  11. und dann waren da noch Die besten Verkleidungen für Juristen

Und online geht das Ganze dann um 12.11. 🙂