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Sonntagswitz: Ich bin in (Nord)Friesland, daher mal wieder zu den Ostfriesen

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Und hier dann der Sonntagswitz. Da ich in NFL (= Nordfriesland) bin, bringe ich WItze zu den Ostfriesen. Passt nicht so ganz, ich weiß, aber zu den Nordfriesen habe ich nichts gefunden.

Also dann:

Warum tragen Ostfriesen beim Zeitungslesen einen Sturzhelm?

Weil sie Angst vor den Schlagzeilen haben.


Zwei Ostfriesen unterhalten sich. „Pass auf“, sagt der eine, „ich habe hier Geld in der Hand, wenn du errätst wie viel, gehören die zwei Euro dir!“

„Ach“, sagt der andere, „wozu soll ich mir wegen lumpiger zwei Euro den Kopf zerbrechen!“


Warum streuen Ostfriesen Pfeffer auf den Fernseher?

Damit das Bild schärfer wird!


Was macht ein Ostfriese mit einem Messer auf dem Deich?

Er will in See stechen


Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG angefallen?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG angefallen, zur Diskussion gestellt. Es haben da einige Kollegen geantwortet und den Anfall bejaht.

Meine Antwort ging in dieselbe Richtung und lautete:

„Ich verweise dann mal auf Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Nr. 4141 Rn. 31 und 45 Nr. 3. Ist eine nicht nur vorläufige Einstellung. Dazu gibt es aber bisher keine Rechtsprechung. Sie können sich also unsterblichen Ruhm erwerben.“

Und nein: Ich verweise jetzt nicht auf die Bestellseite :-). Selbst ist der Mann/die Frau 🙂 .

Ausl II: Überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland, oder: Stay here

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Bei der zweiten Entscheidung zum Auslieferungsrecht handelt es sich um den OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.07.2021 – 1 AR 13/21 (S). Gegenstand der Entscheidung ist die Überprüfung einer Entscheidung der Generalsstaatsanwalt, einem Auslieferungsersuchen nicht nachzukommen.

Das OLG weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des EuGH Art. 6 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3 lit. g und Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299 geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass eine Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaates, die im Rahmen der Ausübung ihrer Entscheidungsbefugnisse eine Einzelweisung seitens der Exekutive erhalten kann, keine „vollstreckende Justizbehörde“ ist. Dies macht zwar weder das Tätigwerden der Generalstaatsanwaltschaft nach den Vorschriften des IRG noch die Vorschriften des IRG als solche rechtswidrig, jedoch sind die Regelungen des IRG im Lichte dieser Rechtsprechung rahmenbeschlusskonform dahin auszulegen, dass der Generalstaatsanwaltschaft übertragenen Entscheidungen zur Auslieferung in jedem Einzelfall gerichtlicher Überprüfung und Bestätigung bedürfen. Das gilt auch dann, wenn diese Entscheidungen im Einzelfall in der Ablehnung einer Auslieferung als unzulässig oder in der Geltendmachung von Bewilligungshindernissen besteht.

Und das OLG nimmt dann zur Versagung der Bewilligung der Auslieferung gemäß § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG durch die GStA Stellung. Beantragt war die Auslieferung eines Polen nach Polen wegen einer Unterhaltspflichtverletzung. Geltend gemacht worden ist das Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses an der Strafvollstreckung im Inland:

„2. In der Sache führt die vollinhaltliche Überprüfung der von der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg avisierte Versagung der Bewilligung der Auslieferung gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 2 IRG zu deren Bestätigung durch den Senat.

a) Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zur Strafvollstreckung stellt sich weiterhin dem Grunde nach als zulässig dar. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 26. April 2021 festgestellt, dass die Auslieferungsfähigkeit und die beiderseitige Strafbarkeit gegeben seien und auch sonst keine Gründe bestehen, von einer Unzulässigkeit der Auslieferung auszugehen. Wegen der Einzelheiten hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Senatsentscheidung verwiesen. Aufklärungswürdig wären indes noch die näheren Umstände der Ladung zur Hauptverhandlung, die letztlich mit einer Abwesenheitsverurteilung des Verfolgten endete. Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, da die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beabsichtigt, die Bewilligung der Auslieferung zu versagen.

b) Selbst bei unterstellter Zulässigkeit der Auslieferung bestehen nach vollinhaltlicher gerichtlicher Überprüfung keine Zweifel an der Richtigkeit der von der Generalstaatsanwaltschaft beabsichtigten Entschließung, deren Bewilligung wegen Vorliegens eines Bewilligungshindernisses nach des § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG zu versagen.

Dazu hat die Generalstaatsanwaltschaft am 1. Juli 2021 ausgeführt:

„Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg beabsichtigt [.], die Bewilligung der Auslieferung zu versagen, da die Voraussetzungen des § 83b Absatz 2 Nummer 2 IRG vorliegen und das hierdurch eröffnete Ermessen auf der Rechtsfolgenseite nach Abwägung aller für und wider sprechenden Gründe dahingehend ausgeübt werden soll, den Verurteilten nicht auszuliefern, sondern – durch gesonderte, von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu betreibende – Übernahme der Strafvollstreckung die Strafe in Deutschland zu vollstrecken.

Dass der Verfolgte nach dem Wortlaut der Vorschrift seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und dass er seiner Auslieferung nicht zu gerichtlichem Protokoll nicht zugestimmt hat, bedarf dabei keiner näheren Darlegung.

Darüber hinaus überwiegt auch sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland. Nach seinem glaubhaften und detailreichen Vortrag vor dem Amtsgericht Zossen und – über seinen Beistand – gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft, der durch die polizeilichen Ermittlungen gestützt wird und insgesamt plausibel erscheint, lebt der Verfolgte seit nunmehr neun Jahren dauerhaft, ohne Unterbrechung und offenbar auch ausschließlich in Deutschland, nämlich in L. in B. pp.

Dabei geht er seit geraumer Zeit auch einer in Vollzeit ausgeübten sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit aus. Er ist in Deutschland ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs unbestraft.

In Polen hat er – mit Ausnahme seiner dort lebenden Mutter – hingegen nach seinem nicht widerlegten Vortrag weder materiellen Besitz noch persönliche Kontakte.

Entscheidendes Gewicht kommt dem Umstand zu, dass die neunjährige Tochter des Verfolgten, obwohl in Polen geboren, mit dem Verfolgten und ihrer Mutter, der Lebensgefährtin des Verfolgten, in einer gemeinsamen Wohnung in L. lebt und dort in der dritten Klasse die Grundschule besucht. Auch wenn es hierzu an näherem Vortrag fehlt, ist davon auszugehen, dass die Tochter W. erst recht keinerlei soziale Bezüge nach Polen hat. Eine Auslieferung des Verfolgten würde somit das Auseinanderreißen der Familie zur Folge haben.

Ein gewisses negatives Gewicht kommt dem Umstand zu, dass der Verfolgte auch nach neun Jahren in Deutschland offenbar nur rudimentär deutsch spricht. Dies spricht nicht für seine soziale Verwurzelung in Deutschland. Andererseits ist zu beachten, dass er als Lagerstaplerfahrer eine ‚nicht-kommunikative‘ Berufstätigkeit ausübt und daher im Beruf wenig Gelegenheit hat, deutsch zu sprechen. Da seine Lebensgefährtin Polin ist, gilt dasselbe für das familiäre Leben. Da keine gesetzliche Pflicht zum Erlernen der deutschen Sprache besteht und es bekannt ist, dass es auch Menschen gibt, denen das Erlernen einer fremden Sprache besonders schwerfällt, kommt diesem Umstand jedoch letztlich kein übermäßiges Gewicht zu.

Zwar ist der Verurteilte Staatsangehöriger des ersuchenden Staates, was üblicherweise im Rahmen der erforderlichen Abwägung stets für eine Auslieferung ins Gewicht fällt. Dieser Grundsatz, aus dem ohnehin kein Automatismus abzuleiten ist, kann indes für Unionsbürger wie den Verfolgten allenfalls mit Einschränkungen gelten.

Denn die insbesondere durch die im EUV verankerten Ziele der Union und die Grundrechte und Grundfreiheiten der Unionsbürger geprägte Unionsverfassung gebietet es, so weit wie möglich von einer Diskriminierung von Unionsbürgern (im Vergleich zu deutschen Staatsangehörigen), die sich, wie der Verfolgte, aus einem anderen Mitgliedstaat stammend, in Deutschland beruflich und familiär dauerhaft niederlassen, abzusehen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Aufgabe der ursprünglichen Staatsangehörigkeit und der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit – anders als bei Drittstaatsangehörigen – bei Unionsbürgern regelmäßig nicht als Beleg für eine soziale Verwurzelung in Deutschland herangezogen werden kann, da das Institut der Unionsbürgerschaft gerade geschaffen wurde, um in einem anderen Staat als ihrem Heimatstaat niedergelassenen Unionsbürgern auch ohne Wechsel der Staatsangehörigkeit weitgehend gleiche Rechte mit den Staatsangehörigen des Niederlassungsstaates zu gewähren.

Die vorgenannten Umstände, die sowohl hinsichtlich der tatbestandlichen, als auch hinsichtlich der Rechtsfolgenseite des § 83b Abs. 2 Nummer 2 IRG in Betracht zu ziehen sind (SLGH/Zimmermann, 6. Aufl. 2020, IRG § 83b Rn. 47-52), sprechen für ein deutliches Interesse am Verbleib des Verurteilten in seinen sozialen Bezügen im Inland, dem weder herausragende Interessen Deutschlands, noch Polens, noch solche der internationalen Strafrechtspflege allgemein, an einer Strafvollstreckung gerade in Polen, gegenüberstehen. ……“

StPO III: Verbindung eines Strafbefehlsverfahrens und LG-Verfahren, oder: Keine Einspruchsrücknahme

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Und zum Schluss dann noch das schon etwas ältere BGH, Urt. v. 14.01.2021 – 4 StR 95/20 – mit einer verfahrensrechtlichen Feststellung des BGH, die für BGHSt bestimmt ist. Nämlich:

„Die Verbindung eines Strafbefehlsverfahrens zu einem erstinstanzlichen landgerichtlichen Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 StPO hat zur Folge, dass der Einspruch gegen den Strafbefehl nicht mehr zurückgenommen werden kann.“

Pflichti III: Gemeinschaftlicher Nebenklagebeistand, oder: Gleichgelagerte Interessen reichen

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Die dritte Entscheidung, die ich vorstelle, ist dann der bereits erwähnte Beschluss des KG zur gemeinschaftlichen Nebenklägervertretung nach § 397b StPO.

Die Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten die Tötung eines 13-Jährigen zur Last. Das LG festgestellt, dass sich die Mutter des Opfers, Frau N. A., als Nebenklägerin wirksam der öffentlichen Klage angeschlossen hat; zugleich hat das Schwurgericht ihr Rechtsanwältin S. als Beistand bestellt (§ 397a Abs. 1 StPO). Mit spätere Beschluss hat das LG zudem festgestellt, dass sich auch der Vater des Getöteten, Herr H.A., als Nebenkläger wirksam der öffentlichen Klage angeschlossen hat. Den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt T. als Beistand hat es indessen abgelehnt, insoweit aber festgestellt, dass dieser Rechtsanwalt nach § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO hätte bestellt werden können. Zur Begründung hat die Strafkammer darauf hingewiesen, dass sie mit dem Beschluss vom 16. Februar 2021 bereits der Mutter des Getöteten eine Rechtsanwältin als Beistand beigeordnet habe und die Interessen beider Elternteile gleichgelagert seien. Deshalb halte „die Kammer vorliegend eine Mehrfachvertretung gemäß § 397b Abs. 1 StPO für sachgerecht“.

Gegen diesen Beschluss die Beschwerde von Rechtsanwalt T.  namens und in Vollmacht des Herrn H. A., der beantragt, ihn nach § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO als Beistand zu bestellen, da die Voraussetzungen für eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung im Sinne des § 397b Abs. 1 StPO nicht vorlägen.

Dazu das KG im KG, Beschl. v. 26.04.2021 – 2 Ws 33/21:

1. Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

Dem Beschwerdeführer stand als Vater des Getöteten nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO grundsätzlich ein Anspruch auf Bestellung eines (eigenen) Beistandes zu.

Ausnahmsweise ist nach § 397b Abs. 1 Satz 1 StPO die Bestellung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwaltes als Beistand möglich, wenn mehrere Nebenkläger „gleichgelagerte Interessen“ verfolgen. Die Interessen mehrerer Nebenkläger sind nach § 397b Abs. 1 Satz 2 StPO in der Regel „gleichgelagert“ „bei mehreren Angehörigen eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten im Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO“. Die Interessen der Nebenkläger müssen lediglich „gleichgelagert“, nicht aber identisch sein. Auch bei Interessenunterschieden kann von der Möglichkeit des § 397b Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht werden. Erst dann, wenn die Interessen in ihrer Gesamtheit so gegenläufig und widersprüchlich sind, dass deren gleichzeitige Wahrnehmung dem Mehrfachvertreter wegen „widerstreitender Interessen“ gemäß § 43a Abs. 4 BRAO berufsrechtlich untersagt wäre, scheidet eine gemeinschaftliche Vertretung aus (vgl. zu alledem BR-Drucks. 532/19, S. 41; ferner OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 2 Ws 94/20 –, juris).

Was der Nebenklägervertreter vorliegend gegen eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung vorbringt, verfängt nicht. Dazu nur das Folgende: Gerade der Umstand, dass die beiden Nebenklageberechtigten miteinander verheiratet sind und durch den Tod ihres gemeinsamen Kindes gleichermaßen betroffen sind, ist Beleg für eine identische, zumindest aber gleichgelagerte Interessenlage. Ebenso wenig sind konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Vertrauensverhältnis (zwischen Nebenkläger und Vertreter) aufgrund „kultureller Besonderheiten“ (welche das auch immer sein mögen) nur zwischen Personen gleichen Geschlechts hergestellt werden könnte. Der Aktenumfang ist für ein Schwurgerichtsverfahren eher unterdurchschnittlich. Sofern der Nebenklägervertreter schließlich darauf hinweist, dass § 397b StPO nicht dazu führen dürfe, dem „Mehrfachvertreter eine vergütungsfreie Mehrarbeit aufzuerlegen“, übersieht er, dass ihm keine „Mehrfachvertretung“ auferlegt worden ist. Im Übrigen wird der Mehraufwand durch eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung regelmäßig durch den Mehrvertretungszuschlag gemäß Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG abgegolten.

Letztlich kommt es auf all das aber nicht an. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht auf der irrtümlichen Annahme, dass beiden Nebenklägern bereits eine Rechtsanwältin als gemeinsame Nebenklagevertreterin bestellt worden ist. Dies trifft indes nicht zu. Denn durch den Beschluss des Landgerichts vom 16. Februar 2021 war die Rechtsanwältin allein zur Vertreterin der Nebenklägerin bestellt worden. Die Bestellung einer gemeinschaftlichen Nebenklagevertreterin war zu diesem Zeitpunkt auch noch gar nicht möglich, da der Vater des Getöteten erst später erklärt hat, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen.

Da einem Nebenkläger nach § 397a, b StPO aber ein Anspruch auf Bestellung eines anwaltlichen Beistandes (und sei es auch „nur“ eines gemeinschaftlichen) jedenfalls zusteht, war der ablehnende Beschluss des Landgerichts – wie von der Generalstaatsanwaltschaft beantragt – aufzuheben.“