Haft II: Beschleunigung nach Anklageerhebung, oder: Verzögerter Beginn der Hauptverhandlung

Bild von Andy auf Pixabay

Im zweiten Posting habe ich dann eine Entscheidung zur Haftprüfung im Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO, und zwar den BGH, Beschl. v. 09.09.2026 – AK 46/26:

Der Angeschuldigte befindet sich nach Festnahme am 03.011.2025 seit dem Folgetag ununterbrochen in Untersuchungshaft. Unter dem 12.05.2026 hat die Generalstaatsanwaltschaft wegen der Tat des Haftbefehls Anklage zum OLG Dresden erhoben. Der BGH hat am 26.05.2026 (AK 19/26) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Nun hat der Staatsschutzsenat des OLG die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus für erforderlich gehalten, ebenso die Generalstaatsanwaltschaft. Die Verteidigerin des Angeschuldigten hat die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Der BGH hat den Haftbefehl aufgehoben:

„3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) liegen dagegen nicht vor. Dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft steht entgegen, dass dieser mit Blick auf den bisherigen Verfahrensgang unverhältnismäßig ist.

……

b) An diesen Maßstäben gemessen genügen die Abläufe nach der Haftfortdauerentscheidung des Senats unbeschadet der besonderen Schwierigkeit und des gehobenen Umfangs der Sache insgesamt nicht dem Anspruch des inhaftierten Angeschuldigten auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist.

aa) Das Verfahren hat sich nach Eingang der Anklage beim Oberlandesgericht am 18. Mai 2026 im Wesentlichen wie folgt gestaltet:

Nach Zustellung der Anklageschrift und entsprechender Fristverlängerung haben die Verteidiger Anfang Juli 2026 zur Anklage Stellung genommen. Am 6. Juli 2026 hat der Vorsitzende die Generalstaatsanwaltschaft um von ihm so genannte „Zuarbeiten“ ersucht, namentlich die Anfertigung umfassender Wortprotokolle für bisher in Form von Inhaltszusammenfassungen vorliegende Telefongespräche und – sollte die Generalstaatsanwaltschaft einer Beschränkung des Verfahrens nach § 154a Abs. 2 StPO für den Tatzeitraum ab März 2025 nicht zustimmen – einer sachverständigen Einschätzung zum aktuellen Friedensprozess der PKK. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierauf am 9. Juli 2026 dahin reagiert, dass eine entsprechende Zustimmung nicht erteilt werde.

Der Bitte des Vorsitzenden, terminliche Verfügbarkeiten ab September 2026 für die Hauptverhandlung mitzuteilen, sind die Verteidiger fristgemäß bis zum 10. Juli 2026 nachgekommen. Die Pflichtverteidigerin des Angeschuldigten, Frau Rechtsanwältin B., hat unter anderem elf freie Tage im September, sechs Tage im Oktober und acht Tage im November 2026 benannt. Da sie in einem weiteren beim dort zuständigen Strafsenat anhängigen Verfahren verteidigt, decken sich ihre Verhinderungen weitgehend mit denen des Senats. Der Wahlverteidiger des Angeschuldigten hat unter anderem fünf zusätzliche freie Termine im September und sieben im Oktober 2026 angeboten. Ähnlich hat es sich bei den Verteidigern der beiden nicht inhaftierten Mitangeschuldigten verhalten, die jeweils zahlreiche freie Termine mitgeteilt haben.

Am 15. Juli 2026 hat der Vorsitzende einen Beginn der Hauptverhandlung für den 9. Oktober 2026 angekündigt und die Verteidiger gebeten, folgende weitere Termine zu blocken: den 2. und 30. November 2026, den 1. und 14. Dezember 2026 sowie beginnend mit dem 7. Januar 2027 weitere Tage im neuen Jahr. Auf den Einwand von Frau Rechtsanwältin B., am 9. Oktober 2026 sei sie im Ausland, dem Angeschuldigten sei ihre Präsenz am ersten Hauptverhandlungstag aber wichtig, hat der Vorsitzende am 24. Juli 2026 mitgeteilt, die Hauptverhandlung beginne im Fall der Eröffnung nunmehr am 30. November 2026 mit Folgeterminen am 1., 14. und 17. Dezember 2026, 7., 15., 21. und 28. Januar 2027, 2., 16. und 23. Februar 2027, 4., 11. und 18. März 2027 sowie 6., 13. und 20. April 2027. Die Beiordnung eines Zweitverteidigers halte er nicht für erforderlich.

Mit Vermerk vom 7. August 2026 (Sachakte 1 Band 5 Gericht, Bl. 1705 ff.) hat der Vorsitzende festgehalten, ein früherer Beginn der Hauptverhandlung sei wegen der Verhinderung von Rechtsanwältin B. und dem Begehr des Angeschuldigten, am ersten Hauptverhandlungstag von ihr vertreten zu werden, nicht möglich. Eine dichtere Terminierung komme wegen der Anhängigkeit der bereits genannten weiteren Haftsache beim Senat nicht in Betracht, die regelmäßig an zwei Tagen pro Woche verhandelt werde.

Über die Eröffnung des Verfahrens ist bisher nicht entschieden worden. Wann mit der Entscheidung gerechnet werden kann, ist nicht mitgeteilt.

bb) Danach liegt insgesamt kein „anderer wichtiger Grund“ im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vor, der eine Fristüberschreitung rechtfertigen könnte, insbesondere kein für die Justiz oder die Strafverfolgungsbehörden unvermeidbarer Sachzwang. Im Einzelnen:

(1) Ein Grund für das bisherige Ausbleiben einer Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist nicht ersichtlich. Die in Auftrag gegebenen Nachermittlungen hat der Vorsitzende hierfür nicht ins Feld geführt. Weder hat er diese mit einer Fristsetzung verbunden, noch lässt der zunächst für den 9. Oktober 2026 avisierte Beginn der Hauptverhandlung erkennen, dass der Staatsschutzsenat die Eröffnungsreife (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 38; vom 1. Dezember 2020 – 2 BvR 1853/20, NStZ-RR 2021, 50, 51; BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2021 – AK 51/21, juris Rn. 11; vom 30. Oktober 2025 – AK 92/25, juris Rn. 18) bisher als nicht gegeben erachtet.

(2) Eine dauerhafte Verhinderung der Verteidigerin liegt ebenfalls nicht vor. Frau Rechtsanwältin B. ist zwischen dem 1. September und dem 30. November 2026 an insgesamt 25 Tagen für eine Hauptverhandlung in dieser Sache verfügbar, ihr Mitverteidiger an zahlreichen weiteren. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum zunächst allein der 9. Oktober 2026 und sodann erst der 30. November 2026 als erster Hauptverhandlungstag in Betracht gekommen sein sollen. Dahinstehen kann deshalb, dass eine umfassende terminliche Verhinderung der Pflichtverteidigung eine derartige Verzögerung einer Haftsache grundsätzlich auch nicht hätte rechtfertigen können (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2025 – StB 4/25 u.a., BGHR StPO § 144 Abs. 1 Zusätzliche Bestellung 1 Rn. 18 mwN; vom 15. Mai 2025 – StB 16/25, NStZ 2026, 323 Rn. 15).

(3) Die vom Vorsitzenden dargelegte Auslastung des Spruchkörpers mit einer anderen Haftsache vermag die Verzögerung des Verfahrens ebenfalls nicht zu legitimieren. Denn eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann nicht Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Das gilt selbst dann, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (st. Rspr.; s. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 40 mwN). In einem solchen Fall hat es nicht der inhaftierte Angeschuldigte zu vertreten, wenn seine Strafsache nicht binnen angemessener Zeit zur Verhandlung gelangt.

(4) Schließlich wird die Verzögerung nicht erkennbar durch anderweitige intensive, auf einen schnellstmöglichen Abschluss des Verfahrens gerichtete zukünftige Maßnahmen kompensiert. Solche könnten etwa bei einer bereits jetzt in Aussicht genommenen besonders hohen Verhandlungsdichte und/oder der Vorbereitung eines umfassenden Selbstleseverfahrens in Betracht kommen. Sowohl die anfänglich als auch die derzeit geplanten Termine decken jedoch nicht einmal das in Haftsachen ohnehin erforderliche Pensum von durchschnittlich mehr als einem Hauptverhandlungstag pro Woche (s. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 2 BvR 2128/20, juris Rn. 37 mwN) ab.

c) Nach allem ist ein weiterer Vollzug der Untersuchungshaft über inzwischen zehn Monate hinaus nicht mehr gerechtfertigt.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert