Die Frage spielte beim OLG Oldenburg in dem dem Beschl. v. 08.12.2010 – 1 Ss 102/10 zugrundeliegenden Verfahren eine Rolle. Es gint – mal wieder um eine ausländische Fahrerlaubnis – ein Dauerbrenner der letzten Jahre, der uns sicherlich noch einige Zeit begleiten wird. Das OLG Oldenburg sagt im Hinblick auf eine vor dem 19. 1. 2009, dem Tag des Inkrafttretens der Neuregelungen in der FeV, erworbene ausländische Fahrerlaubnis:
„Ein deutscher Inhaber (nur) einer EU-Fahrerlaubnis, die er während einer in Deutschland angeordneten Sperrfrist in Polen erworben hat, kann sich in Hinblick auf den ab dem 19. Januar 2009 geltenden § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 FeV wegen eines in Deutschland begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nur dann strafbar machen, wenn die Fahrerlaubnissperre im Verkehrszentralregister eingetragen und nicht getilgt war. Das gilt als mildestes Gesetz auch dann, wenn die Tat vor dem 19. Januar 2009 begangen worden war.“