Heute gibt es hier dann einen Hafttag.
Den beginne ich mit dem OLG Celle, Beschl. v. 26.09.2024 – 2 Ws 257/24 – zur Frage, ob die verspätete Vorführung eines Beschuldigten (§ 115 StPO) zur Aufhebung des Haftbefehls führt. Die Frage ist ja in Rechtsprechung und Literatur nicht unstreitig. Das OLG sagt: Das ist nicht zwingend. Es hat seine Auffassung umfangreich begründet. Ich verweise wegen der Einzelheiten auf den verlinkten Beschluss. Hier stelle ich nur den Leitsatz ein. Der lautet:
Die gegen §§ 115 Abs. 1 und 2, 115a Abs. 1 StPO verstoßende Vorführung des auf Grund eines bestehenden Haftbefehls vorläufig festgenommenen Beschuldigten vor das ortsnächste Amtsgericht anstelle des zuständigen Gerichts sowie die anschließende Unterlassung der vom Beschuldigten beantragten und nach § 115a Abs. 3 StPO gebotenen unverzüglichen Vorführung vor das zuständige Gericht und ihre Nachholung erst nach längerer Zeit (hier: über 2 Monate) führen nicht zwingend zur Aufhebung des Haftbefehls. Je nach Lage des Einzelfalls kann es bei fortbestehendem dringenden Tatverdacht, weiterhin anzunehmendem Haftgrund und Verhältnismäßigkeit im Übrigen ausreichen, die Rechtswidrigkeit der vom Beschuldigten seit der Verhaftung bis zur Nachholung der Vorführung vor das zuständige Gericht erlittenen Untersuchungshaft festzustellen und die vorausgegangenen Verfahrensverstöße durch die nachgeholte Vorführung für die Zukunft als geheilt anzusehen.