Der Verteidiger rät dem Angeklagten, keine Revision einzulegen, obwohl die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Revision eingelegt hat. Für diese Tätigkeit macht er dann die Nr. 4141 VV RVG geltend. Das OLG Nürnberg sagt in seinem Beschl. v. 30.09.2010 – 2 Ws 431/10:
1. Der Anfall der Gebühr Nr. 4141 Anm. 1 Ziff. 3 VV RVG setzt im Fall der Revisionsrücknahme zumindest voraus, dass die Revision begründet war.
2. Allein durch das Abraten, Revision einzulegen, entsteht die Gebühr nicht.
Zu 1: Das entspricht einem Teil der obergerichtlichen Rechtsprechung.
Zu 2: Das ist neu, man wird sich dem aber letztlich nicht verschließen können.