Und dann noch die Gebührenfrage, und zwar heute etwas aus dem vollstreckungsrechtlichen Bereich:
„… Im Erkenntnisverfahren § 64 StGB mit Bewährung.
StA beantragt Verlängerung der Bewährungszeit. Auf Anregung der FA-Stelle holt Gericht Gutachten zum Bewährungswiderruf bzw. Notwendigkeit Krisenintervention ein.
Gericht ordnet 3 Monate Krisenintervention an, zugleich Überweisung in § 63 StGB.
Welche Verfahrensgebühr fällt an? Nr. 4200 oder 4204 VV RVG?
Anschlussfrage:
Nach 3 Monaten prüft Gericht Verlängerung der Krisenintervention und ordnet diese letztlich an.
Neue gebührenrechtliche Angelegenheit? M.E.wenn ja, dann Nr. 4204 VV RVG“