Und dann noch etwas zum Dauerbrenner im Bereich der §§ 140 ff. StPO, nämlich die Frage der Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung. Da gibt es zwei Lager, die sich gegenüber stehen. M.E. hat das Lager, das eine rückwirkende Bestellung des Pflichtverteidigers, insbesondere in den Fällen der Einstellung des Verfahrens (meist nach § 154 StPO) bejaht, ein leichtes Übergewicht.
Die Argumente in dieser Streitfrage sind ausgetauscht, so dass ich hier nur – der Vollständigkeit halber – die neueren Entscheidung pro/contra vorstelle. Und zwar.
Für die Zulässigkeit einer rückwirkenden Bestellung haben sich ausgesprochen:
– LG Karlsruhe, Beschl. v. 14.11.2022 – 16 Qs 62/22
– LG Münster, Beschl. v. 4.11.2022 – 22 Qs 41/22 – für einen Nebenklagefall
– LG Neuruppin, Beschl. v. 01.12.2022 – 12 Qs 17/22 jug.
Gegen die Zulässigkeit argumentieren:
– LG Braunschweig, Beschl. v. 23.11.2022 – 9 Qs 346/22
– LG Oldenburg, Beschl. v. 06.12.2022 – 3 Qs 409/22
Ich meine, die Auffassung, die für die Zulässigkeit plädiert, ist zutreffend. Letztlich wird die Frage aber ggf. irgendwann mal der BGH entscheiden. Hoffentlich.