Und als dritte Entscheidung dann mal wieder etwas zur Verwerfung des Einspruchs wegen Ausbleiben des Betroffenen bzw. zur Problematik: Entbindungsantrag. Der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 29.06.2020 – 3 Ss-OWi 422/20 – bringt dazu nichts Neues. Er lässt einen aber – jedenfalls mich – mit der Frage zurück: Wie oft müssen die OLG die vom OLG Frankfurt entschiedene Frage eigentlich noch entscheiden bzw. warum richten sich nicht alle Amtsrichter nach der insoweit eindeutigen ständigen Rechtsprechung der OLG?
Das OLG führt aus:
„Das Amtsgericht verwarf mit dem angefochtenen Urteil gemäß § 74 Abs. 2 OWiG den Einspruch des nicht zur Hauptverhandlung erschienenen und nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 23. Oktober 2019, mit dem gegen den Betroffenen als Führer des Pkws mit dem amtlichen Kennzeichen pp., der am 12.8.2019 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 45 km/h überschritten haben soll, eine Geldbuße in Höhe von 160,00 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden war.
Gegen das Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat mit der ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung von §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 2 OWiG — zumindest vorläufig — Erfolg.
Das Unterlassen der rechtzeitig und begründet beantragten Entbindung des Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung am 13. Januar 2020 durch das Amtsgericht Bensheim war rechtsfehlerhaft und verletzte den Anspruch des Betroffenen auf das rechtliche Gehör, weil statt einer Sachentscheidung eine reine Prozessentscheidung erlassen wurde, in der das (ggf. nur schriftliche) Vorbringen des Betroffenen gerichtlich nicht gewürdigt wurde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Juni 2017 — 2 Ss OWi 614/17; OLG Bamberg, Beschluss vom 20.10.2007 – 2 Ss OWi 1409/08).
Nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, wenn dieser seine Fahrereigenschaft eingeräumt und im Übrigen angekündigt hat, sich in der Hauptverhandlung nicht weiter zur Sache zu äußern. Denn dann ist seine Anwesenheit zur Auf-klärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich (ständige Rechtsprechung des 2. Senats des OLG Frankfurt am Main, vgl. u. a. den Beschluss vom 13. März 2012, 2 Ss-Owi 62/12 m. N.). Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – über ein Fahrverbot zu entscheiden ist, da der Betroffene zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, an einer weiteren Aufklärung der persönlichen Verhältnisse mitzuwirken (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. August 2005 – 2 Ss-OWi 152/05 – ).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte der Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung vom Amtsgericht im Sinne des Antragsbegehrens entschieden werden müssen. Der Betroffene hatte mit Schreiben seines Verteidigers vom 10. Januar 2020 seine Fahrereigenschaft eingeräumt und mitgeteilt, weitere Angaben zur Sache in der Hauptverhandlung nicht zu machen. Unter diesen Umständen gab es keinen sachlichen Grund für die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung. Konkrete Anhaltspunkte für eine bei Erscheinen des Betroffenen noch zu erwartende Sachaufklärung waren vorliegend nicht gegeben. Das Amtsgericht hätte daher dem Entbindungsbegehren des Betroffenen entsprechen müssen und stand insoweit nicht in seinem freien Ermessen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 10. August 2005 – 2 Ss-OWi 152/05 -).
Da das Amtsgericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen hätte entbinden müssen, war die Verwerfung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid wegen unentschuldigten Ausbleibens in der Hauptverhandlung rechtsfehlerhaft und das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Bensheim zurückzuverweisen. Für die Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts besteht kein Anlass.“