Die Frage am vergangenen Freitag lautete: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der “Einziehungsgebühr” bei Berufungsrücknahme?.
Gestellt war sie in der FB-Gruppe „Strafverteidiger“. Da hatte ich dem Kollegen geantwortet:
„Wenn doch zurückgenommen worden ist, was soll dann noch in der HV anfallen?
Was heißt „ausgeklammert“
Was haben Sie mit dem Mandanten denn hinsichtlich der Einziehung besprochen. Nur, wenn Sie eine Tätigkeit im Hinblick auf Einziehung erbracht haben, fällt die Gebühr Nr. 4142 VV RVG. Allein die Tatsache, dass die Einziehung (auch) angeordnet war, dürfte m.E. die Gebühr nicht entstehen lassen, wenn Sie die Berufung zurücknehmen.“
Aber: Wenn der Kollege irgendwann mit dem Mandanten über die Einziehung gesprochen hat, dann ist die Gebühr natürlich angefallen. Die Nr. 4142 VV RVG ist eine Verfahrensgebühr. Sie entsteht also für das Betreiben des Geschäfts. Darüber Reden reicht dafür aus.