Und als letzte im Reigen der verkehrsstrafrechtlichen Entscheidungen des heutigen Tages dann der LG Fulda, Beschl. v. 08.11.2017 – 2 Qs 125/17. In ihm geht es um die Frage, ob die gem. § 69 StGB festgesetzte Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahreralubnis nachträglich abgekürzt werden kann – das LG sagt: Nein – und ob allein die Bescheinigung über die Teilnahme an dem Nachschulungskurs „Mainz 77“ ausreichtl, um die Ungeeignetheit i.S. von § 69 StGB entfallen zu lassen – das LG sagt ebenfalls: Nein:
„… Die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis war nicht aufzuheben oder auf eine noch kürzere Frist zu reduzieren.
1. Das Amtsgericht hat bereits ohne ausreichende rechtliche Grundlage eine Verkürzung der Sperrfrist auf vier Monate und zwei Wochen vorgenommen. Gemäß § 69 a Abs.7 StGB ist die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufzuheben, wenn der Verurteilte Umstände dargetan und glaubhaft gemacht hat, die Grund zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, und die Mindestdauer der Sperre von drei Monaten (§ 69a Abs. 7 S. 2 StGB) eingehalten ist. Die Aufhebung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis hat dementsprechend zu erfolgen, wenn eine auf neue Tatsachen gestützte hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Verurteilte im Straßenverkehr nicht mehr als gefährlich erweisen wird. Die Beurteilung dieser Wahrscheinlichkeit darf dabei nicht schematisch erfolgen, sondern muss sämtliche, allein täterbezogene Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Sind solche Umstände festzustellen, steht dem Gericht kein Ermessen zu (vgl. AG Kehl, Beschluss vom 21.03.2014 – 2 Cs 206 Js 15342/13).
Vorliegend hat das Amtsgericht eine Reduktion der Sperrfrist um einen Monat vorgenommen, die weder vom Wortlaut nach vom Sinn und Zweck der Vorschrift gedeckt ist. § 69 a Abs. 7 StGB ist eine eng auszulegende Ausnahmeregelung, die ausnahmsweise aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Rechtskraftdurchbrechung zulässt, wenn der Sicherungszweck erreicht ist. Aus diesem Regelungszweck ergibt sich, dass einerseits für eine Sperrfristverkürzung bei Fortbestehen des Maßregelgrundes kein Raum ist, andererseits bei Erreichen des Maßregelzwecks die Sperre sofort aufgehoben werden muss, weil andernfalls der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt ist. Wegen des Aufhebungszwanges bei Erreichung des Maßregelzwecks besteht deshalb kein Bedürfnis für zwischenzeitliche Sperrfristabkürzungen. Die Vorschrift des § 69 a Abs. 7 StGB ist damit nicht geeignet, die Verkürzung einer Sperrfrist für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt anzuordnen (LG Berlin Beschl. v. 25.1.2011 – 506 Qs 8/11, BeckRS 2011, 02781, Schönke/Schröder/Stree/Kinzig StGB § 69a Rn. 29). Da das Amtsgericht bei seiner Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass auch unter Berücksichtigung der Nachschulung der Betroffene noch nicht wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, hätte es konsequenter Weise seinen Antrag ablehnen und es bei der Sperre von fünf Monaten und zwei Wochen belassen müssen.
2. Auch nach Auffassung der Kammer liegen die Voraussetzungen der Norm nicht vor, sodass eine Aufhebung der Sperrfrist nicht in Betracht kommt. Dabei ist zunächst irrelevant, dass die Mindestfrist von drei Monaten noch nicht abgelaufen ist, da der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Sperre bereits vor Ablauf der Mindestfrist nach Abs. 7 S. 2 gestellt werden kann. Allerdings hat der Verurteilte keine ausreichenden Umstände dargetan und glaubhaft gemacht, die Grund zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Die von dem Betroffenen vorgelegte Bescheinigung über die Teilnahme am Kurs „Mainz 77“, reicht nach Auffassung der Kammer nicht aus, um von einer Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.
Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die erfolgreiche Nachschulung aufgrund wissenschaftlich anerkannter Modelle, d.h. die Teilnahme an einer Verkehrstherapie oder einem Aufbauseminar, als neue Tatsache im Sinne der Norm herangezogen werden kann (BHHJJ/Burmann StGB § 69a Rn. 9-9b, beck-online), doch kann die Feststellung der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nur nach eingehender individueller Prüfung getroffen werden; allein die Teilnahme an einer Nachschulung reicht nicht aus. Vorliegend konnte eine derartige Feststellung zum jetzigen Zeitpunkt insbesondere deshalb nicht getroffen werden, da das dem Betroffenen ausgestellte Teilnahmezertifikat (Bl. 54 ff. d.A.) keine ausreichenden individuellen Anhaltspunkte dafür bietet, dass der Betroffene die von ihm begangene Alkoholfahrt aufgearbeitet und sich mit den Ursachen und Folgen auseinandergesetzt hat und nunmehr aufgrund des Kurses in der Lage ist, Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr strikt zu trennen.
In dem Teilnahmezertifikat wird lediglich bestätigt, dass der Betroffene regelmäßig und pünktlich an insgesamt vier Sitzungen teilgenommen, im Rahmen der Sitzungen aktiv mitgearbeitet und die Kursaufgaben erfüllt habe. Zudem wird bescheinigt, dass während der Kurssitzungen keinerlei Einfluss von Alkohol und/oder Drogen feststellbar gewesen sei. Diese allgemeinen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um beurteilen zu können, welche Wirkungen der durchgeführte Kurs auf den Betroffenen hatte. Auch wenn im Rahmen des Zertifikats die allgemeinen Arbeitsschritte, wie z.B. die Anhaltung zur Selbstbeobachtung und Besprechung des eigenen Alkoholverhaltens, erläutert werden, so fehlen aber Ausführungen dazu, wie der Betroffene diese Arbeitsschritte durchlaufen hat und zu welcher Einsicht er dadurch gekommen ist.
Die Veränderung in der Einstellung bzw. der Gewohnheiten des Betroffenen wird lediglich pauschal beschrieben. …..
Ein pauschales Vorgehen dergestalt, die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu bejahen, sobald eine Nachschulung mit einem Teilnahmezertifikat abgeschlossen wurde, ist von dem der Vorschrift des § 69 a Abs. 7 StGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken nicht intendiert und wird daher seitens der Kammer trotz der grundsätzlich unterstützenswerten Nachschulungspraxis kritisch betrachtet. An dieser Beurteilung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass der Betroffene mit der durch den Strafbefehl abgeurteilten Tat erstmals und bisher einmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, da dies bereits bei der Bemessung der Sperrfrist berücksichtigt wurde und auch insoweit eine individuelle Auseinandersetzung mit der Alkoholfahrt und dem dabei verursachten Unfall stattfinden muss, um eine Einschätzung zur Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen treffen zu können. Zu Recht hat das Amtsgericht auch darauf verwiesen, dass bereits eine insgesamt recht kurze Sperrfrist angeordnet wurde. Bei dieser kurz bemessenen Sperrfrist wurde seitens des Gerichts auch die Bereitschaft zur Teilnahme an dem nun durchgeführten Kurs berücksichtigt, da die Anmeldebestätigung bereits vor Erlass des Strafbefehls vorgelegt wurde und das Amtsgericht daraufhin eine Sperrfrist von fünf Monaten und zwei Wochen angeordnet hat. Auch dies spricht dafür, dass ein Teilnahmezertifikat ohne individuell dokumentierte Fortschritte im vorliegenden Fall nicht dafür ausreichen kann, die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zum jetzigen Zeitpunkt festzustellen.“
Auf den Inhalt entsprechenden Bescheinigungen muss man als Verteidiger also achten.
Aber:
„Auch wenn nach den oben stehenden Ausführungen die Verkürzung der Sperrfrist auf vier Monate und zwei Wochen zu Unrecht erfolgte, steht der Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung das Verschlechterungsverbot entgegen. Zwar ist für die Beschwerde, sofortige Beschwerde und weitere Beschwerde, anders als für Berufung, Revision und Wiederaufnahme in den §§ 331, 358 II und 373 II StPO, ein Verbot der Schlechterstellung des Betroffenen durch die Beschwerdeentscheidung in der StPO nicht geregelt und auch keine zwingende Folge aus dem Rechtsstaatsprinzip (BGHSt 9, 324 [332] = NJW 1956, 1725), doch ist in der Rechtsprechung eine Ausnahme für Beschlüsse anerkannt, die der Rechtskraft fähig sind und, vergleichbar zu Urteilen, Rechtsfolgen endgültig festsetzen (vgl. OLG Frankfurt a.M. in NStZ-RR 1996, 318 [319]). Dazu gehört auch der Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 09.10.2017, der mit dem befristeten Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angefochten wurde. Insoweit verbleibt es bei der Verkürzung der Sperrfrist um einen Monat.“