zumindest aber dort vorbereitet, sonst wird es mit dem Ertfolg nichts.
Ein schönes Beispiel ist m.E. der Beschl. des BGH v. 27.04.2010 – 1 StR 155/10. Zumindest zwei der dort vom BGH angesprochenen vier Punkte gehen auf Versäumnisse in der Hauptverhandlung zurück. Einmal hat der Verteidiger die Beanstandung nach § 238 Abs. 2 StPO übersehen, die auch bei dem Streit um ein Auskunftsverweigerungsrecht gilt, und einmal war der Beweisantrag wohl nicht so schön formuliert. Na ja, ob es, wenn der Verteidiger das beachtet hätte, gereicht hätte,…
Mein Eindruck ist, daß der BGH die Anforderungen an Verfahrensrügen zwar immer höher schraubt, die sich hieraus zwangsläufig ergebenden zahlreichen Anträge der Verteidigung und den Umfang der Revisionsbegründungen jedoch zunehmend genervt zur Kenntnis nimmt.
Der Verteidiger, der den Dingen seinen Lauf läßt, wird darauf verwiesen, in der Instanz und der Revisionsbegründung nicht genügend vorgetragen zu haben; wer überall „Einspruch“ erhebt, Anträge stellt und den ganzen Kram auch noch so ausführlich wie nach der BGH-Rechtsprechung erforderlich in der Revisionsbegründung vorgeträgt, muß sich zwischen den Zeilen oder manchmal auch ausdrücklich sagen lassen, er verschleppe das Verfahren. Schlimmstenfalls attestiert der BGH der Verteidigung, daß alle ihre Mühen leider immer noch nicht ausreichend waren, um die hohen formellen Hürden zu überwinden.
Die Geister, die der BGH mit der Widerspruchslösung und den hohen Anforderungen an die Verfahrensrüge rief, wird er nun nicht mehr los. Oder nur um den Preis der eigenen Unglaubwürdigkeit.
ich widerspreche Ihnen nicht, das sind z.T. in der Tat die Geister, die man rief 🙂
aber ganz auf der höhe der rechtsprechung scheint die verteidigung in diesem fall ja wirklich nicht gewesen zu sein. weder in der instanz, noch in der revision. und gerade in kapitalsachen ist das schon mehr als nur peinlich. 🙁
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