Strafzumessung III: Tagessatzhöhe beim ALG II-Bezieher, und: Zahlungserleichterungen

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Und als dritte Entscheidung zur Strafzumessung bringe ich dann den OLG Naumburg, Beschl. v. 18.08.2017 – 2 RV 96/16, der noch einmal zur Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe bei einem ALG II-Bezieher Stellung nimmt. Das AG hatte wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt.Das OLG hebt auf. Begründung: Feststellungen zu knapp.

„Die Feststellungen des Amtsgerichts zur Einkommenssituation des Angeklagten sind sehr knapp, sie beschränken sich darauf, dass er Arbeitslosengeld II erhält.

Feststellungen dazu, ob er außer dem Regelsatz weitere Zuwendungen, etwa für Miete, erhält, fehlen.

Daher kann der Senat nur den Regelsatz von 409 Euro zugrunde legen. Das ergibt nach § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB zunächst im Ausgangspunkt eine Tagessatzhöhe von 13 Euro. das Gericht hat indes 15 Euro festgesetzt. Davon abgesehen beträgt die Höhe eines Tagessatzes nur „in der Regel“ 1/30 des monatlichen Nettoeinkommens. Eine Senkung des so ermittelten Tagessatzes kommt bei einer hohen Tagesatzzahl, die wie hier 90 Tagessätze deutlich übersteigt, ebenso in Betracht wie in den Fällen, in denen die Einkünfte des Täters am Rande des Existenzminimums liegen (Fischer, StGB, Rdnr. 34 zu § 40). Liegen solche Umstände vor, bedarf es einer Ermessensausübung dahingehend, ob die Tagessatzhöhe unter 1/30 des Monatseinkommens gesenkt wird. Aus dem Satz „Die Tagessatzhöhe ergibt sich aus den Einkommensverhältnissen des Angeklagten“ folgt, dass das Gericht keine dahingehenden Überlegungen angestellt hat.

Angesichts der Höhe der Gesamtgeldstrafe und der Einkommensverhältnisse des Angeklagten liegt es nahe, ihm Zahlungserleichterungen nach § 42 StGB zu bewilligen.“

Manchmal versteht man die Überlegungen, die Gerichte anstellen – oder auch nicht – nicht. 160 Tagessätze zu 15 € ergeben eine Geldstrafe von 2.400 €. Wie soll der Angeklagte die mit ALG II auf einen Schlag zahlen können. Warum da das AG nicht von sich aus auf die Idee kommt, Zahlungserleichterungen zu gewähren………….?

3 Gedanken zu „Strafzumessung III: Tagessatzhöhe beim ALG II-Bezieher, und: Zahlungserleichterungen

  1. max

    15 Euro wird auch bei unserem OLG unbesehen als okay angesehen. Allerdings wird in der Regel vorher die gesamte Zahlung des Amtes festgestellt. Bei 1/30-tel wäre man schnell bei Tagessatzhöhen von 20-25 Euro.

  2. Jurist

    Bei uns ist es üblich, dass über Zahlungserleichterungen erst in der Vollstreckung entschieden wird. Wenn ein Richter das im Urteil macht (was er ja darf), wird das vonseiten der StA als Affront bewertet… 😀

  3. WPR_bei_WPS

    Wird bei ALG II nicht zusätzlich zum Geld noch die Warmmiete übernommenen? Gilt das dann nicht als Einkommen?

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