„Ich will meinen Sachverständigen bei der Anhörung“, oder: Sonst befangen

Im Strafvollstreckungsverfahren spielen häufig von der Strafvollstreckungskammer eingeholte Gutachten eine Rolle. Gehen die für den Verurteilten ungünstig aus, stellt sich für ihn immer auch die Frage: Lasse ich diese Gutachten durch einen Privatsachverständigen überprüfen? Und daran anknüpfend: Wie viel Zeit habe ich dazu bzw. mein Sachverständiger und daran dann weiter anknüpfend: Kann „mein“ Sachverständiger ggf. auch an einem Anhörungstermin teilnehmen? Die Fragen haben in einem Verfahren über die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe, das beim LG Essen anhängig war, eine Rolle gespielt und zu Streit zwischen der Kammer und dem Verteidiger des Verurteilten geführt. Der Verteidiger hat schließlich die Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Und er hat dann vom OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 31.05.2016 – 1 Ws 209/16 – Recht bekommen. Seine Besorgnis war berechtigt. Dazu der Leitsatz der OLG-Entscheidung:

„Die Weigerung der Strafvollstreckungskammer, dem Verurteilten im Verfahren über die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe einen angemessenen Zeitraum zur Überprüfung des seitens des Gerichts eingeholten Sachverständigengutachtens durch einen von ihm selbst beauftragten Privatsachverständigen einzuräumen, und die in diesem Rahmen ebenfalls folgende Ablehnung des Antrages, dem Privatsachverständigen im Termin zur Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 StPO als sachverständigen Berater der Verteidigung die Teilnahme im Termin zu gestatten, verstößt gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens, schränkt die Verteidigung unzulässig ein und begründet die Besorgnis der Befangenheit der beteiligten Richter.“

 

2 Gedanken zu „„Ich will meinen Sachverständigen bei der Anhörung“, oder: Sonst befangen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert