Ich habe da mal eine Frage: Kann ich von der Mittelgebühr nach oben abweichen?

© AllebaziB - Fotolia

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Anfragen zur konkreten Gebührenbemessung (§ 14 Abs. 1 RVG) erhalte ich selten. Es ist ja auch nicht einfach, ohne genaue Kenntnisse der Umstände, die für die Bemessunge der Gebühren von Bedeutung sind bzw. sein können, dazu etwas zu sagen. Aber eine Anfrage ist dann neulich doch mal „reingekommen“ und die gebe ich dann hier heute „frei“:

„Hallo zusammen,

meine Frage betrifft die optimale Ausnutzung des § 14 RVG. Sehr kurz zum Fall.

Mandant (durchschnittliches Einkommen) wird in der ersten Instanz zu 4 Monaten verurteilt. Die Strafe wird nicht zur Bewährung ausgesetzt. Mandant legt fristgerecht Berufung ein und beauftragt RA. Ab jetzt ist RA tätig. Sachverhalt besprochen, Akteneinsicht genommen, erneut Sachverhalt besprochen, es wird Berufungsbegründung geschrieben. Es kommt zur Hauptverhandlung (1 Termin) mit Beweisaufnahme. RA beantragt Freispruch, StA will 4 Monate. Erneut soll Strafe laut StA nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Urteil des LG ergeht, Mandant erhält Freispruch. Soweit so gut.

Meine Frage. Darf man bei denr Gebühren 4100, 4124 und 4126 jeweils vom Mittelwert abweichen, allein mit der Begründung für Mandanten ging es um eine Freiheitsstrafe (ohne Bewährung). Wie weit kann man vom Mittelwert abweichen? Gibt es weitere stichhaltige Argumente um den Rahmen des § 14 RVG nach oben auszunutzen.“

Vielleicht hat ja der ein oder andere eine zündende Idee?

 

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